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Hygienebegehungen​

Gemeinsam für einen optimalen Infektionsschutz in Lübeck​

Gemäß § 23, § 35 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes unterliegen bestimmte Einrichtungen der infektionshygienischen Überwachungdurch das Gesundheitsamt.

Maßstab der Überwachung ist der Stand der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet der Infektionsprävention. Im Rahmen derÜberwachung von medizinischen Einrichtungen sind neben dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) u. a. die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut, das Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)  und die Medizinische Infektionspräventionsverordnung (MedIpVO) zu beachten.

Ziel der infektionshygienischen Überwachung in Einrichtungen i. S. d. §§ 23, 35 und 36 IfSG ist es, die Rahmenbedingungen für die Einhaltung von Maßnahmen der Infektionsprävention zu überprüfen, Infektionsgefahren frühzeitig zu erkennen, Infektionsrisiken zu minimieren sowie die Weiterverbreitung von Infektionserregern zu verhindern.Bei medizinischen Einrichtungen geht es insbesondere darum, den Schutz vor Infektionen im Rahmen medizinischer Maßnahmen oderanderer invasiver Eingriffe sicherzustellen.Die Überwachung trägt damit zur Optimierung des Hygienemanagements bei.

Nach § 35 IfSG Abs. 1 sind auch ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (z.B. Altenpflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) und/oder vergleichbare Einrichtungen überwachungspflichtig.

Kategorie A 

Dazu zählen Kliniken mit Risikobereichen (z.B. OP, Intensivmedizin, Dialyse, Stroke Unit), Operierende Praxen, Dialyseeinrichtungen und Intensivpflegeeinrichtungen.

Kategorie B

Dazu zählen Endoskopie-Praxen, Entbindungseinrichtungen, Krankenhäuser ohne Interventionen (z.B. Psychiatrie), Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie Rettungsdienste.

Kategorie C

Dazu zählen Praxen ohne Intervention, Eingliederungshilfe und Gemeinschaftseinrichtungen.