Wir beraten Sie individuell, unabhängig und kostenfrei.
Jeder Mensch kann pflegebedürftig werden. Akute oder chronische Erkrankungen können zu Verlust von Selbständigkeit sowohl bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen führen. Im Pflegestützpunkt erhalten Sie Informationen zu Pflege und Betreuung sowie zur Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung und anderen Sozialleistungsträgern. Die Mitarbeiter:innen beraten Sie zu den für Sie individuell in Frage kommenden Hilfs- und Unterstützungsangeboten und helfen Ihnen bei der Organisation der benötigten Leistungen.
Sie haben die Möglichkeit sich telefonisch, per Videocall oder persönlich im Pflegestützpunkt beraten zu lassen. Die Mitarbeiter:innen kommen bei Bedarf auch zu Ihnen nach Hause.
Die Mitarbeiter:innen im Pflegestützpunkt bieten:
individuelle Beratung für
pflegende Angehörige und andere Bezugspersonen
pflegebedürftige Menschen aller Altersstufen
Menschen mit Demenz
Menschen mit Behinderung
rechtliche Betreuer:innen
haupt- und ehrenamtlich Tätige aus dem Pflege- und Sozialbereich
Organisationen und Institutionen im Pflege- und Sozialbereich
alle, die sich mit dem Älterwerden beschäftigen und das Altern gezielt gestalten möchten
Der Pflegestützpunkt informiert über
unterstützende Angebote wie z. B. Haushaltshilfen, Mahlzeitendienste oder Hausnotrufsysteme
Hilfsmittelversorgung
ambulante Pflege
Tagespflege
Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege
Finanzierungsmöglichkeiten der Hilfsangebote
Antragsstellung (z.B. Pflegeversicherung)
Freizeit- und Urlaubsgestaltung in der Pflegesituation
Wohnen im Alter
Die Mitarbeiter:innen haben ein offenes Ohr für Ihre Fragen, Gedanken und Sorgen und ermitteln mit Ihnen gemeinsam Ihren persönlichen Unterstützungsbedarf und geben Tipps zur Umsetzung.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen, welche grundsätzlich bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Den Antrag kann die betroffene oder eine bevollmächtigte Person formlos per Brief, telefonisch, Mail oder auch online stellen. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, schickt diese ein Formular für die Beantragung der Pflegeleistungen zurück.
Ambulante Pflegedienste unterstützen pflegebedürftige Personen und deren Angehörige bei der häuslichen Pflege und Betreuung. Oftmals ist der Verbleib in der gewohnten Umgebung nur durch die Unterstützung eines Pflegedienstes möglich, wobei die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebotes haben. Die Höhe der Kostenübernahme durch die Pflegekasse richtet sich nach der Anzahl der Einsätze sowie der Höhe des Pflegegrades. Zu beachten ist, dass die Pflegedienste von den Pflegekassen zugelassen sein müssen, um Leistungen über sie abrechnen zu können. Die Abrechnung des Einsatzes erfolgt über sogenannte Leistungskomplexe.
Zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der hauswirtschaftlichen Versorgung übernehmen die Pflegedienste auch die medizinische Behandlungspflege. Hierunter fallen Leistungen, wie z.B. Verabreichung von Medikamenten, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder auch die Blutzuckerkontrolle. Die Finanzierung erfolgt bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung über die Krankenkasse.
Angebote zur Unterstützung im Alltag (Entlastungsbetrag)
Die Pflegekasse gewährt pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 einen Entlastungbetrag in Höhe von 131,00 € monatlich. Dieser Betrag kann für Entlastungs- und Betreuungsleistungen im Alltag und auch zur Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden.
Durch die Teilnahme an Gruppenangeboten erhalten pflegende Angehörige die Möglichkeit zusätzliche pflegefachliche Kompetenzen zu erwerben. Dieses können Schulungsangebote zu bestimmten Themenfeldern in der Pflege sein oder auch der Austausch mit Menschen in ähnlichen Situationen.
Pflegerische Schulungsangebote können nach § 45 SGB 11 auch individuell z.B. durch ambulante Pflegedienste in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch genommen werden. Des Weiteren werden über verschiedene Anbieter:innen auch online-Kurse durchgeführt.
Link auf Information zu den Angeboten für pflegende Angehörige:
Kranken- und Pflegekassen bieten ebenfalls Kurse für pflegende An- und Zugehörige an.
Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson an der Pflege verhindert, aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen, kann eine Ersatzpflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen sind der Pflegegrad 2 und die häusliche Versorgung muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Für die Verhinderungspflege stehen pro Jahr 1685,00 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann erhöht werden durch die Teilwandlung des Betrages für die Kurzzeitpflege. Hier stehen zusätzlich noch 843,00 € zur Verfügung, die bei der Kurzzeitpflege entsprechend abgezogen werden. Die Ersatzpflege kann auch durch ambulante Pflegedienste erbracht werden. Ebenfalls kann der Betrag für Tagespflege oder einen vorrübergehenden Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagespflege. Die Tagespflege kann an einzelnen oder mehreren Tagen in der Woche besucht werden. Pflegebedürftigen wird dort eine Tagesstruktur geboten und ist zur Förderung und zum Erhalt ihrer verbliebenen Fähigkeiten gedacht.
Ein Hol- und Bringdienst wird durch die Tagespflegeeinrichtung sichergestellt. Die Finanzierung erfolgt auch hier durch Zuschüsse der Pflegekasse. Die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld bleiben durch die Nutzung der Tagespflege unberührt.
Ein Hausnotruf ermöglicht es, von zu Hause aus auf Knopfdruck Hilfe zu holen. Sender und Empfänger des Hausnotrufsystems werden direkt an das in der Wohnung vorhandene Telefon angeschlossen. Der Funkfinger, der sogenannte „rote Knopf“, mit dem der Alarm ausgelöst wird, kann als Kette, Armband oder als Clip an der Kleidung getragen werden. Im Notfall entsteht durch Knopfdruck sofort ein Kontakt zur Notrufzentrale und die hilfsbedürftige Person kann über eine Freisprechanlage mit der Zentrale kommunizieren. Das Telefon muss in einem solchen Fall nicht benutzt werden.
Das Anbringen des Hausnotrufsystems in der Wohnung sollte mit einem Beratungsgespräch und einer persönlichen Einweisung verbunden sein.
Der Hausnotruf kann über die Pflegekasse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bezuschusst werden.
Für Menschen, die sich selbst kein Essen mehr zubereiten können oder möchten, sind Mahlzeitendienste, auch „Essen auf Rädern“ oder „Menüservice“ genannt, eine hilfreiche Unterstützung. Es wird eine Auswahl an Mahlzeiten für die unterschiedlichsten Ernährungsanforderungen angeboten, wie z.B. bei Diabetes, Magen-Darm-Beschwerden, bei Allergien und Unverträglichkeiten.
Die Kunden können wählen, an welchen Tagen sie eine Mahlzeit haben möchten, meist auch an Wochenenden oder Feiertagen. Die Mahlzeitendienste liefern ihre Speisen auf drei Arten: warm und verzehrfertig, gekühlt oder tiefgefroren. Es gibt keine Vertragsbindung, kein Abonnement und kann in der Regel jederzeit abbestellt oder unterbrochen werden.
Viele ältere Menschen möchten gerne solange wie möglich selbstbestimmt im eigenen Haushalt leben und trotzdem die Gewissheit haben, dass sie bei Bedarf unkompliziert Unterstützung erhalten können. In Anlagen des Wohnens mit Service werden neben der eigenen Wohnung in der Regel Dienstleistungsangebote zur Unterstützung im Alltag, Gemeinschaftsräume und eventuell auch Freizeitangebote angeboten. Die Grundidee ist es, selbstbestimmt und unabhängig in der eigenen Wohnung zu leben und gleichzeitig die Vorteile des Gemeinschaftswohnens nutzen zu können.
Betreutes Wohnen oder Wohnen mit Service sind keine geschützten Begriffe, d.h. für diese Wohnformen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Standards und auch keine behördliche Aufsicht oder Überprüfung. Das Angebotsspektrum der einzelnen Anbieter differiert in Umfang und Kosten. Bevor Sie sich für eine Anlage entscheiden, sollten Sie prüfen, welche konkreten Leistungen in den monatlichen Kosten enthalten sind.
Entscheiden Sie sich für den Umzug in eine solche Wohnanlage, schließen Sie einen Mietvertrag für die Wohnung ab sowie einen Betreuungs- oder Servicevertrag. Dieser enthält bestimmte Grundleistungen wie z.B. einen Hausnotruf, Sprechzeiten zur Beratung, Gemeinschaftsaktivitäten. Zusätzlich gibt es Wahlleistungen, die bei Inanspruchnahme separat vereinbart und gezahlt werden müssen.
Unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen und Einkommens- und Vermögensgrenzen gibt es die Möglichkeit Wohngeld oder einen Wohnberechtigungsschein bei der Hansestadt Lübeck zu beantragen.
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2. Die zuständige Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von max. 1.854,00 € für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Einen Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen die pflegebedürftigen Menschen selbst tragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 € monatlich kann hierfür eingesetzt werden.
Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation kann eine Kurzzeitpflege beantragt werden, auch wenn kein Pflegegrad vorliegt. Hier übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nach § 39c SGB V ebenfalls einen Kostenzuschuss in Höhe von max. 1.854,00 €.
Vollstationäre Pflege ist notwendig, wenn Menschen ihren Alltag und ihren Pflegebedarf, auch mit ambulanter Unterstützung, nicht mehr in den eigenen vier Wänden bewältigen können. Vollstationär bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person rund um die Uhr und auch an den Wochenenden versorgt wird. Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für Pflege und Betreuung, wenn Sie einen Pflegegrad von mindestens 2 haben. Die übrigen Kosten müssen Sie selbst übernehmen.
Familien- und Pflegezeit, kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei einer akuten Pflegenotsituation können Angehörige einmal im Jahr pro pflegebedürftigem Angehörigen bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Beschäftigte sind verpflichtet umgehend den Arbeitgeber zu informieren und die voraussichtliche Dauer zu benennen. Als Nachweis muss kein Pflegegrad festgestellt worden sein, jedoch eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Häufig wird daher der Nachweis über ein Attest der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes gefordert. Für die Freistellung kann eine Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt 90% vom Nettoarbeitsentgelt ohne Einmalzahlung und beträgt 100% vom Nettoarbeitsentgelt mit Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten.
Zur Pflege naher Angehöriger kann eine Freistellung bis zu 6 Monaten (Pflegezeit) vollständig oder teilweise beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen kann die Freistellung auch bei außerhäuslicher Betreuung beantragt werden.
Eine Freistellung bis zu 3 Monaten für die Begleitung in der letzten Lebensphase (Pflegezeit) kann vollständig oder teilweise beim Arbeitgeber beantragt werden. Hier muss kein Pflegegrad vorliegen und die Begleitung kann auch in einem Hospiz stattfinden.
Die teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten (Familienpflegezeit) kann beantragt werden zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen muss die Pflege nicht in der Häuslichkeit stattfinden. Anspruch besteht auch bei außerhäuslicher Betreuung. Die Wochenarbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf www.wege-zur-pflege.de, einer Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Der Pflegestützpunkt
Ihr Pflegestützpunkt wurde nach § 7c SGB XI eingerichtet. Er wird von den Pflege- und Krankenkassen, dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt und dem Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein finanziert, um eine individuelle, unabhängige und kostenfreie Information und Beratung zu gewährleisten.