Ordnungswidrigkeiten aus dem ruhenden und fließenden Verkehr
Die Bußgeldstelle Verkehr der Hansestadt Lübeck verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten aus dem ruhenden und fließenden Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Ordnungs- und Verkehrsdienst sowie der Polizei und weiteren Behörden. Sie ist ebenfalls zuständig für die Vollstreckung rechtskräftiger Bußgeldforderungen.
Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, mit denen gegen Rechtsnormen verstoßen wird. Genau wie im Strafrecht ist es Zielsetzung des Ordnungswidrigkeitenrechts Rechtsverstöße zu ahnden. Ordnungswidrigkeiten können, abhängig vom Einzelfall und den gesetzlichen Regelungen gegen die verstoßen wurde, mit einer Geldbuße und ggf. auch Nebenfolgen wie der Eintragung von Punkten oder einem Fahrverbot geahndet werden. Dies stellt keine Strafe im juristischen Sinne dar, sondern eine nachhaltige Ermahnung zur künftigen Beachtung der gesetzlichen Regelungen. Daher wird im Ordnungswidrigkeitenrecht auch der Begriff des bzw. der „Betroffenen“ verwendet.
Den Verfahrensablauf regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO). Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird in weiten Teilen von den Grundsätzen und Verfahrensregeln des Strafrechts. Zahlreiche Gesetze, Rechtsverordnungen sowie kommunale Satzungen und Verordnungen enthalten Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochen und ein Verwarngeld zwischen 5,- bis 55,- Euro erhoben werden. Für die Wirksamkeit des Verwarngeldverfahrens bedarf es aber der Annahme und fristgerechten Zahlung durch den Betroffenen. Verwarnungen werden nicht in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Wird das Verwarngeldangebot nicht oder nicht rechtzeitig angenommen, so kann es zum Erlass eines Bußgeldbescheides mit zusätzlichen Kosten durch Verwaltungsgebühren und Auslagen kommen.
Ein formeller Einspruch gegen eine Verwarnung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit Sie mit einer Verwarnung nicht einverstanden sind, können Sie Ihre Einwände schriftlich, telefonisch oder im Rahmen eines vereinbarten Termins persönlich vorbringen. Ihre Äußerung gilt dann als Anhörung. Soweit Ihre Einlassungen Sie nicht entlasten können oder ein wirksames Verwarngeldverfahren nicht zustande kommt, weil in der vorgesehenen Frist das Verwarngeld nicht, nicht vollständig und fristgerecht oder nur unter Vorbehalt gezahlt wurde, so kann ohne weitere Rückäußerung der Behörde auch über den Verwarngeldbetrag ein Bußgeldbescheid erlassen werden.
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht können mit einer Geldbuße ab 60,- Euro geahndet werden. Der Bußgeldbescheid ist mit zusätzlichen Kosten für Verwaltungsgebühren und Auslagen verbunden, die ebenfalls vom Betroffenen zu zahlen sind (§ 107 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG).
Für rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit sehen die gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig auch eine Eintragung im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg vor, wenn gegen die Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,- Euro festgesetzt wurde (§§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz - StVG).
Die Begriffe „Fahrverbot“ und „Führerscheinentzug“ haben unterschiedliche Bedeutungen.
Die Festsetzung eines Fahrverbotes von einer Dauer zwischen ein und drei Monaten kommt bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Betracht. Die Verbotsfrist zum Führen eines Fahrzeuges, dies kann unter Umständen auch Kleinfahrzeuge wie beispielsweise Mofas oder Segways betreffen, beginnt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides beziehungsweise sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein von der Bußgeldstelle wieder ausgegeben bzw. zurückgeschickt.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht wird der Führerschein ungültig (§ 3 Straßenverkehrsgesetz). Damit entfällt die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge. Die Fahrerlaubnis muss dann, soweit nicht gerichtlich oder gesetzlich ausgeschlossen, neu beantragt werden (Neuerteilung/Wiedererteilung). Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss rechtzeitig schriftlich per Brief, zur Niederschrift oder elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Formvorschriften nicht.
Die Bußgeldstelle prüft zunächst ob Ihr Einspruch frist- und formgerecht eingegangen ist. Erst dann können die vorgebrachten Einwände geprüft und beurteilt werden und ggf. weitere Ermittlungen durchgeführt werden. Hält die Bußgeldbehörde an ihrer Rechtsauffassung fest und der Bußgeldbescheid wird aufrechterhalten, so gibt sie die Verfahrensakte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab, das dann über den Einspruch entscheidet. Die Bußgeldstelle Lübeck ist dann nicht mehr für das Verfahren zuständig.
Über den weiteren Verfahrensablauf, einen möglichen Termin zur Hauptverhandlung bzw. einen Gerichtsbeschluss oder Urteil informiert Sie dann das zuständige Gericht.
Bei Fragen und Zahlungen ist die Angabe des Aktenzeichens unerlässlich. Bitte übernehmen Sie bei Zahlungen die entsprechenden Angaben aus dem Verwarngeldangebot oder Bußgeldbescheid. Zur Sicherheit empfehlen wir Ihnen auch, das entsprechende Kfz-Kennzeichen anzugeben, damit Ihre Zahlung auch bei einem möglichen „Zahlendreher“ richtig zugeordnet werden kann.
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalogverordnung - BKatV).