St. Johannis-Jungfrauenkloster

Die Geschichte der Stiftung St. Johannis-Jungfrauenkloster

Die Gründung des St. Johannis-Jungfrauenklosters lässt sich nicht genau datieren, als Gründungsjahr wird jedoch das Jahr 1177 angenommen. Zunächst als Mönchskloster vorgesehen wurde es jedoch nach einiger Zeit auch mit Nonnen besetzt.

Gravierende innere Schwierigkeiten führten jedoch wieder zu einer Trennung und "Verlegung" der Mönche nach Cismar. Unter der Führung durch die Nonnen blühte das Kloster schnell auf und hatte in der Umgebung der Stadt durch Kauf, Tausch oder Schenkung sowie eine sparsame Haushaltsführung bald einen beträchtlichen Besitz erworben.

So gehörten u.a. die Dörfer Datzendorf, Pöppendorf, Wulfsdorf, Beidendorf, Schwochel, Kücknitz, Herrenwyk u.v.m zum Grundbesitz des Klosters.

Daneben gehörten auch umfangreiche Forstflächen zum Grundbesitz, die auch heute noch den überwiegenden Teil des Vermögens der Stiftung ausmachen. Die Bewirtschaftung der Wälder ist immer noch die Hauptertragsquelle der Stiftung, aus deren Erträgnissen der überwiegende Teil der Stiftungsaufgaben finanziert wird.

Im Wandel der Zeit verlor das Kloster mitsamt seinem Vermögen seine kirchliche und politische Unabhängigkeit und wurde der Verwaltung der Stadt Lübeck unterstellt. Das Kloster entwickelte sich zur Wohltätigkeitseinrichtung, in der unverheiratete Lübecker Bürgertöchter untergebracht wurden.

In den Wohnungen des heutigen St. Johannis-Jungfrauenkloster leben gemäß der Stiftungssatzung alleinstehende Damen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine Bedürftigkeit im Sinne der steuerlichen Bestimmungen vorliegt.


Das Vermögen der Stiftung St. Johannis-Jungfrauenkloster

Das Vermögen der Stiftung St. Johannis-Jungfrauenkloster besteht aus Grundbesitz (Kloster und Forsten) und Kapitalvermögen. Es wird im Vermögensnachweis ausgewiesen.


Die Organe der Stiftung St. Johannis-Jungfrauenkloster

Die Stiftung St. Johannis-Jungfrauenkloster wird von der Hansestadt Lübeck nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein verwaltet. Die Hansestadt Lübeck darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.

Die Hansestadt Lübeck vertritt die Stiftung im Regelfall gerichtlich und außergerichtlich. Soweit die Hansestadt Lübeck entsprechend der Bestimmung des § 181 BGB in der Vertretung der Stiftung gehindert ist, wird diese durch einen Vorstand wahrgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht.

Sie werden vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Vorstandsmitglieder sollen Bürger der Hansestadt Lübeck, sie dürfen jedoch nicht deren Bedienstete sein.

Zur rechtswirksamen Vertretung der Stiftung genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.

 

Zweck der Stiftung

Aufgabe der Stiftung "St. Johannis-Jungfrauenkloster" ist:

  • die Unterstützung von bedürftigen Damen, die das 50. Lebensjahr überschritten haben.
  • Voraussetzung ist die Bedürftigkeit im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen.
  • Sie erfüllt diesen Zweck durch die Unterhaltung und Verwaltung eines Stiftes.

 

 

Stiftungssatzung

Die Stiftung St. Johannis-Jungfrauenkloster wird als Stiftung des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetz - LVwG (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 243, ber. S. 534) und nach der Satzung der Stiftung St. Johannis-Jungfrauenkloster vom 18.02.1977 (Amtsbl. Schl.-H. /Aaz.1977 S. 74), geführt.

 

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