Der Bereich Soziale Sicherung ist die erste Anlaufstelle für Lübecker:innen, deren Einkommen und Vermögen zur Deckung des täglichen Bedarfs oder in einer besonderen Lebenssituation nicht ausreichend ist.
Abhängig von der persönlichen Situation können folgende finanzielle Hilfen für Alleinstehende, Alleinerziehende, Paare und Familien gewährt werden:
BAföG
Die Hansestadt Lübeck, hier das Amt für Ausbildungsförderung, berät junge Menschen, welche Möglichkeiten bestehen, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation, eine Schulausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechen.
BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) wird für eine schulische Ausbildung gewährt, die der Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Lernenden entspricht. Weiterhin kommt die Förderung nach dem BAföG nur in Frage, wenn die wirtschaftlichen Mittel der Lernenden nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Das BAföG beinhaltet einen Bedarf für den Lebensunterhalt und ggf. auch für eine Unterkunft außerhalb des elterlichen Haushaltes. Weiterhin werden auch Pauschalen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung berücksichtigt.
BAföG für eine schulische Ausbildung wird im Gegensatz zum Studierenden – BAföG als Vollzuschuss gewährt und ist grundsätzlich nicht zurück zu zahlen.
Für Studierende ist für eine umfangreiche Beratung das Studierendenwerk des Bundeslandes zuständig, in welchem die eingetragene Universität oder Fachhochschule ihren Sitz hat.
Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie hier
Bildung und Teilhabe
Der Bereich Soziale Sicherung ist für die Prüfung und Gewährung von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zuständig. Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, Empfänger:innen von Kinderzuschlag und Kinder, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SBG XII) oder Asylbewerberleistungen (AsylbLG) erhalten haben.
Im Falle von Wohngeld, Leistungen nach dem SGB XII und nach dem AsylbLG gilt der Antrag auf die jeweilige Grundleistung auch für die Bildungs- und Teilhabeleistungen. Einer besonderen Antragstellung bedarf es, außer für die Kostenübernahme von Nachhilfe, nicht.
Sollten Sie Kinderzuschlag beziehen, können Sie formlos Bildungs- und Teilhabeleistungen beantragen. Bitte senden Sie einen Nachweis über den Kinderzuschlag und Ihre Kontoverbindung an die Wohngeldbehörde/BuT
Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II müssen sich an das Jobcenter wenden.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Im Rahmen der Inklusion ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert. Die Leistung soll dazu befähigen, Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Anspruch haben Menschen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag gewährt und frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z.B. Hilfen zu einer Schulbildung, schulischen oder hochschulischen Ausbildung)
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (z.B. Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Mobilität)
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemeinsam mit den Leistungsberechtigten im Rahmen eines Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahrens festgestellt. Das Teilhabeplanverfahren dient auch zur Koordinierung der Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur).
Die Leistungen anderer Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur) sind gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangig.
Für Fragen oder zum Start des Verfahrens gibt es die Erstberatung.
Landesblindengeld/Blindenhilfe
Der Bereich Soziale Sicherung leistet finanzielle Hilfe für blinde oder stark sehbehinderte Lübecker:innen in Form vom Landesblindengeld, welches einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Für die Leistung des Landesblindengeldes ist die Feststellung des Merkzeichens „BL“ im Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid Voraussetzung.
Für die Feststellung des Merkzeichens "BL" ist das Landesamt für Soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein zuständig.
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.
Das Antragformular finden Sie hier.
LÜBECKCARD
Die LÜBECKCARD bietet attraktive Ermäßigungen und Anregungen für vielfältige Angebote aus Kultur, Sport, Bildung und Freizeit für alle Altersgruppen.
Die LÜBECKCARD, die jeweils für ein Kalenderjahr gültig ist, wird kostenlos an Lübecker Bürger:innen mit geringem Einkommen ausgegeben. Inhaber:innen der Juleica oder der Ehrenamtskarte erhalten die LÜBECKCARD als Anerkennung für ihr bürgerschaftliches Engagement.
Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen und den Ausgabestellen finden Sie hier (Link) oder im Flyer. Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns unter (0451) 122 44 54.
LÜBECKCARD-Flyer
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst die verschiedensten Formen wie einmalige oder laufende Geldleistungen oder auch Sachleistungen. Grundsätzlich ist dieses eine Form der Unterstützung für den Personenkreis, der sich nicht selbst helfen kann und den eigenen Bedarf nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann oder aufgrund einer besonderen Beeinträchtigung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten – also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt werden demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wenn Ihr Einkommen (z.B. Rente) und Vermögen im Alter oder bei Erwerbsminderung nicht für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts ausreichen, können Sie Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung können in Anspruch nehmen:
- Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren.
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren + x Monate. Für die Personen der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1967 gilt hinsichtlich des Erreichens der Altersgrenze eine gesetzliche Stufenregelung.
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Sie können den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung auch stellen, wenn Sie in einem Heim (stationäre Einrichtung) leben.
Hilfe zur Gesundheit
Die Gesundheitshilfe ("Hilfen zur Gesundheit") ist der Krankenversicherungsschutz des Sozialamts.
Werden langfristig (länger als einen Monat) Sozialhilfeleistungen bezogen und ist der Sozialhilfeempfänger nicht Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden die Kosten in Zusammenhang mit der Hilfe zur Gesundheit zunächst von einer selbstgewählten Krankenkasse übernommen. Das Sozialamt erstattet der Krankenkasse dann die Kosten.
Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 SGB XII).
- Vorbeugende Gesundheitshilfe
- Krankenhilfe, diese umfasst die gleichen Leistungen wie für gesetzlich Versicherte
- Hilfen zur Familienplanung: Genetische Beratung, Schwangerschaftsverhütung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe
- Hilfe bei Sterilisation
Unter folgenden Voraussetzungen können Leistungen der Krankenkasse vom Sozialamt erstattet werden (§ 264 SGB V):
- Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen, Hilfe zur Pflege oder Empfänger von Krankenhilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe und kein Krankenversicherungsschutz
oder
- Bezug von Grundleistungen nach § 2 AsylblG
und
- kein Einkommen und Vermögen über der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII.
- Keine unterhaltspflichtigen Angehörigen, die für die Behandlungskosten aufkommen können.
Nicht krankenversicherte Sozialleistungsempfänger sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, sondern werden lediglich im Auftrag des Sozialamts von der Krankenkasse betreut (sog. Quasi-Versicherung oder unechte Versicherung). Die Sozialhilfeträger bezahlen keine Beiträge, sondern erstatten den Krankenkassen vierteljährlich die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten. Besteht kein Hilfebedarf mehr, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse. Damit endet auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse.
Über welche Krankenkasse die Betreuung erfolgen soll, können die nichtversicherten Personen aus einem Angebot des zuständigen Sozialhilfeträgers auswählen. Nutzen sie dieses Wahlrecht nicht, werden sie einer Krankenkasse zugeordnet. Von der zuständigen Krankenkasse erhalten sie dann eine elektronische Gesundheitskarte.
Hilfe zur Pflege
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig.
Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und diese körperlichen, kognitiven oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren können.
Die Hilfe umfasst:
- Häusliche Pflege,
- Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
- Hilfsmittel,
- Teilstationäre Pflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege und
- stationäre Pflege.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialen Schwierigkeiten
Die Hilfe ist dazu bestimmt, Personen, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten führen und deren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dadurch unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Anspruch auf diese Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten außerhalb oder innerhalb von Einrichtungen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gemäß §§ 67 - 69 SGB XII hat jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat) und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann.
Dabei können die besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Person des Hilfesuchenden, in seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen oder in seinem sozialen Umfeld begründet sein. Es darf sich jedoch nicht um Schwierigkeiten handeln, die sich von denen nicht unterscheiden, die fast jeden im Laufe eines Lebens einmal treffen können (zum Beispiel Ehekrise, Probleme am Arbeitsplatz).
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Hierzu gehören vor allem:
- Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen,
- Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
- Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und
- Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.
Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, d.h. es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen.
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes:
Diese Hilfe ist möglich, wenn die Person, die bisher die leitende und ordnende Funktion im Haushalt innehatte, vorübergehend infolge einer Notlage (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt) dazu nicht mehr in der Lage ist, keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und vorrangige Ansprüche z.B: gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung nicht bestehen.
Altenhilfe:
Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahme der Hilfe kommt vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen in Betracht.
Blindenhilfe:
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen:
Im Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen kann eine nicht rückzahlbare Beihilfe oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden. Hierzu muss es gerechtfertigt sein, dass die öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Bestattungskosten:
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.
Wohngeld
Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter:innen als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie hier