Was sind Erschließungsbeiträge?
Es handelt sich um Beiträge der Grundstückseigentümer zu den Herstellungskosten einer Erschließungsanlage. Zu den beitragsfähigen Anlagen gehören grundsätzlich öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze, weiterhin öffentliche, nicht befahrbare Anlagen (Fußwege, Wohnwege) innerhalb der Baugebiete, darüber hinaus Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete und Parkflächen sowie Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen und letztlich auch Lärmschutzeinrichtungen.
Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich alle diejenigen Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten, deren Grundstücke an die Erschließungsanlage angrenzen und dadurch bebaubar werden bzw. deren Grundstücke im Einzugsbereich liegen oder eine Lärmminderung erfahren.
Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?
Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der sog. beitragsfähige Aufwand wird durch die Nutzfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Nutzflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Alternativ besteht für die Hansestadt Lübeck auch die Möglichkeit, die Erschließung von Baugebieten einem Dritten (Erschließungsträger) zu übertragen. Mit diesem wird ein Erschließungsvertrag nach § 11 Abs.1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) abgeschlossen, der regelt, dass der Erschließungsträger die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten herstellt und die fertigen Anlagen der Hansestadt Lübeck in ihr Eigentum überträgt. Der Dritte lässt sich die von ihm aufgewandten Herstellungskosten von den Grundstückserwerbern im Erschließungsgebiet jeweils anteilig erstatten. Da die Hansestadt Lübeck in diesem Fall keinen eigenen - beitragsfähigen - Aufwand hat, entfällt hier die Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen.
Weitere Informationen können Sie dem Informationsblatt über Erschließungsbeiträge entnehmen.