Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz

Jeder Mensch muss bestattet werden

In der Bundesrepublik Deutschland besteht Bestattungspflicht, die durch die Bundesländer per Gesetz geregelt ist. In Schleswig-Holstein ist diese Pflicht im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) festgelegt und die Durchführung den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden. In der Hansestadt Lübeck ist der Bereich Gesundheitsamt zuständig.

 

Wer muss eine Bestattung veranlassen?

Es ist Aufgabe der Angehörigen für eine angemessene und würdige Bestattung zu sorgen, sofern zu Lebzeiten keine andere Person oder Einrichtung beauftragt wurde. Im Bestattungsgesetz § 2 Nr. 12 sind die volljährigen Hinterbliebenen benannt, denen die Pflicht zur Bestattung gemäß § 13 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes obliegt.

Diese sind:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
c) leibliche und adoptierte Kinder
d) Eltern
e) Geschwister
f) Großeltern
g) Enkelkinder

Die Reihenfolge der Aufzählung ist gleichzeitig auch die Rangfolge der Verpflichteten. Das bedeutet, dass nachrangige Personen zur Bestattung herangezogen werden, wenn vorrangig Verpflichtete nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder im Ausland gemeldet sind.

 

 

Wer trägt die Kosten einer Bestattung?

Für die Bestattung ist ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen zu schließen. Aus diesem Vertrag entstehen für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten. Das Bestattungsunternehmen verpflichtet sich, alle im Vertrag vereinbarten Leistungen durchzuführen. Für die Auftraggebenden bedeutet es, die Kosten der Bestattung zu zahlen. In § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein privatrechtlicher Anspruch gegenüber eventuell vorhandenen Erben geregelt.

 

 

Kann die Bestattungsfrist verlängert werden?

Das Bestattungsgesetz SH (BestattG SH) legt in § 16 Bestattungsfristen fest. Innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung oder die Einäscherung vorgenommen werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

Sollte aus besonderen Gründen eine Bestattung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich sein, ist eine Fristverlängerung zu beantragen. Der Antrag soll innerhalb dieser gesetzlichen Bestattungs-/ Beisetzungsfrist gestellt werden. Haben die nach § 13 Abs. 2 BestattG SH bestattungspflichtigen Personen einem Bestattungsunternehmen die Vorbereitungen einer Bestattung übertragen, kann über eine Fristverlängerung auch auf Antrag des Bestattungsunternehmens entschieden werden.

Leichen, die länger als 72 Stunden aufbewahrt werden, sind durch technische Einrichtungen zu kühlen.

Grundsätzlich auszuschließen ist eine Fristverlängerung, wenn von der Leiche eine Infektionsgefahr ausgeht (dieses kann dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung entnommen werden).

Dem ausgefüllten Antrag auf Genehmigung einer Fristverlängerung für eine Bestattung sind folgende Nachweise beizulegen:

  • Nichtvertraulicher Teil der Todesbescheinigung
  • Schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft (Bestattungsschein), sofern Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen

Die örtliche Ordnungsbehörde entscheidet über den Antrag in Form einer Genehmigung oder einer Ablehnung (Bescheid).

Die Genehmigung zur Fristverlängerung kann während der Servicezeiten der Hansestadt Lübeck abgeholt und bar bezahlt werden (sobald diese abholbereit ist, erfolgt eine Benachrichtigung per E-Mail).

Die Gebühr beträgt gemäß Tarif-Nr. 11.5 der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck in der zurzeit gültigen Fassung 29,- Euro.

 

 

Was passiert, wenn sich niemand um die Bestattung einer Leiche kümmert?

Das Bestattungsgesetz legt in § 16 Abs. 1 eine Frist von neun Tagen nach Eintritt des Todes für eine Erdbestattung oder Einäscherung fest. Im Rahmen der Gefahrenabwehr kann diese Frist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes unterschritten werden. Ist bis zum Ablauf der Frist die Bestattung nicht geregelt, ordnet das Gesundheitsamt Lübeck die Bestattung als „Ersatzvornahme“ an. Das bedeutet, dass die Bestattung auf Kosten der bekannt gewordenen oder noch unbekannten Verpflichteten in Auftrag gegeben wird. Diese ordnungsrechtliche Bestattung beinhaltet in Lübeck grundsätzlich die Einäscherung und nach einer Wartezeit von einem Monat die anonyme Beisetzung auf dem Vorwerker Friedhof.

Nach der behördlichen Auftragserteilung haben Angehörige noch die Möglichkeit einen eigenen privatrechtlichen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abzuschließen und die weitere Bestattung nach eigenen Wünschen zu gestalten. Hierbei sind alle bis dahin angefallenen Kosten von den aufraggebenden Angehörigen zu tragen. Sofern kein privater Bestattungsvertrag geschlossen wird, verauslagt der Bereich Gesundheitsamt die Bestattungskosten aus allgemeinen Steuergeldern.

Nach § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber der ranghöchsten verpflichteten Person. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird. Im Rahmen einer Anhörung erhält die verpflichtete Person die Gelegenheit sich zum Sachverhalt zu äußern, z. B. mit dem Nachweis einer nicht bestehenden Verwandtschaft oder der Nennung einer ranghöheren Person. Anschließend werden die verauslagten Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr mit einem Leistungsbescheid zurückgefordert. Sind mehrere gleichrangig Verpflichtete vorhanden, so haften sie gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass die einzelnen Verpflichteten nicht nur für den ideellen Anteil, sondern für die gesamten Bestattungskosten haften.

 

 

Was kann man tun, wenn die Kosten für die Bestattung nicht zumutbar sind?

Geringes Einkommen, fehlende Ersparnisse oder sonstige persönliche Gründe können Ursachen dafür sein, dass es einer zur Bestattung verpflichteten Person nicht zuzumuten ist, die Kosten der Bestattung zu tragen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen Kosten auf persönlichen Antrag ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier ist unter anderem zu beachten, dass die Rangfolge der Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII von der im § 2 Nr. 12 des Bestattungsgesetzes abweicht. Der Antrag ist bei dem für den Sterbefall zuständigen Sozialamt (in Lübeck: Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck) zu stellen.

Weitere Informationen zur Antragstellung auf Übernahme der Bestattungskosten sind unter der Telefonnummer (0451) 115 zu erhalten.

 

 

Was passiert, wenn eine vermögende Person verstirbt und Angehörige nicht vorhanden sind?

Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen in Form von Geld, Immobilien oder beweglichen Gegenständen und es sind keine Erben vorhanden oder bekannt, richtet das zuständige Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Diese Nachlasspflegschaft hat vorrangig den Zweck, den Nachlass zu sichern.

Sofern die hinterlassenen Mittel ausreichen, kümmern sich die Nachlasspflegenden auch um die Bestattung. Der verbleibende Nachlass wird beim Nachlassgericht für die unbekannten Erben 30 Jahre lang verwahrt, bevor er dann endgültig an das Bundesland fällt.

 

Ihr Kontakt zum Gesundheitsamt

Servicenummer (0451) 122-5309
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Fragen zur Bestattungspflicht?

Wir beraten Sie gern während der Servicezeiten. Sie finden uns unter folgender Adresse:

Verwaltungszentrum Mühlentor
Bereich Gesundheitsamt
Haus Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck

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