Vorsorgender Bodenschutz

Schutz der natürlichen Lebensgrundlage

Vorsorgender Bodenschutz heißt: Schädliche Bodenveränderungen vorsorglich verhindern. Ziel ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen zu schützen und Gefährdungen entgegenzuwirken.

Werden die natürlichen Bodenfunktionen beeinträchtigt oder sogar zerstört, können dadurch Gefahren und erhebliche Nachteile für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeigeführt werden. Man spricht dann von schädlichen Bodenveränderungen.

Diese können natürlichen Ursprungs (z.B. durch Erosion) oder durch menschliche Einflüsse (z.B. durch Stoffeinträge) verursacht sein.

Die Pflicht zum vorsorgenden Bodenschutz ist im § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) verankert und beinhaltet den Schutz der natürlichen Ressourcen und Lebensgrundlagen, bevor Gefährdungen auftreten.

Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen entstehen häufig durch Versiegelung, Verdichtung, Vernässung, Vermischung der Bodenhorizonte, Veränderung des Bodengefüges, Umlagerung oder Erosion entstehen. Eine Schadverdichtung entsteht beispielsweise, wenn der Boden durch schwere Fahrzeuge befahren wird, ohne ihn vorher zu befestigen. Dieser Effekt wird verstärkt, wenn der Boden während des Befahrens eine hohe Feuchtigkeit aufweist. Neben einer Verdichtung des Bodens in tieferen Schichten wird zusätzlich das Bodengefüge zerstört und es kommt zu Staunässe. Eine anschließende Rekultivierung des Bodens für eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung wird hierdurch stark beeinträchtigt. Bei feuchten Böden wird grundsätzlich der Einsatz von Kettenfahrzeugen empfohlen, da diese einen niedrigeren Kontaktflächendruck aufweisen als bereifte Fahrzeuge.

Anthropogen überprägter Boden

Befestigte Baustraße aus Baggermatratzen

Zerstörtes Bodengefüge

 

Bodenschutz bei Baumaßnahmen

Um Bodenschäden zu verhindern, ist bei größeren Baumaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung durch einen bodenkundlichen Sachverständigen notwendig. Die gesetzliche Grundlage hierzu wird zukünftig in §3 Abs. 5 der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) zu finden sein. Die novellierte BBodSchV tritt im August 2023 in Kraft.

Weitere Informationen zur bodenkundlichen Baubegleitung finden sich im Leitfaden zum Bodenschutz beim Bauen.

Wird Boden im Zuge von Baumaßnahmen zur späteren Wiederverwendung ausgehoben, ist eine nachhaltige Zwischenlagerung von großer Bedeutung. Unter anderem sollte hierbei beachtet werden, dass Ober- und Unterboden getrennt gelagert wird, um einen sortenreinen Wiedereinbau zu gewährleisten. Eine Schütthöhe von zwei Meter bei Oberboden- und drei Meter bei Unterbodenmieten sollte zudem nicht überschritten werden. Überschreitet die Dauer der Zwischenlagerung einer Oberbodenmiete einen Zeitraum von zwei Monaten, sollte die Miete begrünt werden. Am besten eignen sich hier spezielle Saatmischungen mit Anteilen an tiefwurzelnden und wasserzehrenden Pflanzen (z.B. eine Luzerne-Kleegrasmischung).

 

 

Vorausschauende Planung

Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes sind u.a. bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, beim Bau von Leitungstrassen und Verkehrsanlagen und bei der Erschließung von Baugebieten möglichst frühzeitig und umfassend zu berücksichtigen.

Zusammenfassend sind folgende Aspekte bei größeren Baumaßnahmen auf der „grünen Wiese“ zu beachten:

  • Die Minimierung des Flächenverbrauchs und der Oberflächenversiegelung.
  • Die Nutzung von Brachflächen (Flächenrecycling).
  • Bodenschonende Erdbaumaßnahmen und Arbeitsverfahren.
  • Die getrennte Lagerung der einzelnen Bodenschichten beim Aushub sowie der sortenreine Wiedereinbau.
  • Die Minimierung von Verdichtungsschäden durch Nutzung von Kettenfahrzeugen und Baggermatten.

Für das relativ dicht besiedelte Gebiet der Hansestadt Lübeck kommt der Reduzierung des Flächenverbrauches bei der städtebaulichen Entwicklung eine besondere Bedeutung zu.

 

 

Bodenauftrag und Erosion

Im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes wird zudem das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht geregelt (§ 12 BBodSchV). Hierbei muss gewährleistet werden, dass mindestens eine der im Bundes-Bodenschutzgesetz aufgeführten Bodenfunktionen verbessert wird. Eine entsprechende Arbeitshilfe wurde von der Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) erstellt.

Auch die Gefahren der Bodenerosion infolge unsachgemäßer Bearbeitung oder fehlender Vegetation gehören zum Aufgabengebiet des vorsorgenden Bodenschutzes. Letzteres ist in Lübeck, im Gegensatz zu Schleswig-Holsteins hügeligen Flächenkreisen, von nachrangiger Bedeutung.

 

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