Erschließung, Kostenerstattung und Straßenanliegerbescheinigung
Der Bereich Stadtgrün und Verkehr erhebt für die erstmalige endgültige Herstellung von Straßen Erschließungsbeiträge. Eine genauere Information über Erschließungsbeiträge erhalten Sie bei den EBL. Des Weiteren werden Kostenerstattungsbeiträge nach der Kostenerstattungssatzung fürAusgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Natur und die Landschaft erhoben.
Was diese im einzelnen bedeuten, können Sie unterstehend entnehmen
Was sind Erschließungsbeiträge? Es handelt sich um Beiträge der Grundstückseigentümer zu den Herstellungskosten einer Erschließungsanlage. Zu den beitragsfähigen Anlagen gehören grundsätzlich öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze, weiterhin öffentliche, nicht befahrbare Anlagen (Fußwege, Wohnwege) innerhalb der Baugebiete, darüber hinaus Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete und Parkflächen sowie Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen und letztlich auch Lärmschutzeinrichtungen.
Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen? Grundsätzlich alle diejenigen Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten, deren Grundstücke an die Erschließungsanlage angrenzen und dadurch bebaubar werden bzw. deren Grundstücke im Einzugsbereich liegen oder eine Lärmminderung erfahren.
Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge? Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der sog. beitragsfähige Aufwand wird durch die Nutzfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Nutzflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Alternativbesteht für die Hansestadt Lübeck auch die Möglichkeit, die Erschließung von Baugebieten einem Dritten (Erschließungsträger) zu übertragen. Mit diesem wird ein Erschließungsvertrag nach § 11 Abs.1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) abgeschlossen, der regelt, dass der Erschließungsträger die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten herstellt und die fertigen Anlagen der Hansestadt Lübeck in ihr Eigentum überträgt. Der Dritte lässt sich die von ihm aufgewandten Herstellungskosten von den Grundstückserwerbern im Erschließungsgebiet jeweils anteilig erstatten. Da die Hansestadt Lübeck in diesem Fall keinen eigenen - beitragsfähigen - Aufwand hat, entfällt hier die Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen.
Weitere Informationen können Sie dem Informationsblatt über Erschließungsbeiträge entnehmen.
Was sind Kostenerstattungsbeträge? Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich auszugleichen oder zu ersetzen. Dazu ist der Träger eines Bauvorhabens oder der Grundstückseigentümer als Verursacher dieser Eingriffe verpflichtet. Durch Regelungen im Bebauungsplan kann die Stadt anstelle und auf Kosten der Verursacher die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen durchführen. Führt die Stadt Ausgleichsmaßnahmen durch, entstehen ihr Aufwendungen, die der Vorhabenträger oder der Grundstückseigentümer der Stadt zu ersetzen hat.
Wer muss Kostenerstattungsbeträge zahlen? Jeder, für den die Stadt außerhalb der Baugrundstücke, auf besonderen, im Bebauungsplan festgesetzten Flächen, Ausgleichsmaßnahmen durchführt. Das sind z.B. Baugesellschaften, die mehrere Grundstücke bebauen und anschließend veräußern oder die einzelnen Grundstückseigentümer.
Wie hoch sind die Erstattungsbeträge? Die Höhe der abzurechnenden Erstattungsbeträge richtet sich nach der Art der Maßnahme und deren Herstellungsaufwand. Der erstattungsfähige Aufwand wird durch die zulässige Grundfläche der durch den Bebauungsplan zugeordneten Grundstücke dividiert und mit den einzelnen zulässigen Grundflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Kostenerstattungsbetrag je Grundstück.
Eine Straßenanliegerbescheinigung enthält Aussagen über die öffentlichen Lasten zu den vorherigen Punkten 1-3 sowie zur Lage und dem Zugang des Grundstückes zu einer öffentlichen Straße.
Wer benötigt eine Straßenanliegerbescheinigung? Bei dem Erwerb bzw. der Veräußerung eines Grundstückes verschafft diese Bescheinigung dem Erwerber eine größere finanzielle Planungssicherheit, da sie Aussagen über die möglicherweise auf ihn zukommenden öffentlichen Lasten enthält.
Wie ist eine Straßenanliegerbescheinigung zu beantragen? Die Beantragung erfolgt formlos per Brief oder e-Mail unter Beifügung eines Lageplanes sowie möglicherweise einer Vollmacht des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten sofern dieser nicht selbst den Antrag stellt.