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Erlaubniserteilung nach § 44 IfSG

Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes ausübt, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Hierfür ist ein Antrag auf Erlaubnis zu stellen und alle geforderten Unterlagen beizufügen.  Bei wesentlichen Veränderungen der Tätigkeit, der Räumlichkeiten oder der Entsorgung ist eine Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG zu stellen. Auch eine Wiederaufnahme oder Beendigung der Tätigkeit ist anzeigepflichtig.

Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Die Erlaubnis nach § 44 IfSG (Infektionsschutzgesetz) erfolgt personenbezogen.

Dabei handelt es sich stets um eine persönliche Erlaubnis, die entsprechend den persönlichen fachlichen Voraussetzungen erteilt wird. Dieses ist unabhängig von den räumlichen und apparativen Voraussetzungen.

Wurde die Erlaubnis einmal erteilt, ist diese nicht an den Ort der Tätigkeit gebunden und muss auch z.B. im Falle eines Umzuges nicht beim dem dann zuständigen Gesundheitsamt erneut beantragt werden.

Es gibt keine Ausnahmeregelungen für Krankenhäuser, Hygieneinstitute etc.

Neben der Erlaubnispflicht bestehen die Anzeigepflichten nach § 49 IfSG. Die räumlichen und apparativen Voraussetzungen der Labortätigkeit werden dann bei der Anzeige vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit überprüft.

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