Nach §6 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG) erfasst die untere Bodenschutzbehörde altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in einem laufend fortzuschreibenden Boden- und Altlastenkataster.
Darüber hinaus werden Gefahrenerkundungen mittels Bohrungen, Grundwassermessstellen und Analysen von Boden- und Grundwasserproben sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt.
Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, können Sie eine Auskunft aus dem Altlastenkataster beantragen.
Altlastenkataster: Auskunft
Ein wichtiges Werkzeug zur Altlastenerfassung in Schleswig-Holstein ist die Datenbank K3. Für das Lübecker Stadtgebiet sind hierin altlastenbezogene Hinweise zu ca. 10.000 Grundstücken gespeichert. Diese Datenbank stellt das Lübecker Altlastenkataster dar.
Für die 10.000 Grundstücke wurden aus alten Telefonbüchern bis ins vorletzte Jahrhundert Adressen mit altlastenrelevantem Bezug herausgefiltert. Wenn zum Beispiel unter einer bestimmten Adresse eine Firma mit Holzimprägnierung oder ein Tanklager gelistet waren, wurde ein entsprechender Eintrag in das Altlastenkataster vorgenommen. In den letzten Jahren wurden intensive Bemühungen unternommen, solche relativ niedrigschwelligen Informationen in sogenannten Ersterfassungen abzuarbeiten. Hierzu wurden Gutachterbüros mit der Ersterfassung von ganzen Stadtteilen beauftragt.
Inzwischen konnte die Zahl von 10.000 Verdachtsfällen auf etwa 2200 Prüffälle vermindert werden.
Bei ca. 6.800 Standorten konnte der Altlastenverdacht ausgeräumt bzw. keine Gefährdung festgestellt werden. Für die Grundstücksbesitzer eine Erleichterung, da einem Grundstück mit Altlastenverdacht ein erheblicher Wertverlust drohen kann.
Auf ca. 400 Grundstücken wurde eine schädliche Bodenveränderung festgestellt oder diese als wahrscheinlich eingestuft, sodass sich für diese Fälle ein weiterer Handlungsbedarf in Form von weiteren Untersuchungen, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergibt (Stand 2022).
Bei Altstandorten handelt sich in der Regel nicht um städtische Flächen, sondern um Privatgrundstücke. Der §4 BBodSchG legt die Verantwortlichkeiten zur Gefahrenabwehr fest.