Überwachung freiverkäuflicher Arzneimittel

Gesundheitsüberwachung für Ihre Sicherheit

Freiverkäufliche Arzneimittel unterliegen der Überwachung des zuständigen Gesundheitsamtes. Diese Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes erfolgt nicht in Apotheken, sondern in den (Verkaufs-) Einrichtungen, in denen das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel angeboten wird.

Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel unter anderem lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonstigen Handel betreiben, haben dieses vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dieses ist Arzneimittelgesetz – AMG § 67 Allgemeine Anzeigepflicht geregelt.

Ob ein Arzneimittel frei verkäuflich ist, richtet sich nach den §§ 43, 44 des Arzneimittelgesetzes und den zum Arzneimittelgesetz ergangenen Rechtsverordnungen.

 

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)​

Erlass des Landes Schleswig-Holstein zur Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vom 27.03.2012​

Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften vom 11.12.2001 in der derzeit geltenden Fassung​

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008

 

 

Wer wird überwacht?

Alle Betriebe, in denen freiverkäufliche Arzneimittel hergestellt, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Behörden.

 

 

Was wird kontrolliert?

Es wird der Umgang mit Arzneimitteln kontrolliert.

Die Arzneimittelvorräte sind vorschriftsmäßig zu lagern, dabei sind die Lagerhinweise der Hersteller unbedingt zu beachten. ​

Die üblicherweise angebotenen frei verkäuflichen Arzneimittel sind bei Raumtemperatur zu lagern. Dies entspricht einer Temperatur von 15 - 25 Grad Celsius. Die Einhaltung der Temperatur ist zu dokumentieren.​

Weiterhin sind direkte Sonneneinstrahlung oder indirekte Wärmeeinwirkung zu vermeiden, ebenso das Lagern der Arzneimittel neben geruchsintensiven Produkten, verderblichen Lebensmitteln oder auf dem Boden.​

Das Verfalldatum („verwendbar bis...“) ist strikt zu beachten.

Eine Überwachung von Tierarzneimitteln liegt nicht in der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes Lübeck.

 

 

Wie oft erfolgen Kontrollen?

Die Kontrolle erfolgt in der Regel alle 1-2 Jahre.

 

 

Was kostet die Begehung?

Entsprechend der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand zuzüglich entstehender Anfahrtskosten von 0,30 €/km, mindestens aber 50,00 €.

 

 

Ihr Kontakt zum Gesundheitsamt

Servicenummer (0451) 115
infektionsschutz@luebeck.de

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