Als Einwegpfand wird der Pfand bezeichnet, der beim Kauf von Einweg-Getränkeverpackungen, zumeist aus Kunststoff (PET-Polyethylenterephthalat), Glas oder Metall zu zahlen ist und bei Rückgabe erstattet wird.
Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass grundsätzlich nahezu alle Einweg-Getränkeverpackungen zu bepfanden sind, die ein Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter aufweisen. Ausnahmen hiervon sind geregelt. Pfandfrei sind demnach unter anderem Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen (Pfand erst ab 1. Januar 2024). Dazu zählen in Einwegflaschen abgefüllte Alkoholerzeugnisse, die der Alkoholsteuer unterliegen, in Einwegflaschen abgefüllte Diätetische Getränke, die ausschließlich für die Säuglings- und Kleinkinderernährung angeboten werden, sowie Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen.
Geschäfte, die pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen anbieten, müssen diese auch wieder zurücknehmen und den Pfand erstatten, wobei sich bei Geschäften mit einer Ladengröße von weniger als 200m² die Rücknahmepflicht auf die dort angebotenen Marken beschränkt. Die Abgabe/der Verkauf von pfandpflichtigen Getränkeverpackungen ohne Pfanderhebung und Pfanderstattung bei Rückgabe der geleerten Verpackungen ist nicht zulässig.
Die Getränkeverpackungen müssen mit diesem Logo gekennzeichnet sein. Teilweise werden insbesondere Getränkedosen mit Softdrinks ohne Logo und pfandfrei verkauft, obwohl diese der Pfandpflicht unterliegen. Diese Getränkedosen sind jedoch ausschließlich für den Export bestimmt und dürfen nicht für den Verzehr im Inland verkauft werden. Auch aus dem Ausland importierte Einweggetränkeverpackungen unterliegen den Vorschriften des Verpackungsgesetzes und dürfen nur vertrieben werden, wenn sie mit dem Pfandlogo gekennzeichnet sind und tatsächlich Pfand erhoben und erstattet wird.
Sollten Ihnen pfandpflichtige Getränkeverpackungen ohne Logo und ohne Pfanderhebung/-erstattung verkauft werden, teilen Sie dies bitte der unteren Abfallentsorgungsbehörde (abfallbehoerde@luebeck.de) unter Angabe des Kaufdatums, des genauen Getränks sowie Name und Anschrift des Geschäfts mit, in dem Ihnen das Getränk verkauft wurde oder übersenden Sie eine Kopie des Kassenbons.
Hinweis:
Der Umwelt zu Liebe: Verzichten Sie auf Einwegprodukte. Die Lübecker Initiative „Wir für Mehrweg“, bestehend aus Lübecker Akteur:innen aus Politik, Verwaltung, Gewerbebetrieben und Verbänden beschäftigt sich seit 2017 mit der Reduzierung des Verpackungsmülls durch Mehrweglösungen.