Programm: Städtebaulicher Denkmalschutz - Altstadt

Altstadtsanierung mit neuem Sanierungsgebiet

Parallel zu den abschließenden Maßnahmen in den Sanierungsgebieten, die im Städtebauförderungsprogramm „Sanierung und Entwicklung“ gefördert wurden, hat die Lübecker Bürgerschaft ein neues Untersuchungsgebiet in der südöstlichen Altstadt beschlossen. Auf der Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen (VU) und eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (IEK) mit einem umfangreichen Planwerk wurde das neue Sanierungsgebiet „Altstadt“ förmlich festgelegt.

In der VU wurden Stärken und Potenziale sowie Probleme und Konflikte des Gebiets erfasst und bewertet. Das IEK ist als Steuerungsinstrument für die zukünftige Gebietsentwicklung zu begreifen, welches ausführlich die Ziele der städtebaulichen Sanierung darstellt und konkrete Maßnahmen und Projekte benennt, die integriert zur Stabilisierung und Aufwertung des Gebiets beitragen.

Als Einzelmaßnahme wurde für die Einzelmaßnahme „Historisches Rathaus“ vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein bereits 2016 die Zustimmung erteilt. Eine Reihe von Teilsanierungen, z.B. im Germanistenkeller, dem Bürgerschaftssaal sowie an Nord-, Ost- und Südfassade des Rathauses sind inzwischen erfolgt.

Der Maßnahmenkatalog des IEK umfasst außerdem die Umgestaltung öffentlicher Straßen und Plätze, wie zum Beispiel die Bereiche Rathaushof / Marienkirchhof, Krähenstraße / Eingangsbereich An der Mauer / Rehderbrücke und den Pergamentmachergang sowie die Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden.

Die Förderung von privaten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen hat zum Ziel, Eigentümer:innen zu aktivieren und zu unterstützen. Die Bewertung des baulichen Zustands der Gebäude erfolgte hierbei anhand einer äußeren Inaugenscheinnahme im Rahmen der Bestandsaufnahme sowie der von den Eigentümer:innen gemachten Selbstauskunft. Das Ergebnis der Bewertung stellt keine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen dar, sondern ist als Angebot an die Eigentümer:innen zu verstehen.

Neben den möglichen Städtebauförderungsmitteln sieht der § 7h Einkommensteuergesetz eine erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten vor. Eigentümer:innen können die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen absetzen. Erste Informationen sind dem Merkblatt des Bereichs Stadtplanung und Bauordnung zu entnehmen.

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