Im Rahmen der Gewässeraufsicht hat die Wasserbehörde insbesondere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer zu überwachen.
Dazu zählt auch die Anordnung einer erforderlichen Gewässerunterhaltung.
Als Gewässerunterhaltung bezeichnet man Maßnahmen, die zur Pflege und zur Entwicklung der Gewässer dienen. Ziele der Gewässerunterhaltung sind unter anderem:
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers,
- die Erhaltung der Ufer,
- die Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
- die Erhaltung der Schiffbarkeit.
Die Gewässerunterhaltung, ist um die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) einzuhalten, schonend durchzuführen. Dies bedeutet, dass nur Maschinen verwendet werden, die die umgebende Natur nicht beeinträchtigen und die Unterhaltungsmaßnahmen nur in Zeiten stattfinden, die keine Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren verursachen.
Gewässer, die sich in einem natürlichen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, nicht naturnah ausgebaute Gewässer sollen soweit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dem nicht entgegen stehen.
Diese Grundsätze sind auch bei der Gewässerunterhaltung zu beachten. Sie hat ferner den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen.
In der Hansestadt Lübeck findet die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch die Lübeck Port Authority statt. Bei kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind die Gewässereigentümer oder Anlieger für die Unterhaltung zuständig. Bestehen Zweifel über die Bedeutung von Gewässern, hat die untere Wasserbehörde zu entscheiden, welche Bedeutung das Gewässer hat.
Weiterführende Informationen über die schonende Gewässerunterhaltung finden Sie hier.