Stadtbildpflege

Übersicht stadtgestalterischer Satzungen der Hansestadt Lübeck

Die Hansestadt Lübeck weist in der Innenstadt, den Vorstädten und in Lübeck-Travemünde eine Vielzahl erhaltenswerter Gebäude, Straßenzüge und Ensembles auf. Neben dem Denkmalrecht gibt es weitere Rechtsinstrumente, um das geschützte charakteristische Stadtbild in seiner Qualität zu erhalten und mitzugestalten.

In der Hansestadt Lübeck werden zur Bewahrung der städtebaulichen und gestalterischen Qualität folgende Satzungen angewendet:

  1. Erhaltungssatzungen nach §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Städtebauliche Erhaltungssatzungen)
  2. Gestaltungssatzungen nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein
  3. Werbeanlagensatzung nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein

Neben diesen Satzungen können auch Bebauungspläne gestalterische Festsetzungen enthalten.

Einige wenige städtebaulichen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind zugleich Satzungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (soziale Erhaltungsatzungen). Darüber hinaus gilt für die Lübecker Altstadt eine eigenständige Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Mit dieser Erhaltungssatzung soll die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen verhindert und somit der Verdrängung der Wohnbevölkerung entgegengewirkt werden.

Eine Übersicht aller Satzungen

Mit Erlass dieser Satzungen wurde ein zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt eingeführt, d.h. dass in den Satzungsgebieten auch Vorhaben und Maßnahmen einer Genehmigung bedürfen, die nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein verfahrensfrei wären.

Für Vorhaben und Maßnahmen, die nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein nicht genehmigungspflichtig wären, ist ein Antrag bei der Hansestadt Lübeck (Bereich Stadtplanung und Bauordnung, Mühlendamm 22, D - 23552 Lübeck) in mindestens zweifacher Ausfertigung in Papierform einzureichen. 

Der Antrag kann dort auch formlos mit folgendem Formular „Antrag auf Genehmigung nach §173 Baugesetzbuch“ mit weiteren Planunterlagen schriftlich eingereicht werden.

Weitere rechtliche Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt. Der Antragsteller ist angehalten, weitere Belange zu prüfen und anzufragen. So ersetzt eine erhaltungsrechtliche Genehmigung nicht eine evtl. notwendige denkmalrechtliche Genehmigung – und umgekehrt. 
Vorabstimmungen zu geplanten Maßnahmen können im begründeten Fällen mit dem Team Stadtbildpflege (Abteilung Altstadt/ Welterbe/ Stadtteilplanung) unter stadtbildpflege@luebeck.de erfolgen.

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