Schulpflichtig ist jedes Kind / jeder Jugendliche, das / der sich in Schleswig-Holstein ständig aufhält und noch nicht 9 Schuljahre vollendet hat. Dann beginnt die Berufsschulpflicht, die mit Aufnahme einer Ausbildung oder dem 18. Lebensjahr endet. Schulpflicht meint hier im Interesse der Flüchtlinge auch das Recht auf den Besuch einer Schule bzw. Berufsschule.
Grundschule
In Schleswig-Holstein beginnt die Schulzeit mit dem Besuch der vierjährigen Grundschule. Schulpflichtig sind nach schleswig-holsteinischem Schulgesetz alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.
Gymnasium und Gemeinschaftsschule
Nach der Grundschule gehen die Kinder auf eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium.
In einer Gemeinschaftsschule können alle Bildungsabschlüsse der erworben werden. An drei Standorten in Lübeck hat die Gemeinschaftsschule auch eine Oberstufe. An diesen Schulen können die Schülerinnen und Schüler nach insgesamt 13 Schuljahren das Abitur absolvieren. Die Gymnasien führen in neun Jahren zum Abitur.
Berufsbildende Schulen
Nach der allgemeinbildenden Schule können an den Berufsbildenden Schulen Berufsausbildungen absolviert und Schulabschlüsse erworben werden.