Altlastenbearbeitung

Erfassen und Bewerten

Das systematische und bewährte Vorgehen zur Bearbeitung und Überwachung von Altablagerungen und Altstandorten ist in drei Phasen untergliedert:

  1. Erfassung und Erstbewertung von Altablagerungen und Altstandorten
  2. Gefährdungsabschätzung von Altablagerungen und Altstandorte
  3. Sanierung oder Sicherung der als Altlast erkannten Altablagerungen und Altstandorte

Für eine einheitliche Erfassung und objektive Bewertung von Verdachtsflächen sowie die weitere Bearbeitung von Schadensfällen hat das Land Schleswig-Holstein einen „Altlasten-Leitfaden“ sowie weitere Arbeitshilfen und Erlasse herausgegeben, die die untere Bodenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich u. a. auf der Internet-Themenseite des Landes Schleswig-Holstein.

 

Altlastenerfassung

Nach §6 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG) erfasst die untere Bodenschutzbehörde altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in einem laufend fortzuschreibenden Boden- und Altlastenkataster.

Darüber hinaus werden Gefahrenerkundungen mittels Bohrungen, Grundwassermessstellen und Analysen von Boden- und Grundwasserproben sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt.

Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, können Sie eine Auskunft aus dem Altlastenkataster beantragen.

Altlastenkataster: Auskunft

Ein wichtiges Werkzeug zur Altlastenerfassung in Schleswig-Holstein ist die Datenbank K3. Für das Lübecker Stadtgebiet sind hierin altlastenbezogene Hinweise zu ca. 10.000 Grundstücken gespeichert. Diese Datenbank stellt das Lübecker Altlastenkataster dar.

Für die 10.000 Grundstücke wurden aus alten Telefonbüchern bis ins vorletzte Jahrhundert Adressen mit altlastenrelevantem Bezug herausgefiltert. Wenn zum Beispiel unter einer bestimmten Adresse eine Firma mit Holzimprägnierung oder ein Tanklager gelistet waren, wurde ein entsprechender Eintrag in das Altlastenkataster vorgenommen. In den letzten Jahren wurden intensive Bemühungen unternommen, solche relativ niedrigschwelligen Informationen in sogenannten Ersterfassungen abzuarbeiten. Hierzu wurden Gutachterbüros mit der Ersterfassung von ganzen Stadtteilen beauftragt.

Inzwischen konnte die Zahl von 10.000 Verdachtsfällen auf etwa 2200 Prüffälle vermindert werden.

Bei ca. 6.800 Standorten konnte der Altlastenverdacht ausgeräumt bzw. keine Gefährdung festgestellt werden. Für die  Grundstücksbesitzer eine Erleichterung, da einem Grundstück mit Altlastenverdacht ein erheblicher Wertverlust drohen kann.

Auf ca. 400 Grundstücken wurde eine schädliche Bodenveränderung festgestellt oder diese als wahrscheinlich eingestuft, sodass sich für diese Fälle ein weiterer Handlungsbedarf in Form von weiteren Untersuchungen, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergibt (Stand 2022).

Bei Altstandorten handelt sich in der Regel nicht um städtische Flächen, sondern um Privatgrundstücke. Der §4 BBodSchG legt die Verantwortlichkeiten zur Gefahrenabwehr fest.

 

 

Gefahrenabwehr

Ist es auf einem Grundstück z.B. aufgrund eines undichten Heizöltanks zu einer schädlichen Bodenveränderung gekommen, ist diese schnellstmöglich zu beseitigen, damit dauerhaft keine Gefahren für die Umwelt, den einzelnen oder die Allgemeinheit bestehen.

Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z.B. Betreiber einer auf dem Grundstück ansässigen Firma) über ein Grundstück gilt als Zustandsstörer. Diese Personen sind für die vom Grundstück ausgehenden Gefahren verantwortlich, wobei unerheblich ist, ob sie den Schaden selbst verursacht haben oder nicht. Auch der frühere Eigentümer eines Grundstücks kann zur Sanierung verpflichtet sein, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Der sogenannte Handlungsstörer gilt als Verursacher einer Bodenkontamination und hat durch sein Verhalten an jener mitgewirkt.

Nachdem eine Bodenverunreinigung nachgewiesen wurde, kann die unter Bodenschutzbehörde auf Grundlage des § 9 Abs.2 S. 1 BBodSchG als zuständige Behörde aus den oben genannten Pflichtigen (auch: Störern) einen Verantwortlichen bestimmen und entsprechende Anordnungen zur Gefahrenerforschung bzw. zur Sanierung treffen. Fühlt sich jemand zu Unrecht als Pflichtiger durch eine kostenpflichtige Ordnungsverfügung herangezogen, kann er die auferlegten Maßnahmen nach einem Widerspruchsverfahren gerichtlich überprüfen lassen oder versuchen, zivilrechtlich gegen andere Beteiligte Ansprüche durchzusetzen.

 

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