Seit Jahrhunderten ist es in der Hansestadt Lübeck ehrwürdige Tradition, dass Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Verbände Vermögen in Form von Stiftungen, Spenden, Testamenten oder Legaten kulturellen und sozialen Zwecken zur Verfügung stellen.
Lübeck gilt noch heute als Stadt mit ausgeprägtem Bürgersinn und ist Wirkungsstätte zahlreicher gemeinnütziger Stiftungen. Die Aktivitäten der über Lübecks Grenzen hinaus bekannten Possehl-Stiftung oder Dräger-Stiftung haben die Entwicklung unserer Stadt wesentlich mitgestaltet.
Sie wirken neben traditionsreichen z.T. mittelalterlichen Stiftungen, die seit 1939 als sog. "kommunale Stiftungen" treuhänderisch von der Stadtgemeinde Lübeck verwaltet werden. Hierzu gehören u.a. die selbständigen Stiftungen "Heiligen-Geist-Hospital", "St. Johannis-Jungfrauenkloster", "Vereinigte Testamente" und "Lübecker Wohnstifte".
Ihnen ist gemein, dass aus den Erträgen ihres Vermögens soziale und kulturelle Zwecke wie Jugend- u. Altenhilfe, Behindertenpflege, Denkmalpflege oder Studienhilfe gefördert werden.
Stiftungswesen
Die Gründe
Bis ins hohe Mittelalter galt es als vorrangiger Sinn einer Stiftung, dem Stifter als Gegenleistung für sein Engagement gegenüber Schwächeren, Alten und Kranken den Zuspruch der Heiligen und die Rettung vor Fegefeuer und Hölle zu sichern.
Die fromme Tat ("pia causa") sollte Gott quasi zum Schuldner des Stifters machen. Heute machen die durch das Stiftungsrecht abgesicherte bedingungslose Herrschaft des Stifterwillens und die potentielle Unsterblichkeit der Stiftung einen Teil ihres Reizes aus.
Der Gedanke, mit Hilfe einer Stiftung ein Stück des eigenen Lebens und nach Gusto den eigenen Namen über die Grenzen der irdischen Existenz zu verlängern, fasziniert und bildet neben altruistischen Beweggründen Anlass, Stiftungen ins Leben zu rufen.
Für manchen Unternehmer, Mäzen oder Vermögenden bildet die Idee, über die Gründung von Stiftungen einen "Teil ihres Reichtums auf intelligente Art selber zu vernichten, statt ihren Erben evtl. diese Aufgabe zu überlassen", spannenden "Sponsoring".
Einen weiteren wesentlichen Anreiz bilden steuerliche Aspekte für den Stifter. Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" zum 1. Januar 2000 sind zusätzlich zum bisherigen Spendenrahmen Mittel für kulturelle Zwecke für den Stifter abzugsfähig.
Im Übrigen sind Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Das gilt auch rückwirkend für Vermögen, das selbst ererbt oder durch Schenkung erworben worden ist.
Stiftungsbegriff
Die gesetzlichen Vorschriften (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB, Stiftungsgesetze der Länder, Landesverwaltungsgesetz Schl.-Holst. - LVwG) verzichten auf eine Definition des Begriffs "Stiftung", weil er durch den allgemeinen Sprachgebrauch weitgehend vorgegeben ist. Sie ist eine zur juristischen Person verselbständigte Vermögensmasse, die mit ihren Erträgen bestimmte, vom Stifter auf Dauer festgesetzte, unabänderliche Zwecke verfolgt. Sie hat, anders als Vereine oder Gesellschaften, keine Mitglieder. Sie gehört sich gleichsam selbst.
Ihr Schicksal wird - anders als das einer Körperschaft - nicht vom wandelbaren Willen ihrer Mitglieder bestimmt, sondern ist allein dem einmal geäußerten Willen des Stifters unterworfen. Sowohl sie selbst als auch ihr Zweck sind damit im Prinzip auf Ewigkeit angelegt. Durch Einbringen von Vermögen in eine Stiftung mindert sich das Vermögen des Stifters auf Dauer. Dessen muss sich jeder Stifter bewusst sein.
Eine Rückführung kann - soweit die Stiftungssatzung dies vorsieht - nur im Falle der Auflösung der Stiftung erfolgen. Über die Auflösung einer Stiftung - soweit gesetzlich oder durch Satzungsrecht möglich - kann nicht der Stifter entscheiden, sondern nur ein Stiftungsorgan und bedarf der Genehmigung der für die Aufsicht zuständigen Behörde.
Das Wesen einer Stiftung zeichnet sich durch drei prägende, konstitutive Merkmale aus: Stiftungsvermögen, Stiftungszweck und Stiftungsorganisation. Alle drei Elemente müssen in der Stiftungssatzung festgelegt sein. Das Stiftungsvermögen, das der Spender der Stiftung anvertraut, besteht im Regelfall aus Grundbesitz, Kapitalvermögen, Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapieren, Bankguthaben, Forderungen oder aus sonstigen Wertgegenständen.
Es darf in seiner Substanz zu keinem Zeitpunkt geschmälert werden. Nur die Früchte dieses Vermögens dürfen verausgabt werden, d. h. das Vermögen dient ausschließlich zur Erwirtschaftung von sogen. Erträgnissen wie z. B. Mieten, Pachten, Zinsen oder Gewinnanteile. Aus diesen Erträgnissen ist das zweite Merkmal, der Stiftungszweck, auf Dauer zu finanzieren.
Die Stiftung muss anhand ihrer Finanzausstattung und Zwecksetzung erwarten lassen, dass sie über ausreichende Mittel verfügt, um auf längere Zeit existieren und um den Stiftungszweck zumindest mittelfristig erfüllen zu können. Die zu erwartenden Erträge aus dem verbindlich zugesicherten Stiftungsvermögen müssen daher die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht nur kurzfristig sichern.
Im Regelfall ist der Stiftungszweck gemeinnützigen Zielen gewidmet (z. B. Förderung von Kunst und Kultur, soziale Einrichtungen, Religionsgemeinschaften). Bei Anerkennung des Stiftungszwecks als "gemeinnützig" durch das Finanzamt unterliegt das Aktionsfeld der Stiftung einer weitgehenden Steuerbefreiung.
Die Stiftungsorganisation besteht aus mindestens einem Organ, dem Stiftungsvorstand. Daneben können entsprechend dem Stifterwillen Beiräte, Kuratorien und Ausschüsse mit unterschiedlichsten Aufgaben bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens und Verfolgung des Stiftungszwecks herangezogen werden.
Die Rechtsgrundlagen
Stiftungen können durch Gesetz (Verwaltungsakt - §§ 46 ff Landesverwaltungsgesetz Schl.-Holst ) oder Genehmigung (§ 80 Bürgerliches Gesetzbuch, Stiftungsgesetz des Landes Schl.-Holst.) Rechtsfähigkeit erlangen.
Die Stiftungen sind grundsätzlich selbständige juristische Personen, die Träger von Rechten und Pflichten - wie natürliche Personen - sind; sie handeln im Rechtsverkehr in eigenem Namen.
Errichtet werden Stiftungen zu Lebzeiten oder auch durch testamentarische Verfügung von natürlichen Personen oder durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
Themen
Stiftung erwirbt Teile der Pilgerherberge
In der Altstadt der Hansestadt Lübeck sind in dem Gebäude Große Gröpelgrube 8 bei Sanierungsarbeiten mittelalterliche Wandmalereien entdeckt worden.
Das Gebäude befindet sich auf einem Eckgrundstück, das von der Großen Gröpelgrube und dem Langen Lohberg eingefasst wird. Das Grundstück Gr. Gröpelgrube 8 wird 1360 als „neues Haus des Heiligen Geistes“ und 1361 als „Hospital St. Gertrud“ aufgeführt. 1362 wird von dem „Pilgerhaus hinter dem Heiligen-Geist-Hospital“ gesprochen.
Fest steht, dass an dieser Stelle seit 1363 eine Pilgerherberge eingerichtet war, die als Stiftung in enger Verbindung mit dem Heiligen-Geist-Hospital fungierte. 1816 beschloss der Rat der Hansestadt Lübeck die Herberge aufzugeben. Das Gebäude wurde sodann weitgehend baulich verändert; angrenzende Gebäudekomplexe z. T. vollständig abgerissen.
Das Haus Gr. Gröpelgrube 8 und einige angrenzende Gebäude (u.a. Langer Lohberg 2 und 4) wurden von einer Bauherrengemeinschaft als BGB- Gesellschaft gekauft, um dort eine soziale Wohnanlage einzurichten.
Als bekannt wurde, dass das Gebäude saniert werden sollte, wies die Denkmalpflege das Gebäude als einfaches Kulturdenkmal aus (Februar 2006). Unterdessen wurden nach Auszug der Mieter im Zuge der bauvorbereitenden Freilegungen das weitgehend erhaltene mittelalterliche Mauerwerk der Außenwände und daraufliegende Wandmalereien gefunden. Die Wandmalereien befinden sich, mit Ausnahme einer wohl barocken Rankenmalerei im östlichen Obergeschoss-Raum, alle im Erdgeschoss. Die Wandmalereien sind teilweise hervorragend erhalten, soweit sie nicht durch jüngere Einbauten und Fensterdurchbrüche verloren sind.
Die im Laufe des Sommers 2006 deutlich gewordene Befundlage hat die Denkmalpflege veranlasst, den Denkmalschutz für das Gebäude zu erweitern und es als eingetragenes Denkmal von besonderer Bedeutung auszuweisen.
Im Dezember 2006 ist die Stiftung auf die Problemsituation aufmerksam geworden. Mit einer Integration der kunst- und kulturhistorisch bedeutenden mittelalterlichen Wandmalerei in die bisherige private Planung der Wohneinheiten der Bauherrengemeinschaft wäre dieses historische Erbe für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich. Vor diesem Hintergrund und der Chance, wieder eine öffentlich sichtbare Verbindung zwischen dem Heiligen-Geist-Hospital und seinem ehemaligen Besitz und Eigentum herzustellen, hat die Stiftungsverwaltung den Weg über den Bereich Denkmalpflege zu der Bauherrengemeinschaft gesucht. Diese Eigentümergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts will mit dem Wohnprojekt soziale und ökologische Qualitäten ermöglichen. Insbesondere sollen nachbarschaftliche Unterstützung und gegenseitige Hilfe, die Kinderfreundlichkeit sowie das Zusammenleben von Jung und Alt gefördert werden. Dank Kooperationswillen und Interesse der Gemeinschaft, zusätzlichen denkmalpflegerischen Mehraufwand („Einhausung“) zu kompensieren, hat diese sich bereit erklärt, einen Großteil der Erdgeschossfläche (2 bisherige Wohneinheiten) an die Stiftung HGH zu veräußern.
Ziel der Stiftung war es, die Räumlichkeiten mit den Wandmalereien zu erwerben und der Öffentlichkeit als Dokument der Kulturgeschichte der Stadt und des Heiligen-Geist-Hospitals zu präsentieren. Auch würde die Erhaltung und öffentliche Präsentation des außergewöhnlichen Fundes mit der „Pilgerhalle“ einen weiteren Schritt im Rahmen des UNESCO - Weltkulturerbes belegen.
Über Zuschnitte, Größe, Gestaltung des künftigen Eigentums der Stiftung ist mit der Eigentümergemeinschaft unter intensiver Beteiligung des Bereichs Denkmalpflege verhandelt worden. Die Räumlichkeit, eine Halle mit kleineren Nebengelassen wie Abstellraum und WC, ist seperatt von der Gr. Gröpelgrube zugänglich gemacht worden.
Das Nutzungskonzept sieht im ganz Wesentlichen eine Präsentation der Halle für die Öffentlichkeit vor. „Herr“ der Nutzungsbestimmung im Rahmen ihres Sondereigentums / Teileigentums ist die Eigentümerin, also die Stiftung. Eine Rücksichtnahme auf die Miteigentümergemeinschaft angesichts berechtigter Wohnqualitätsmaßstäbe steht dem nicht entgegen.
Nach Abschluss der zweijährigen Restaurierungsarbeiten an den Wandmalereien wurde die Halle am 16.03.2010 ihrer künftigen Bestimmung übergeben. Danken möchte die Stiftung der Possehl-Stiftung, dem Verband Frau und Kultur und dem Verein Lübecker Stadtführer, die durch Spenden die Restaurierungen mitfinanzierten.
Die Pilgerhalle kann unter Aufsicht und Verantwortlichkeit der organisierten Stadtführer Lübecks bzw. des vorhandenen Stiftungsangestellten (Hausmeister) besichtigt werden. Die Öffnungszeiten gleichen denen der Lübecker Museen und der Kirchenhalle des HGH (im Winter täglich außer Montags von 10.00 bis 16.00 Uhr, im Sommer bis 17.00 Uhr).
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