Steuererleichterung

gem. §§ 7i, 10f, 11b und 10g Einkommensteuergesetz (EStG) bei Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen

Um den oftmals höheren Aufwendungen für die Erhaltung von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen, gibt es für Denkmaleigentümer:innen besondere steuerliche Erleichterungen.

Informationen über zu erwartende Steuervorteile können bei einer Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt eingeholt werden.

Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus, welche für Kulturdenkmale in Lübeck durch den Bereich Archäologie und Denkmalpflege ausgestellt wird.

Diese Bescheinigung kann nur für Maßnahmen erteilt werden, die vor ihrer Durchführung mit dem/der zuständigen Praktischen Denkmalpfleger:in abgestimmt worden sind. Eine nachträgliche Abstimmung kann nicht geltend gemacht werden.

Sofern die erforderliche und vorherige Abstimmung erfolgt ist, erteilt der Bereich Archäologie und Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 11b und 10g EStG nach Abschluss der Maßnahmen sowie bei Vorlage der originalen Rechnungsbelege eine Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen.

Bescheinigungen für eine steuerliche Abschreibung sind gebührenpflichtig. Der Bereich Archäologie und Denkmalpflege erhebt als bescheinigende Behörde Gebühren in einer Höhe von 0,25 % der bescheinigten Summe, mindestens aber 25,- €.

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