Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, d.h. es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen.
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes:
Diese Hilfe ist möglich, wenn die Person, die bisher die leitende und ordnende Funktion im Haushalt innehatte, vorübergehend infolge einer Notlage (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt) dazu nicht mehr in der Lage ist, keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und vorrangige Ansprüche z.B: gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung nicht bestehen.
Altenhilfe:
Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahme der Hilfe kommt vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen in Betracht.
Blindenhilfe:
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen:
Im Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen kann eine nicht rückzahlbare Beihilfe oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden. Hierzu muss es gerechtfertigt sein, dass die öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Bestattungskosten:
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.