Parkregeln in Lübeck

Sicherer Straßenraum für alle

Regeln beachten, Rücksicht zeigen, respektvoll parken!

Um die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden zu erhöhen, ist es wichtig, dass alle Beteiligten rücksichtsvoll miteinander umgehen und sich an die Verkehrsregeln halten.

In einzelnen Bereichen in der Hansestadt Lübeck kann es vorkommen, dass Fahrzeughalter:innen nicht auf gesetzliche Parkverbote der Straßenverkehrsordnung achten – teils mutwillig aufgrund hohen Parkdrucks, teils aber auch aus Unwissenheit. Gleichzeitig kann es aber auch aufgrund von Hinweisen und Meldungen notwendig werden, beispielsweise in besonders engen Straßen das (Gehweg-)Parken zu verbieten, weil der Straßenraum nicht breit genug ist, um ausreichend Platz für Geh- und Rettungswege vorzuhalten.

Das Parken in Bereichen, für die ein Parkverbot besteht, kann nicht nur zu Schäden an Grünflächen und Bäumen, sondern auch zu gefährlichen Situationen für andere Verkehrsteilnehmende führen. Kinder müssen möglicherweise auf die Straße ausweichen, Menschen mit Rollator oder Rollstuhl sowie Eltern mit Kinderwagen finden keinen ausreichenden Platz mehr auf dem Gehweg, Rettungsfahrzeugen wird die Zufahrt zum Einsatzort eventuell erschwert.

Das birgt nicht nur Risiken, sondern schränkt auch die Lebensqualität ein. Lübecks Straßen und Wege sind jedoch für alle da und müssen auch Fußgänger:innen und Radfahrenden einen sicheren und barrierefreien Weg gewährleisten.

Natürlich stellt die Parkplatzsuche manchmal eine Herausforderung dar. Doch wenn sich alle bewusst dafür entscheiden, Rücksicht aufeinander zu nehmen und die Regeln zu respektieren, schafft das eine Umgebung, in der alle sicher und ohne Behinderung unterwegs sein können.

Daher möchten wir Sie bitten, Ihr Fahrzeug nur in den dafür vorgesehenen Bereichen abzustellen und darauf zu achten, keine Geh- oder Radwege bzw. Zufahrten zu blockieren. Denken Sie an Ihre Mitmenschen und tragen Sie dazu bei, unsere Straßen sicherer und angenehmer zu gestalten.

Von einer kostenpflichtigen Verwarnung der rechtswidrig abgestellten Fahrzeuge sieht das Ordnungsamt bei einer ersten Prüfung neu festgestellter Bereiche oftmals noch ab, um Sie vorab mit einem Infoflyer oder -zettel zu informieren. Zusätzlich finden Sie auf dieser Internetseite umfassende Informationen zu den betroffenen Bereichen, aktuelle Pressemeldungen sowie Informationen zu zu geltenden Verkehrsregeln unter den FAQs.

Anlass für eine Prüfung von Straßenbereichen und gewachsenen Parkzonen

Anlass für eine Prüfung von Parkordnungen durch das Ordnungsamt und die Straßenverkehrsbehörde sind üblicherweise Beschwerden durch Anwohnende oder Fußgänger:innen, eine Erhöhung von Verkehrsaufkommen aufgrund von Umleitungsverkehren sowie Hinweise von besonderen Bedarfsträgern wie der Feuerwehr oder dem ÖPNV. Auch wenn zum Beispiel ein Gehweg so zugeparkt wird, dass insbesondere Menschen mit Rollstühlen ihn nicht mehr nutzen können, wird das Ordnungsamt bei entsprechenden Hinweisen direkt tätig.

Vor der Anordnung von absoluten Haltverboten wird durch die Straßenverkehrsbehörde immer geprüft, ob das Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs zugelassen werden kann.

Beispiele gesetzlicher Halteverbote

Das Halten und Parken ist bereits kraft Gesetzes unter anderem an folgenden Stellen verboten. Ein extra Verkehrszeichen ist dann nicht aufzustellen:

  • an engen Stellen (<3,05m verbleibende Fahrbahnbreite)
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • 5m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
  • 8m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bei neben der Fahrbahn angelegten Radwegen
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten
  • auf Geh- oder Radwegen, Grünflächen und in Fußgängerzonen

Gesetzliche Grundlagen

Basis für die behördlichen Entscheidungen bilden u.a. folgende gesetzliche Grundlagen und Verordnungen:

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Bußgeldkatalog
  • Bauvorschriften

Insbesondere bei Gefahren durch falsch geparkte Fahrzeuge müssen die Mitarbeitenden der städtischen Behörden vor Ort ihr Ermessen ausüben und ggf. auch unverzüglich Maßnahmen einleiten. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis und werben für einen respektvollen Umgang mit den Mitarbeitenden, die die gesetzlichen Grundlagen nicht ändern können, sondern den Auftrag haben, die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen zu überwachen bzw. durchzusetzen.

Sprechen Sie die Mitarbeitenden bei Kontrollen vor Ort gerne an, sie stehen für einen Dialog zur Verfügung.

FAQs

 

Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs/Restgehwegbreite

Vor der Anordnung von absoluten Haltverboten wird immer durch die Straßenverkehrsbehörde geprüft, ob das Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs zugelassen werden kann. Die Voraussetzungen zur Ausweisung des Parkens unter Mitbenutzung des Gehwegs (Zeichen 315) sind lt. den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften (VwV) der StVO wie folgt:

„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von
Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege
und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der
Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Die Straßenverkehrsbehörde hat sich u. a. mit der Polizei und der Verkehrsplanung dahingehend vereinbart, dass bei Prüfungen im Normalfall eine Restgehwegbreite von 1,50 Meter bei der Berechnung der Mitnutzung des Gehwegs zum Parken verbleiben sollte. Die Breite wird in Bezug auf Rad fahrende Kinder auf dem Gehweg ohne Begegnung gerechnet. Diese Breite ergibt sich ebenfalls aus der RASt 06:

Ausgehend davon, dass bei einem Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs abgeleitet aus der Straßenverkehrsordnung

  1. auf dem Gehweg 1,50 Meter,
  2. auf der Fahrbahn für den Rettungsweg mindestens 3,05 Meter an Restbreite verbleiben müssen und
  3. die meisten Fahrzeugmodelle heute eine Breite von 2,20 Meter haben, wobei auch nicht jedes Modell seine Außenspiegel einklappen kann,

wird im Idealfall ein Straßenquerschnitt von mindestens 10,45 Meter benötigt um in beide Fahrtrichtungen das Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs zuzulassen.

Diese Maße werden heutzutage bei neuen Straßenbaumaßnahmen eingehalten. Bei historischen Stadtteilstrukturen, wie sie in Lübeck nicht nur in der Altstadt vorzufinden sind, wurden die Breiten nach dem damaligen Baurecht bestimmt und entsprechen oft nicht den aktuellen Anforderungen. Hier muss jeder Einzelfall geprüft und eine genaue Abwägung vorgenommen werden.

 

 

Parken auf dem Grünstreifen

Das Halten und Parken auf Grünstreifen ist verboten. Durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grünstreifen findet eine Verdichtung des darunterliegenden  Bodens statt. Dies hat vielfältige, nachteilige Folgen. Es wird die Sauerstoffzufuhr zu den Wurzeln von Bäumen beeinträchtigt und die Böden nehmen weniger Wasser auf. Hierdurch entstehen neue Gefahren, denn in ihrer Gesundheit angegriffene Bäume unterliegen einem höheren Umsturzrisiko. Außerdem begünstigen verdichtete Böden die Gefahr von volllaufenden Kellern bei stärkeren Regenereignissen, da der Boden nicht mehr so gut Wasser aufnehmen kann.

Die Grünstreifen sind in ihrer gesamten Länge zu schützen. Auch wenn vielerorts Maßnahmen ergriffen wurden, um Bäume vor Gefahren der Rindenschädigung durch dagegen fahrende Fahrzeuge zu sichern (wie z.B. Granitstelen), so sind die nicht besonders gesicherten Bereiche eines Grünstreifens dennoch nicht für verkehrliche Zwecke geeignet. Ein Grünstreifen bleibt darüber hinaus ein Grünstreifen, auch wenn durch häufigen Verkehr das sichtbare Grün bereits überwiegend zerstört wurde. Dies ist lediglich ein Zeichen einer bereits massiven Schädigung des Grünstreifens.

 

 

Einführung eines Bewohnerparkrechts

Für die Prüfung eines Bewohnerparkrechts muss zunächst eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben werden, in der unter anderem die zu unterschiedlichen Zeiten parkenden Fahrzeuge sowie auch vorhandene private Stellplätze erhoben werden. Zudem müssen bei der sich dann ggf. anschließenden Überplanung des Wohngebiets beispielsweise auch Feuerwehraufstellflächen mitberücksichtigt werden.

Sofern dort die Ausweisung eines Bewohnerparkgebiets möglich wäre, würde das aber nicht bedeuten, dass dort alle legal vorhandenen Parkplätze ausschließlich den Inhabenden eines Bewohnerparkausweises zur Verfügung stehen würden (s. Nr. X 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 45 Abs. 1- 1 e StVO):

„Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt.

Ein Bewohnerparkrecht würde jedoch nicht widerrechtlich genutzte Parkplätze unter Mitbenutzung des Gehwegs zu legalen umwandeln, das Parken dürfte nicht ausschließlich für die dortigen Bewohnenden zugelassen werden und mit einem Bewohnerparkausweis gäbe es auch keinen garantierten freien Parkplatz.

 

 

Rechtsanspruch Parkplatz + Entfernung

Es gibt weder einen Rechtsanspruch auf einen (freien) Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnorts, noch auf einen kostenlosen Parkplatz. Lt. geltender Rechtsprechung wird eine Entfernung zwischen 400 und 1.000 Metern zu einem abseits gelegenen Parkplatz als zumutbar angesehen.

 

 

Anzahl der Zulassungen/demographischer Wandel

Die Anzahl der Zulassungen von Fahrzeugen steigt auch in der Hansestadt Lübeck weiter an und die Fahrzeugmodelle werden außerdem zunehmend breiter. Gleichzeitig sind aufgrund des demografischen Wandels inzwischen wesentlich mehr Menschen auf Gehhilfen wie Rollatoren angewiesen als vor 20 Jahren. Dies führt natürlich immer mehr zu Platzproblemen gerade in engen, historisch gewachsenen Straßenbereichen, die in Lübeck häufiger vorzufinden sind.

 

 

Hinweise zu geparkten Anhängern

Wann ist das dauerhafte Abstellen von Anhängern verboten?

Anhänger dürfen ohne Zugfahrzeug bis zu zwei Wochen geparkt werden (§ 12 Abs. 3b StVO). Auf ausgewiesenen Stellflächen und mit Zugfahrzeug dürfen sie auch dauerhaft abgestellt werden.

Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, also auf Privatgrundstücken, ist das dauerhafte Abstellen selbstverständlich erlaubt.

Gibt es besondere Regelungen für Werbeanhänger?

Werbeanhänger können eine Sondernutzung darstellen, für die es eine besondere Erlaubnis braucht. Allerdings sind Werbeanhänger in diesem Sinne nur solche, die ausschließlich zur Werbezwecken nutzbar sind. Für normale Anhänger gelten die allgemeinen Regeln, auch wenn sie großflächig mit Werbung versehen sind.

Was kann die Ordnungsbehörde machen?

Die Ordnungsbehörde leitet nach Beweisführung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Dies ist von außen jedoch nicht erkennbar, da ein etwaiges Verwarnungsgeld auf postalischem Wege verhängt wird.

Ein Abschleppvorgang ist in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, sofern durch den Anhänger lediglich eine ansonsten legale Parkfläche belegt wird. Natürlich ist dies für Personen ärgerlich, die in Wohnortnähe einen Parkplatz suchen, jedoch ist die Behörde durch das Rechtsstaatsprinzip an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

Gerne können Sie weiterhin dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Anhänger melden. Haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bei der aktuellen Rechtslage ein ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Entfernung des Anhängers grundsätzlich nicht möglich ist.

 

 

Hinweise zum Abschleppen

Wann schleppt die Ordnungsbehörde ab?

Ein Abschleppen erfolgt, wenn durch das abgestellte Fahrzeug eine Situation herbeigeführt wurde, in deren Folge es für schützenswerte Rechtsgüter zu einer besonderen Gefahr kommt. Hierbei kann es sich vor allem um folgende Situationen handeln:

  • Das Fahrzeug steht in einer Feuerwehrzufahrt oder verursacht eine enge Stelle (weniger als 3,05m verbleibende Durchfahrtsbreite auf der Fahrbahn), die ein Durchkommen von Feuerwehr und Rettungsdienst behindert.
  • Das Fahrzeug steht auf einer Verkehrsfläche für andere Verkehrsteilnehmer:innen, z.B. dem Gehweg oder dem Radweg, sodass dieser nicht mehr durch die eigentliche Nutzer:innengruppe genutzt werden kann.
  • Das Fahrzeug steht auf einem Grünstreifen und schädigt dadurch das Grün und umliegende Bäume.
  • Das Fahrzeug steht im Bereich eines Haltverbots.
  • Das Fahrzeug steht im Bereich einer Bushaltestelle oder unberechtigt auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte oder Elektrofahrzeuge.
  • Das Fahrzeug steht innerhalb des 5m-Bereichs einer Einmündung bzw. Kreuzung.
  • Das Fahrzeug stellt eine Umweltgefährdung dar, weil es Betriebsstoffe verliert.
  • Das Fahrzeug ist nicht mehr zugelassen und wurde im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.

Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug in der Folge abgeschleppt wird, erfolgt nach Ermessen der Behörde.

Versucht die Behörde vorher den Halter bzw. die Halterin des Fahrzeuges zu kontaktieren?

Nein, in der Regel erfolgt kein Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Halter bzw. der Halterin des Fahrzeuges. Hinweisen zu Halter:innen, die in unmittelbarer Nähe wohnen, wird in der Regel nachgegangen. Ansonsten ist die schnellstmögliche Entfernung des Fahrzeuges geboten und es erfolgt daher keine Ermittlung von Kontaktdaten.

Welche Kosten kommen auf Betroffene zu?

Das Abschleppen von Fahrzeugen stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Die Heranziehung zu den Kosten trifft sowohl den Halter bzw. die Halterin des Fahrzeuges als auch die Person, die das Fahrzeug tatsächlich vor Ort abgestellt hat. Die Kosten sind auch zu zahlen, wenn ein etwaiges Bußgeldverfahren eingestellt wurde, da es hier nicht auf ein Verschulden des Betroffenen ankommt. Der Behörde ist bei der Erhebung der Kosten kein Ermessen eingeräumt, sondern es ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe, die Kosten bei den Verantwortlichen zu erheben.

Wohin wird das Auto beim Abschleppvorgang verbracht?

Die Hansestadt Lübeck schleppt in der Regel Fahrzeuge zu einer nahgelegenen, legalen Parkfläche ab. Das Fahrzeug kann dann durch einen Verfügungsberechtigten von dort ohne vorherige Kontaktaufnahme zum Ordnungsamt abgeholt werden. Um es Betroffenen zu ermöglichen jederzeit den Abstellort ihres Fahrzeuges zu erfragen, werden alle durchgeführten Abschleppvorgänge der Regionalleitstelle der Polizei gemeldet, welche 24/7 erreichbar ist.

In seltenen Fällen werden die Fahrzeuge durch die Ordnungsbehörde sichergestellt und im amtlichen Auftrage an einem bestimmten Ort verwahrt. Für die Herausgabe der Fahrzeuge kann dann eine Freigabe durch das Ordnungsamt erforderlich sein.

 

 

Tätigwerden der Ordnungsbehörde im Bereich mobiler Haltverbote

Was sind mobile Haltverbote?

Mobile Haltverbote sind Bereiche, in denen temporär das Halten und Parken verboten wurde. Dies kann zu vielen Zwecken erfolgen, z.B. zur Durchführung von Baumschnittarbeiten, bei Straßensanierungen, Umzügen oder Baustellen.

Wann wird die Ordnungsbehörde tätig?

Grundsätzlich wird die Ordnungsbehörde im Bereich mobiler Haltverbote nur tätig, wenn der Adressat der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung (z.B. die Baufirma) sich an die Ordnungsbehörde wendet und eine Beeinträchtigung ihrer Arbeit meldet. Dritte, die Falschparker im Bereich mobiler Haltverbote melden, führen grundsätzlich nicht zu einem Tätigwerden der Ordnungsbehörde.

Wann wird abgeschleppt?

Ein Abschleppen ist nur möglich, wenn durch den Aufsteller der mobilen Beschilderung mittels eines Aufstellprotokolls nachgewiesen wird, dass das Haltverbot rechtzeitig und korrekt eingerichtet wurde. Die Beschilderung wird vor Ort kontrolliert. Die Aufstellung der Beschilderung muss mindestens 3 volle Tage vorher erfolgt sein, um ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ermöglichen. Sowohl die straßenverkehrsrechtliche Anordnung als auch das Aufstellprotokoll sind vor Ort bereitzuhalten und den Kräften der Ordnungsbehörde vorzulegen.

 

Aktuelle Parkhinweise

 

Karpfenstraße | 12.6.2025

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Durch das Parken auf der Fahrbahn der Karpfenstraße mit Personenkraftwagen und ähnlich breiten Fahrzeugen verbleibt eine Restfahrbahnbreite von regelmäßig weniger als 3,05m. Gemessen wurden Restbreiten von teilweise nur noch 2,35m, auch beim unerlaubten Parken unter Mitnutzung des Gehweges verblieb keine ausreichende Restfahrbahnbreite. Eine ausreichende Restfahrbahnbreite ist jedoch erforderlich, um ein Passieren besonders breiter Fahrzeuge, wie es regelmäßig bei Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen der Entsorgungsbetriebe der Fall ist, zu gewährleisten.

Unter Beibehaltung der bisherigen Parkordnung wäre die Sicherheit der Anwohnenden nicht mehr gewährleistet gewesen.

Wie soll man sich verhalten?

Ein Parken ist nur noch am rechten Fahrbahnrand und auch nur dann noch erlaubt, wenn nach Abstellen des Fahrzeuges eine restliche Fahrbahnbreite von 3,05m (gemessen von der breitesten Stelle des Fahrzeuges bis zum Beginn des Gehweges bzw. des Endes der Fahrbahn) verbleibt. Parkraum zum dauerhaften Abstellen der Fahrzeuge in dem Quartier nur eingeschränkt verfügbar. Aufgrund der Situation vor Ort kann eine gewachsene Parkordnung, die nicht im Einklang mit der StVO steht, jedoch nicht weiter hingenommen werden. Es ist daher auch aus Rücksichtnahme auf die dortigen Anwohner:innen auf die Befolgung der StVO beim Halten und Parken zu achten.

 

 

Kalandstraße | 12.6.2025

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Aufgrund des Straßenquerschnitts parken die Fahrzeuge auf der ungeraden Häuserseite halb auf dem Gehweg, sodass die Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 m auf der Fahrbahn gegeben ist. Bei dieser Parkordnung wird allerdings der Fußverkehr stark behindert und muss zum Teil auf die Fahrbahn ausweichen.

Das Parken auf dem Gehweg kann nicht weiter ausgewiesen werden, da der Fußverkehr diesen dann nicht nutzen kann.

Wie soll man sich verhalten?

Ausreichender Parkraum steht insbesondere in der Nachtzeit im Bereich Hüxtertorallee zur Verfügung. 

 

 

Westerstieg | 26.5.2025

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Durch das Parken auf der Fahrbahn der Straße Westerstieg mit Personenkraftwagen und ähnlich breiten Fahrzeugen verbleibt eine Restfahrbahnbreite von regelmäßig weniger als 3,05m. Diese Restfahrbahnbreite ist jedoch erforderlich, um ein Passieren besonders breiter Fahrzeuge, wie es regelmäßig bei Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen der Entsorgungsbetriebe der Fall ist, zu gewährleisten.

Wie soll man sich verhalten?

Ein Parken ist nur noch am rechten Fahrbahnrand und auch nur dann noch erlaubt, wenn nach Durchführung des Abstellvorgangs eine restliche Fahrbahnbreite von 3,05m (gemessen von der breitesten Stelle des Fahrzeuges bis zum Beginn des Gehweges bzw. des Endes der Fahrbahn) verbleibt. Ausreichender Parkraum zum dauerhaften Abstellen der Fahrzeuge ist in der Regel auf den Grundstücken verfügbar. Alternativ steht ab der Straße „Am Dreworp“ wieder eine ausreichende Fahrbahnbreite zur Verfügung, um dort rechtmäßig Fahrzeuge abzustellen.

 

 

Reetweg | 23.5.2025

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Durch das Parken auf der Fahrbahn der Straße Reetweg mit Personenkraftwagen und ähnlich breiten Fahrzeugen verbleibt eine Restfahrbahnbreite von regelmäßig weniger als 3,05m. Diese Restfahrbahnbreite ist jedoch erforderlich, um ein Passieren besonders breiter Fahrzeuge, wie es regelmäßig bei SUVs, Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen der Entsorgungsbetriebe der Fall ist, zu gewährleisten.

Die Mitnutzung des Gehweges zum Passieren abgestellter Kraftfahrzeuge ist nicht zulässig. Der Reetweg ist neben dem Taubenschlag einer der Hauptzuwegungen zur Schule Grönauer Baum. Durch auf den Gehweg ausweichende Fahrzeuge entsteht eine Gefährdungslage für Schulkinder und den weiteren Verkehrsteilnehmern.

Wie soll man sich verhalten?

Beim Abstellen des Fahrzeuges ist darauf zu achten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn mindestens 3,05m beträgt. Bei mehrspurigen Fahrzeugen wie PKWs kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden. Einspurige Kraftfahrzeuge unter einem Meter, wie zum Beispiel Motorräder, können weiterhin dort parken, solange die Restfahrbahnbreite gegeben ist und keine Gründstückseinfahrten beeinträchtigt werden.

Es ist anzunehmen, dass auch Mitarbeitende und Besucher:innen des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein den Bereich zum Parken nutzen. Für diese steht auf dem Gelände des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein ausreichender Parkraum zur Verfügung, sodass Anwohner:innen des Quartiers über ausreichenden Parkraum verfügen. Direkte Anwohner:innen der Straße Reetweg verfügen in der Regel auch über Abstellmöglichkeiten auf den Grundstücken, welche vorrangig zu nutzen sind.

 

 

Georgstraße und Prießstraße | 16.5.2025

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

In der Georgstraße ist das Parken auf dem Gehweg verboten und wird dennoch praktiziert. Aufgrund des schmalen Straßenquerschnitts kann das Parken auf dem Gehweg nicht angeordnet werden.

Zur Verdeutlichung der rechtlichen Regelungen werden absolute Haltverbote eingerichtet.

In der Prießstraße ist das Parken auf dem Gehweg bisher zulässig gewesen. Es wird allerdings soweit auf dem Gehweg geparkt, dass der Fußverkehr behindert wird und den Gehweg zum Teil gar nicht mehr nutzen kann. Bei einer Veränderung der Parkweise auf dem Gehweg, sodass der Fußverkehr ungehindert passieren kann, ist die Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 m auf der Straße nicht mehr gegeben.

Das Parken auf dem Gehweg ist aufzuheben.

Wie soll man sich verhalten?

Ein Parken ist nur noch am rechten Fahrbahnrand und auch nur dann noch erlaubt, wenn nach Durchführung des Abstellvorgangs eine restliche Fahrbahnbreite von 3,05m (gemessen von der breitesten Stelle des Fahrzeuges bis zum Beginn des Gehweges) verbleibt.

 

 

Werkstraße | 12.5.2025

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Ein Parken auf den parallel zur Fahrbahn angelegten Grünstreifen ist unzulässig. Durch das Beparken der Flächen findet eine Verdichtung des Untergrunds statt, der für den dortigen Baumbestand schädlich ist.

Wie soll man sich verhalten?

Die Grünstreifen sind freizuhalten. Es steht auf den Grundstücken in der Regel ausreichender Parkraum zur Verfügung, welcher vorrangig zu nutzen ist. Überdies hinaus steht ansonsten auch am rechten Fahrbahnrand ausreichender Parkraum zur Verfügung, um entsprechend der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zu parken.

 

 

Lange Reihe | 12.5.2025

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Ein beidseitiges Parken ist nur unter Mitnutzung des Gehweges möglich, um keine enge Stelle zu verursachen. Das Parken auf den Gehwegen ist jedoch nicht zulässig und kann aufgrund des Straßenquerschnitts auch nicht ermöglicht werden. Kontrollen in dem Bereich haben zu keiner nachhaltigen Änderung des Parkverkehrs geführt, weshalb nunmehr zusätzliche Haltverbote angeordnet wurden.

Wie soll man sich verhalten?

Ein Parken ist nur noch am rechten Fahrbahnrand und auch nur dann noch erlaubt, wenn nach Durchführung des Abstellvorgangs eine restliche Fahrbahnbreite von 3,05m (gemessen von der breitesten Stelle des Fahrzeuges bis zum Beginn des Gehweges) verbleibt. Ausreichender Parkraum zum dauerhaften Abstellen der Fahrzeuge ist im Bereich Roeckstraße vorhanden.

 

 

Grace-Hopper-Straße | 7.3.2025

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Durch parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand der Grace-Hopper-Straße können Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Entsorgungsbetriebe auch durch mehrmaliges Rangieren nicht in die Johann-Soherr-Straße bzw. Johannes-Baltzer-Straße einfahren.

Wie soll man sich verhalten?

Durch ein neu angeordnetes Haltverbot in der Grace-Hopper-Straße zwischen Karoline-Herschel-Straße und Maria-Agnesi-Straße sind nunmehr ausreichende Schwenkbereiche für die Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Entsorgungsbetriebe vorhanden. Das Haltverbot ist entsprechend zu beachten, da ansonsten im Haltverbot abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden müssen.

 

 

Taubenschlag | 11.11.2024

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Durch das Parken auf der Fahrbahn der Straße Taubenschlag mit Personenkraftwagen und ähnlich breiten Fahrzeugen verbleibt eine Restfahrbahnbreite von regelmäßig weniger als 3,05m. Diese Restfahrbahnbreite ist jedoch erforderlich, um ein Passieren besonders breiter Fahrzeuge, wie es regelmäßig bei Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen der Entsorgungsbetriebe der Fall ist, zu gewährleisten.

Die Mitnutzung des Gehweges zum Passieren abgestellter Kraftfahrzeuge ist nicht zulässig und hat bereits zu Schädigungen auf den Gehwegen geführt. Beschädigungen an Gehwegen schränken die Nutzbarkeit für in ihrer Mobilität bereits eingeschränkte Personen weiter ein.

Durch das Parken gegenüber von Grundstückszufahrten werden darüber hinaus auch Anwohner:innen darin beeinträchtigt, die Stellenflächen auf ihren Grundstücken zu erreichen und zu verlassen.

Wie soll man sich verhalten?

Beim Abstellen des Fahrzeuges ist darauf zu achten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn mindestens 3,05m beträgt. Bei mehrspurigen Fahrzeugen wie PKWs kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden. Einspurige Kraftfahrzeuge unter einem Meter, wie zum Beispiel Motorräder, können weiterhin dort parken, solange die Restfahrbahnbreite gegeben ist und keine Gründstückseinfahrten beeinträchtigt werden.

Es ist anzunehmen, dass auch Mitarbeitende und Besucher:innen des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein den Bereich zum Parken nutzen. Für diese steht auf dem Gelände des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein ausreichender Parkraum zur Verfügung, sodass Anwohner:innen des Quartiers über ausreichenden Parkraum verfügen. Direkte Anwohner:innen der Straße Taubenschlag verfügen in der Regel auch über Abstellmöglichkeiten auf den Grundstücken, welche vorrangig zu nutzen sind.

 

 

Heidstraße | 23.09.2024

Anlass der Neubewertung

Bürgerbeschwerden

Was ist das Problem?

Durch das Parken auf Gehwegen wird diese Fläche für die eigentliche Gruppe von Nutzer:innen durch Kraftfahrzeuge belegt. Es kann in der Folge zu Behinderungen für den Fußgänger:innenverkehr kommen, zu dem auch der Verkehr mit Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren gehört.

Aufgrund der Fahrbahnbreiten ist bei beidseitigem Parken auf der Fahrbahn die Verursachung einer engen Stelle zu befürchten. Zur ungehinderten Durchfahrt von Feuerwehr und Rettungsdienst ist eine verbleibende Breite der Fahrbahn von 3,05m erforderlich. Diese ungehinderte Durchfahrt ist im Falle eines Feuerwehr- oder Rettungsdiensteinsatzes essentiell.

Ebenfalls wurde vereinzelt festgestellt, dass Fahrzeuge zu nah im Einmündungsbereich abgestellt wurden. In Einmündungsbereichen ist mindestens mit einem Abstand von 5m zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten zu parken. Dies dient dem Erhalt der notwendigen Schwenkbereiche für Großfahrzeuge, z.B. Feuerwehr und Entsorgungsbetriebe.

Wie soll man sich verhalten?

Beim Parken der Kraftfahrzeuge ist darauf zu achten, dass Gehwege freigehalten werden. Zusätzlich ist nach dem Abstellen des Fahrzeuges darauf zu achten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn mindestens 3,05m beträgt. Zusätzlich ist auf einen ausreichenden Abstand zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten im Bereich der Einmündungen zu achten.

Durch einseitiges oder versetztes Parken dürften die vorgenannten Bedingungen einzuhalten sein.

 

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