Kleine Kinder zu betreuen, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen und zu fördern, kann eine sehr schöne und erfüllende Aufgabe sein. Tagesmütter und -väter sind in der Zeit, in der die Eltern berufstätig sind, wichtige Bezugspersonen für die Kinder. Sie übernehmen eine große Verantwortung und begleiten die Kinder in einer sensiblen Phase ihres Lebens.
Allgemeine und grundlegende Informationen finden Sie in der Broschüre "Kindertagespflege – eine neue berufliche Perspektive", die Sie hier einsehen können:
Die Hansestadt Lübeck hat in Anlehnung an das SGB VIII festgelegt, dass Personen, die Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen (Kindertagespflegeperson), einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII bedürfen. Die Hansestadt Lübeck prüft die Eignung der Kindertagespflegeperson und erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege.
Geeignet i. S. d. § 23 SGB VIII sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist vor der Aufnahme von Kindern bei der Hansestadt Lübeck zu beantragen.
Finanzierung der Kindertagespflege
Die Höhe der laufenden Geldleistung ist in der Richtlinie über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck geregelt. Die Geldleistung umfasst eine Förderleistung für die Betreuung und eine Sachaufwandspauschale.
Die Richtlinie und aktuelle Betreuungsentgelte finden Sie unter Formulare.
Mietkosten
Soweit durch den Betrieb der Tagespflegestelle nachweislich Mietkosten (Kaltmiete) anfallen und die angemieteten Räume ausschließlich für Zwecke der Tagespflege genutzt werden, werden diese bis zu einem Höchstbetrag von 420 Euro monatlich je Tagespflegeperson erstattet. Die Mietkostenerstattung staffelt sich wie folgt:
bei einer Betreuung von einem Kind: bis zu 140 Euro
bei einer Betreuung von zwei Kindern: bis zu 280 Euro
bei einer Betreuung von drei Kindern: bis zu 420 Euro.
Gegen Nachweis werden Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig erstattet. Die Beiträge einer nachgewiesenen Unfallversicherung werden ebenfalls erstattet. Der Begriff "angemessen" orientiert sich an den allgemeinen gesetzlichen Beitragsgrenzen. Die Erstattung der Beiträge erfolgt zum jeweiligen Monatsende.
Neue Betreuungsverhältnisse und Änderungen bestehender Betreuungsverhältnisse
Der Verbund Kindertagespflege ist beauftragt gemäß der Förderrichtlinien der Hansestadt Lübeck gemeinsam mit den Eltern den individuellen Betreuungsumfang festzulegen, der öffentlich gefördert wird. Die Förderleistungen überweist der Verbund Kindertagespflege bis zum dritten Werktag des Monats an die von den Eltern beauftragte Kindertagespflegeperson.
Grundlage ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe der Betreuungsstunden, Betreuungszeitraum und Höhe des Betreuungsentgeltes. Zur Auszahlung erhalten die Kindertagespflegepersonen eine schriftliche Information.
Änderungen der Fördervoraussetzungen und des Betreuungsbedarfes müssen an den Verbund Kindertagespflege gemeldet werden.
Vertretungsregelungen
Gemäß den Förderrichtlinien der Hansestadt Lübeck sind Kindertagespflegepersonen angehalten für den Krankheitsfall im Vorfeld mit den Erziehungsberechtigten Vertretungsregelungen zu verabreden. Eine Krankheitsvertretungskraft wird entsprechend des Betreuungsumfanges vergütet, solange sie die Betreuung durchführt.
Tipps und Hinweise
Der Verbund Kindertagespflege empfiehlt allen Tagespflegepersonen:
beim Finanzamt den „Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung“ anzufordern (auch per Internet abrufbar). Die Angaben im Fragebogen ermöglichen dem Finanzamt die Berechnung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Kontakt mit der Krankenkasse / -versicherung aufzunehmen
bei der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich die einkommensgerechte Beitragszahlung zu beantragen
für sich selbst einen ausreichenden Haftschutz (Berufshaftpflichtversicherung) abzuschließen
Außerdem:
Freiwillige Rentenversicherungsleistungen sind ebenfalls anteilig in begrenztem Rahmen förderfähig und werden hälftig auf Nachweis erstattet.
Auf die steuerfreie Sachkostenpauschale werden von den Finanzbehörden neben dem gezahlten Anteil von 1,12 EUR, 1,36 EUR bzw. 0,06 EUR je betreutem Kind und Betreuungsstunde auch Sachleistungen wie Erstattung des Verpflegungsaufwands angerechnet. Bei einer Überschreitung der vom Betreuungsumfang abhängigen Pauschalhöhe fallen für diesen Betrag zusätzliche steuerliche Abgaben an.
Beachten Sie, dass selbstständig tätige Tagespflegepersonen, die regelmäßig mehrere Kinder aus verschiedenen Familien betreuen, verpflichtet sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) eine Unfallversicherung abzuschließen. Die dafür notwendigen Aufwendungen werden Ihnen erstattet.
Pädagogische Fachberatung
Im Rahmen der pädagogischen Fachberatung unterstützt der Verbund Kindertagespflege Eltern und Kindertagespflegepersonen in allen Fragen der Tagespflege, vor allem in pädagogischen Fragen sowie bei Konflikten und Krisen. Die Fachberatung ist stadtteilbezogen aufgestellt. Weitere Informationen erhalten Sie hier