Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) nimmt hoheitliche Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben für die Hansestadt Lübeck wahr. Zum gesetzlichen Auftrag der Gefahrenabwehr treten zusätzlich die Aufgaben hinzu, die der Hansestadt Lübeck als örtliche oder Kreisordnungsbehörde durch besondere Rechtsvorschrift übertragen sind, insbesondere die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Vollzugskräfte mit Streifengängen im gesamten Stadtgebiet präsent, gehen Hinweisen aus der Bevölkerung nach oder führen Aufträge anderer städtischer Fachbehörden durch.
Die Mitarbeiter:innen sind dank Uniform sofort für die Bürger:innen der Stadt erkennbar und jederzeit ansprechbar. Sie sind zur effektiven Wahrnehmung ihrer vielfältigen Aufgaben von der Hansestadt Lübeck zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten ernannt. Aufgrund dieser Rechtsstellung sind sie befugt, die Identität von Personen festzustellen, diese an- oder festzuhalten und weitere Vollzugsmaßnahmen vorzunehmen, z.B. die Durchsuchung von Personen oder die Erteilung und Durchsetzung von Platzverweisen. Auch das Betreten von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen den Willen der Gewahrsamsinhaber:innen ist den Vollzugskräften im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen gestattet, z.B. bei der Kontrolle von Gaststätten und anderen Gewerbebetrieben, zur Abwehr konkreter Gefahren im Einzelfall oder im Rahmen von Vollzugsmaßnahmen.
Dem KOD ist zudem die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in einer Vielzahl von Rechtsgebieten übertragen. Zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten, die durch den KOD verfolgt werden, gehören straßenverkehrsrechtliche Verstöße, Abfalldelikte, Belästigungen der Allgemeinheit, Ruhestörungen, Zuwiderhandlungen gegen städtisches Ortsrecht wie die Grünanlagensatzung, Sondernutzungen oder Verstöße gegen die Anleinpflicht oder das Mitführungsverbot von Hunden.
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stehen dem KOD dabei die nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes anwendbaren Ermächtigungen der Strafprozessordnung zur Verfügung, insb. das Recht zur Identitätsfeststellung einschließlich des Rechts der Durchsuchung von Personen, der Sicherstellung von Beweismitteln oder der Anfertigung von Lichtbildern als Beweismittel. Zum Erreichen dieser Zwecke dürfen Personen an- und festgehalten werden. Das Anhalterecht erstreckt sich beim Vorliegen des Anfangsverdachts einer Ordnungswidrigkeit auch auf den fließenden Verkehr. Allgemeine Verkehrskontrollen ohne besonderen Anlass führt der KOD nicht durch.
Mit der Bestellung zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten sind die Kräfte des KOD befugt, ihre Maßnahmen auch mit unmittelbarem Zwang zu vollziehen. Sie sind zu diesem Zweck auch in der Anwendung von Einsatzmitteln unterwiesen und führen Schlagstock, Reizstoffsprühgerät und Handfesseln. Der Einsatz dieser Mittel richtet sich dabei strikt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
Der Kommunale Ordnungsdienst ist für Sie im Einsatz. Ob Sie unter einer Verkehrsbehinderung im öffentlichen Verkehrsraum leiden, um die Sicherheit Ihrer Kinder wegen zu hoher Geschwindigkeiten im Verkehr fürchten, wegen der nachbarschaftlichen Ruhestörungen nicht in den Schlaf finden, sich durch ungebührliche Handlungen Dritter belästigt fühlen oder einfach nur den Weg zum nächsten touristischen Highlight unserer schönen Stadt suchen – die Kräfte des KOD stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Messergebnisse aus der Geschwindigkeitsüberwachung 2023 / 2024