Stellungnahmen zu Bauplänen nach hygienischen Standards

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ist in den §§ 4 und 4a Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) werden wir als "Träger öffentlicher Belange" an Planungsvorhaben und Genehmigungsverfahren beteiligt, insbesondere von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen, Krankenhäuser, Alten- u. Pflegeheimen, Sportanlagen, sowie Sportboot und Yachthäfen.
Das Ziel unserer Beratungen und Stellungnahmen ist, auf eine gesundheitsverträgliche Planung hinzuwirken, die bekannte Probleme vermeidet und künftige Probleme verhindert, um die Einhaltung hygienischer Standards beziehungsweise eine Vorbeugung vor Infektionen in Einrichtungen gemäß § 23, 35 und 36 IfSG zu gewährleisten.
Einrichtungen nach IfSG
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Rehabilitationseinrichtungen
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Einrichtungen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Rettungsdienste
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Justizvollzugsanstalten
Im Rahmen des Bauplanungsverfahrens geben wir eine baulich-hygienische Stellungnahme ab und führen Schlussabnahmen durch. Hier haben sich frühzeitige Gespräche mit den beteiligten Partnern bewährt.
Ihr Kontakt zum Gesundheitsamt
Servicenummer (0451) 115
infektionsschutz@luebeck.de
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