Lübecker Serviceleistungen des Erbbaurechtsmanagements
Erteilung einer Übertragungsgenehmigung bei Kauf/Verkauf eines Erbbaurechtes
Von der Hansestadt Lübeck ausgegebene Erbbaurechte bedürfen im Veräußerungsfall einer Übertragungsgenehmigung durch die Erbbaurechtsausgeberin (HL). Die Genehmigung wird unter Vorlage der Übertragungsurkunde (z.B. Erbbaurechtskaufvertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung) durch das beurkundende Notariat angefragt. Nach Abschluss einer Schuldübernahmeerklärung zwischen der Hansestadt Lübeck und den neuen Erbbauberechtigten wird die benötigte Übertragungsgenehmigung erteilt.
Bearbeitungsdauer: 5-10 Arbeitstage
Erteilung einer Genehmigung zur Belastung eines Erbbaurechtes
Erbbaurechte, die von der Hansestadt Lübeck ausgegeben wurden, können nur unter Vorlage einer Belastungsgenehmigung durch die Erbbaurechtsausgeberin (HL) belastet werden. Die Hansestadt Lübeck kann diese Belastungsgenehmigung nach Prüfung des Sachverhaltes erteilen.
Wir empfehlen bereits vor Beurkundung der jeweiligen Bestellungsurkunde Kontakt zwecks Vorabprüfung bzgl. der Höhe der Belastung aufzunehmen. Die Genehmigung kann jedoch erst nach Beurkundung erteilt werden. Die Genehmigung wird unter Vorlage der Belastungsurkunde durch das beurkundende Notariat angefragt.
Eine Belastungsgenehmigung kann regelmäßig bis zu einer Höhe von 95 % des im Erbbaurechtskaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreises ohne Zubehöranteile (z.B. Einbauküche) erteilt werden. Sollte zur Finanzierung werterhöhender Maßnahmen (z.B. Sanierung) eine höhere Belastung gewünscht werden, bitten wir zur weiteren Prüfung um Übersendung des ausgefüllten Fragebogens zur Beleihung von Erbbaurechten.
Abhängig von den Regelungen im Erbbaurechtsvertrag kann ein Entgelt gemäß der aktuellen Allgemeinen Entgeltordnung für besondere Leistungen der Hansestadt Lübeck in Höhe von derzeit € 134,47 inkl. 19 % USt. (je Recht) anfallen.
Bearbeitungsdauer: 5-10 Arbeitstage
Erteilung einer Stillhalteerklärung oder Zustimmungserklärung bei Belastung eines Erbbaurechtes (ggb. finanzierenden Kreditinstituten)
Für Erbbaurechte, die von der Hansestadt Lübeck ausgegeben wurden, kann im Rahmen der Belastung mit Grundschulden eine Stillhalteerklärung (Erklärung nach § 91 Abs. 2 ZVG) oder Zustimmungserklärung gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut abgegeben werden.
In einer Stillhalteerklärung verpflichtet sich die Erbbaurechtsausgeberin (HL), in einem möglichen Zwangsversteigerungsverfahren auf Wertersatz für ein bestehendes Vorkaufsrecht zu verzichten und Erbbauzinsen, hinsichtlich zukünftig fällig werdender Raten, zugunsten des Erstehers/ der Ersteherin stehen zu lassen.
In einer Zustimmungserklärung erteilt die Erbbaurechtsausgeberin (HL) insbesondere vorab ihre Zustimmung zu einer Veräußerung durch eine/n Insolvenzverwalter:in oder im Wege einer Zwangsversteigerung.
Die Erklärungen können bei Vorlage der Grundschuldbestellungsurkunde und nach Erteilung der Belastungsgenehmigung erteilt werden. Anträge können formlos über ein Notariat oder direkt durch die (zukünftigen) Erbbauberechtigten gestellt werden. Die Hansestadt Lübeck verwendet ausschließlich eigene Vordrucke für die benötigten Erklärungen.
Das derzeit gültige Entgelt gemäß der aktuellen Allgemeinen Entgeltordnung für besondere Leistungen der Hansestadt Lübeck beträgt € 126,14 inkl. 19 % USt. (je Recht).
Bearbeitungsdauer: 5-10 Arbeitstage
Vorzeitige Verlängerung eines Erbbaurechtsvertrages für Wohnbebauung (EFH, ZFH, DH, RH, MFH)
Erbbaurechte für Wohnbebauung, die von der Hansestadt Lübeck ausgegeben wurden, können gemäß den Bürgerschaftsbeschlüssen vom 30.03.2023 und 22.05.2025 im Fall von Mehrfamilienhäusern gemäß Bürgerschaftsbeschluss vom 25.11.2022, gewerbliche Nutzungen und Gemeinbedarfsnutzungen vorzeitig verlängert werden.
Die Konditionen für eine vorzeitige Erbbaurechtsverlängerung auf Grundlage der aktuell gültigen Bodenrichtwerte werden den Erbbauberechtigten oder durch sie beauftragten Dritten (bei Vorlage einer formlosen Vollmacht) auf Anfrage mitgeteilt.
Verkauf eines Erbbaurechtsgrundstückes an die Erbbauberechtigten
Mit Erbbaurechten belastete Grundstücke der Hansestadt Lübeck können gemäß den Bürgerschaftsbeschlüssen vom 30.03.2023 und 22.05.2025 an die jeweiligen Erbbauberechtigten veräußert werden. Dabei ist die Möglichkeit des Ankaufs durch die Erbbauberechtigten für 15 Jahre auszusetzen, nachdem
- das Erbbaurecht auf das Grundstück herausgegeben wurde
- das Erbbaurecht auf einen Dritten übertragen wurde. Die Möglichkeit des Ankaufs besteht ohne Einschränkungen bei Übertragungen an Ehe- und Lebenspartner*innen, sofern der Erbbaurechtsvertrag mindestens 15 Jahre besteht und diese am Tag der Übertragung seit mindestens 15 Jahren am Erbbaugrundstück mit erstem Wohnsitz gemeldet sind.