Abfall

Vermeiden, Wiederverwenden, Recyceln, Verwerten, Beseitigen

 

Zum Umgang mit Abfall

Es gibt Prioritäten beim Umgang mit Abfällen (fünf Stufen der Abfallhierarchie):

  1. Abfallvermeidung

Das Vermeiden negativer Umweltfolgen und das Schonen von Ressourcen steht an erster Stelle, heißt auch, der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht. Ein klassisches Beispiel für die Abfallvermeidung ist die Nutzung von Mehrweg-Systemen. In Lübeck schon seit längerer Zeit ein Thema, siehe www.luebeck.de/mehrweg

  1. Wiederverwendung

Ist bereits etwas zu Abfall geworden, sollte dieser dann so behandelt werden, dass er wiederverwendet werden kann. Heißt Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen werden in der Art gereinigt, repariert u.a., dass sie für denselben Zweck weiter genutzt werden können.

  1. Recycling

Hierunter versteht man die Aufbereitung von Abfällen zu Erzeugnissen oder Materialien für den ursprünglichen oder andere Zweck, wie es z.B. für Altglas und Altpapier bekannt ist, siehe hierzu auch die Ausführungen zum Dosenpfand.

  1. Verwertung

Bei der Verbrennung von Müll, bei der Strom und Wärme erzeugt wird, wird das Abfallmaterial energetisch oder thermisch verwertet. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung vorhandener Verunreinigungen durch Schadstoffe, der Abfall umweltverträglich genutzt werden kann, um andere Materialien zu ersetzen.

Möglich ist z.B. die Verwertung von leicht verunreinigten Bodenmaterial im Rahmen von Baumaßnahmen unter bestimmten Bedingungen.

  1. Abfallbeseitigung

Erst wenn keine der vorgenannten Maßnahmen angewendet werden kann, muss der Abfall der Beseitigung zugeführt werden. Unter Abfallbeseitigung wird die Ablagerung von Abfall auf einer Deponie verstanden. Vor einer Deponierung ist die Abfallmenge so weit wie möglich zu reduzieren. Dies erfolgt entweder durch Verbrennung (dann wird lediglich die Asche deponiert) oder durch entsprechende Vorbehandlung. In Lübeck erfolgt die Vorbehandlung von Rest- und Bioabfällen in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (MBA) der Entsorgungsbetriebe Lübeck, s.  https://www.entsorgung.luebeck.de/gewerbekunden/mba.html

 

 

Abfallentsorgung

Bei privat genutzten Grundstücken erfolgt die Entsorgung von anfallenden Müll ausschließlich über die Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL). Bei Gewerbebetrieben müssen die Abfälle zur Beseitigung über die EBL entsorgt werden. Andere Abfallarten können auch über Fachunternehmen entsorgt werden.

 

 

Einwegpfand

Als Einwegpfand wird der Pfand bezeichnet, der beim Kauf von Einweg-Getränkeverpackungen, zumeist aus Kunststoff (PET-Polyethylenterephthalat), Glas oder Metall zu zahlen ist und bei Rückgabe erstattet wird.
Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass grundsätzlich nahezu alle Einweg-Getränkeverpackungen zu bepfanden sind, die ein Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter aufweisen. Ausnahmen hiervon sind geregelt. Pfandfrei sind demnach unter anderem Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen (Pfand erst ab 1. Januar 2024). Dazu zählen in Einwegflaschen abgefüllte Alkoholerzeugnisse, die der Alkoholsteuer unterliegen, in Einwegflaschen abgefüllte Diätetische Getränke, die ausschließlich für die Säuglings- und Kleinkinderernährung angeboten werden, sowie Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen.

Geschäfte, die pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen anbieten, müssen diese auch wieder zurücknehmen und den Pfand erstatten, wobei sich bei Geschäften mit einer Ladengröße von weniger als 200m² die Rücknahmepflicht auf die dort angebotenen Marken beschränkt. Die Abgabe/der Verkauf von pfandpflichtigen Getränkeverpackungen ohne Pfanderhebung und Pfanderstattung bei Rückgabe der geleerten Verpackungen ist nicht zulässig.

Die Getränkeverpackungen müssen mit diesem Logo gekennzeichnet sein. Teilweise werden insbesondere Getränkedosen mit Softdrinks ohne Logo und pfandfrei verkauft, obwohl diese der Pfandpflicht unterliegen. Diese Getränkedosen sind jedoch ausschließlich für den Export bestimmt und dürfen nicht für den Verzehr im Inland verkauft werden. Auch aus dem Ausland importierte Einweggetränkeverpackungen unterliegen den Vorschriften des Verpackungsgesetzes und dürfen nur vertrieben werden, wenn sie mit dem Pfandlogo gekennzeichnet sind und tatsächlich Pfand erhoben und erstattet wird.

Sollten Ihnen pfandpflichtige Getränkeverpackungen ohne Logo und ohne Pfanderhebung/-erstattung verkauft werden, teilen Sie dies bitte der unteren Abfallentsorgungsbehörde (abfallbehoerde@luebeck.de) unter Angabe des Kaufdatums, des genauen Getränks sowie Name und Anschrift des Geschäfts mit, in dem Ihnen das Getränk verkauft wurde oder übersenden Sie eine Kopie des Kassenbons.

Hinweis:
Der Umwelt zu Liebe: Verzichten Sie auf Einwegprodukte. Die Lübecker Initiative „Wir für Mehrweg“, bestehend aus Lübecker Akteur:innen aus Politik, Verwaltung, Gewerbebetrieben und Verbänden beschäftigt sich seit 2017 mit der Reduzierung des Verpackungsmülls durch Mehrweglösungen.

 

 

Mehrwegpflicht ab 2023 für Lebensmittel und Getränke

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regeln für Gastronomie und Einzelhandel, die Essen für unterwegs verkaufen.
Nach dem neuen Verpackungsgesetz VerpackG2 müssen Anbieter von Lebensmitteln und Getränken eine Verpackung zum Mitnehmen anbieten, die mehrfach genutzt werden kann. Dies gilt für Betriebe mit mehr als 80 m² Verkaufsfläche oder mehr als fünf Beschäftigten. Auch kleinere Betriebe müssen aber zumindest von den Kunden selbst mitgebrachte Gefäße befüllen. In beiden Fällen muss zudem die Kundschaft gut sichtbar in der Verkaufsstelle informiert werden.

Für Lübeck ergibt sich daraus eine große Chance Ressourcen zu sparen und damit nicht nur die Umwelt zu entlasten, sondern auch lokale wirtschaftliche Impulse zu setzten. Innovative Unternehmen, die Mehrwegsysteme anbieten gibt es jedenfalls einige. Vorgestellt wurden diese bereits im Juni 2022 auf der „Lübecker Schüssel-Schau“.

Umfangreiche Informationen dazu bietet die Kampagne „Essen in Mehrweg“ mit vielen Erklärungen und Empfehlungen für Betriebe.

 

 

Wilder Müll

Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden. Abfälle dürfen ausschließlich in den dafür zugelassenen Anlagen verwertet oder beseitigt werden. Die Ablagerung von wildem Müll ist nicht erlaubt. Die Ablagerung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld geahndet.

Wilden Müll melden

 

 

Pflanzliche Abfälle / Verbrennen

Die früher oft praktizierte Verbrennung von pflanzlichen Abfällen wie z. B. Strauchschnitt ist nicht zeitgemäß. Durch die Verbrennung werden wertvolle Rohstoffe zerstört und Klimagase freigesetzt. Darüber hinaus können gesundheitsgefährdende Emissionen entstehen.

Mit der im Juni 2021 für Schleswig-Holstein in Kraft getretenen Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen von Abfällen verboten.

Pflanzliche Abfälle, wie sie beispielsweise in Hausgärten anfallen, müssen verwertet werden. Eine Möglichkeit ist die Entsorgung in der braunen Tonne.

Bei den EBL kann eine kostenlose Baum- und Strauchabfuhr beantragt werden. Mehr dazu erfahren sie hier

Ausnahmen müssen der Abfallentsorgungsbehörde (abfallbehoerde@luebeck.de) mit einem Vorlauf von fünf Werktagen angezeigt werden. Eine Ausnahme kann aber lediglich in nicht zusammenhängend bebauten Gebieten (im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch) gewährt werden und auch nur, wenn es keine zumutbaren Alternativen zum Verbrennung von Pflanzenabfällen gibt. Alle wichtigen Hintergrundinformationen und einzuhaltende Maßnahmen erhalten Sie im Merkblatt zum Umgang mit Pflanzenabfällen im Garten (PDF)

Hinweis:
Das häusliche Grillen, das Nutzen von Feuerschalen sowie Traditions- und Brauchtumsfeuer wie Oster- oder Maifeuer sind hiervon nicht betroffen. Hinweise zu Brauchtumsfeuern erhalten Sie im Merkblatt zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern

 

 

Altfahrzeuge

Altfahrzeuge sind Fahrzeuge, die verschrottet werden müssen oder sollen. Sie dürfen ausschließlich einer zertifizierten Altfahrzeug-Annahmestelle oder einem zertifiziertem Demontagebetrieb überlassen werden. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung ist Ihnen ein Verwertungsnachweis (amtlicher Vordruck) auszustellen.

Hinweis:
Altfahrzeuge dürfen nicht zur Gewinnung von Ersatzteilen genutzt werden. Dies gilt sowohl für Privatleute als auch für Gewerbetreibende (zum Beispiel: Autohändler, Kfz-Werkstätten). Der Ausbau von Ersatzteilen stellt eine Demontage dar, die ausschließlich zertifizierten Demontagebetrieben vorbehalten ist. Zuwiderhandlungen stellen nach § 326 Strafgesetzbuch einen unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen dar.

 

 

Gefährliche Abfälle

Der Begriff „Gefährlicher Abfall“ beschreibt verschiedene Abfallarten (zum Beispiel Brandabfälle und Asbest) mit festgelegten Gefährlichkeitsmerkmalen. Sie stellen eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt dar. Für gefährliche Abfälle existieren spezielle Entsorgungswege und -verfahren. Diese gewährleisten eine sichere und umweltverträgliche Zerstörung der enthaltenen Schadstoffe, so die Beschreibung auf der Themenseite des Umweltbundesamtes (UBA).

Gefährliche Abfälle müssen besonders gesammelt, gelagert  und entsorgt werden und dürfen weder mit ungefährlichen noch mit anderen gefährlichen Abfällen vermischt werden.

Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle müssen Gewerbebetriebe ein Abfallregister führen..

Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Weitergehende Informationen erhalten Sie hier

 

 

Brandabfälle

Brandabfälle sind gefährliche Abfälle und müssen besonders entsorgt werden. Der Unteren Abfallentsorgungsbehörde sind entsprechende Entsorgungsbelege vorzulegen (vergl. Ausführungen zu „Gefährliche Abfälle“).

Im Bedarfsfall setzen Sie sich mit der der Unteren Abfallentsorgungsbehörde unter abfallbehoerde@luebeck.de in Verbindung, um die Entsorgung der Abfälle zu besprechen.

Gegenstände, die lediglich verrußt oder leicht angekohlt sind, können aussortiert und über die üblichen Entsorgungswege entsorgt werden. Für die Sammlung der Abfälle in Containern sowie den Transport stehen Ihnen auch zahlreiche gewerbliche Containerdienste und Entsorgungsfirmen zur Verfügung. Teilweise gibt es auch Dienstleistungsangebote für die Beräumung der Brandstelle. Es kann erhebliche Unterschiede in den Angeboten gewerblicher Entsorger sowohl in Bezug auf die Entsorgungsoptionen als auch hinsichtlich der Kosten geben – ein Vergleich lohnt sich.

Hinweis:
Sollte eine sofortige Beräumung der Brandstelle nicht möglich sein, zum Beispiel im Fall einer noch laufenden Versicherungsbearbeitung, so ist die Brandstelle in der Form abzudecken, dass ein Verwehen der Asche sowie ein Schadstoffeintrag ins Erdreich bei Regen verhindert wird.

 

 

Abfall aus Industrie und Gewerbe

Der Umgang mit Abfällen soll auch in Industrie und Gewerbe gemäß der Abfallhierarchie priorisiert werden. Dies geschieht mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).

In diesem Zusammenhang haben gewerbliche Abfallerzeuger eine Dokumentationspflicht über die Sammlung und Entsorgung ihrer gewerblichen Abfälle. Die Dokumentation muss die Vorgaben des § 3 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 3 GewAbfV erfüllen und ist auf Verlangen der Unteren Abfallentsorgungsbehörde vorzulegen.

 

 

Abfallerzeugerüberwachung

Abfallerzeuger und -besitzer aus dem Lübecker Stadtgebiet werden im Zuge der Verantwortlichkeit von der Unteren Abfallentsorgungs- behörde auf die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften überprüft.

Abfallerzeugernummer beantragen

Gewerbliche Betriebe, bei denen gefährliche Abfälle anfallen, sind häufig registerpflichtig.

Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

 

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