Überwachung freiverkäuflicher Arzneimittel

Gesundheitsüberwachung für Ihre Sicherheit

Freiverkäufliche Arzneimittel unterliegen der Überwachung des zuständigen Gesundheitsamtes. Diese Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes erfolgt nicht in Apotheken, sondern in den (Verkaufs-) Einrichtungen, in denen das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel angeboten wird.

Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel unter anderem lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonstigen Handel betreiben, haben dieses vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dieses ist Arzneimittelgesetz – AMG § 67 Allgemeine Anzeigepflicht geregelt.

Ob ein Arzneimittel frei verkäuflich ist, richtet sich nach den §§ 43, 44 des Arzneimittelgesetzes und den zum Arzneimittelgesetz ergangenen Rechtsverordnungen.

 

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