Stiftung Haus der Jugend

Die Geschichte der Stiftung Haus der Jugend

Die Stiftung „Haus der Jugend“ wurde im 16. Jahrhundert gegründet und dient der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen.

Bis zum Ende des 2. Weltkrieges lag eine wesentliche Tätigkeit im Betrieb eines Waisenhauses auf dem Grundstück am Fegefeuer 16. Palmsonntag 1942 wurde die Einrichtung vernichtet. Heute befindet sich auf dem Flurstück die Kindertagesstätte „Idun“. Diese wird durch den Bereich städtische Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck betrieben.

1958 wurde der Stiftung das Gebäude mit ca. 1.400 m² Wohnfläche in der großen Burgstraße 2, 23552 Lübeck geschenkt. Seit über 60 Jahren ist das städtische Jugendzentrum Burgtor in diesem Haus untergebracht.

Der Zweck der Stiftung wird durch die Bezuschussung von Angeboten, für Kinder und Jugendliche, realisiert.

Das Vermögen der Stiftung Haus der Jugend

Das Vermögen der Stiftung besteht aus zwei Grundstücken, einem Gebäudekomplex, festverzinslichen Wertpapieren und Barvermögen.

Die beiden nebeneinanderliegenden Grundstücke sind von der Stiftung an den Lübecker Bauverein eG als Erbbaurecht ausgegeben. Der Bereich städtische Kindertagespflege der Hansestadt Lübeck betreibt in dem angemieteten Gebäude vom Lübecker Bauverein eG eine Kindertagesstätte namens „Idun“.

Das Gebäude - Große Burgstraße 2, 23552 Lübeck - gehört zum Vermögen der Stiftung. Durch die Kostenübernahme einer energetischen Sanierung, Brandschutzaufrüstung, barrierefreier Erschließung und einer Erneuerung der kompletten Haustechnik in den Jahren 2011 bis 2013 sowie durch die jährliche bauliche Unterhaltung des Gebäudes - gefördert von der Hansestadt Lübeck - stellt die Stiftung das Haus dem „Jugendzentrum Burgtor“ unentgeltlich zur Verfügung. Das Jugendzentrum Burgtor ist vertreten durch den Bereich Jugendamt – Familienhilfe der Hansestadt Lübeck.


Die Organe der Stiftung Haus der Jugend

Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 1 der Stiftungssatzung) wird die Stiftung „Haus der Jugend“ von der Hansestadt Lübeck geführt. Die Hansestadt Lübeck darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden. Vertreten wird die Stiftung im Regelfall gerichtlich und außergerichtlich von der Hansestadt Lübeck. Soweit die Hansestadt Lübeck entsprechend der Bestimmung des § 181 BGB in der Vertretung der Stiftung nach § 5 Abs. 2 der Stiftungssatzung gehindert ist, wird diese durch einen Vorstand wahrgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. Sie werden vom/von der Innenminister:in des Landes Schleswig-Holstein für die Dauer von sechs Jahren ernannt.

Die Stiftung wird vertreten durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - 2.280.5 Stiftungsverwaltung.

 

Zweck der Stiftung

Die Stiftung „Haus der Jugend“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere dadurch, dass Einrichtungen der Jugendhilfe geschaffen, unterhalten und gefördert werden.

 

 

Stiftungssatzung

Die Stiftung „Haus der Jugend“ wird als Stiftung des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes – LVWG (GVOBl. Schl.-H. 1992 S.243, ber. S.534) und nach der Satzung der Stiftung „Haus der Jugend“ vom 29.04.1976 – geführt.

 

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