Betreuungsrecht
Grundsätzlich gilt, dass jeder volljährig gewordene Mensch seine/ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst regelt.
Möglichkeiten der rechtlichen Stellvertretung können sein:
- Vorsorgevollmacht zu Gunsten einer Vertrauensperson
- Rechtliche Betreuung eingerichtet durch das Amtsgericht
Die Vorsorgevollmacht berechtigt eine Vertrauensperson, im Falle Ihrer Geschäfts- und /oder Einwilligungsunfähigkeit für Sie zu entscheiden und zu handeln. Dadurch haben Sie für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit bereits in gesunden Tagen vorgesorgt. Denn, soweit eine Vorsorgevollmacht besteht, kann die oder der Bevollmächtigte – ohne ein gerichtliches Verfahren – für den hilfsbedürftigen Menschen tätig werden.
Eine rechtliche Betreuung kann erforderlich sein, wenn
- keine Vollmacht erteilt worden ist,
- andere Hilfen (die Unterstützung durch Angehörige, Bekannte oder soziale Dienste) nicht zur Verfügung stehen und
- eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder psychische Krankheit verhindert, dass rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise wahrgenommen werden können.
Über die Einrichtung einer Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung beginnt entweder auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung Dritter, zum Beispiel der Angehörigen oder des behandelnden Arztes / Ärztin. Dieser Antrag wird an das Betreuungsgericht gesendet. Das Betreuungsgericht benötigt für das Verfahren einen Sozialbericht von der Betreuungsbehörde und ein medizinisches Sachverständigengutachten. Bevor das Betreuungsgericht über die Betreuerbestellung entscheidet muss der Betroffene durch das Gericht angehört werden.
Mit dem Beschluss des Betreuungsgerichts kann dann einer volljährigen Person, ein:e rechtliche:r Betreuer:in, zur Seite gestellt werden, die für sie in genau vom Gericht festgelegten Bereichen (Aufgabenkreisen), Rechtshandlungen vornehmen darf. Dabei sind die Wünsche der hilfsbedürftigen Person zu beachten, solange dies auch ihrem Wohl entspricht. Aufgabenkreise sind beispielsweise Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten oder Gesundheitssorge.
Mit dem Beschluss des Betreuungsgerichts kann dann einem volljährigen Menschen, ein:e rechtliche:r Betreuer:in, zur Seite gestellt werden. In festgelegten Bereichen darf der/ die Betreuer:in Rechtshandlungen vornehmen. Dabei sind die Wünsche des hilfsbedürftigen Menschen handlungsleitend. Mögliche Aufgabenbereiche der rechtlichen Betreuung sind beispielsweise Vermögensangelegenheiten oder Gesundheitssorge.
Nahe Verwandte oder Kinder können dem hilfsbedürftigen Mensch in einer solchen Situation nicht automatisch rechtlich vertreten. Verheiratete Personen können unter bestimmten Bedingungen durch das Ehegattennotvertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge handeln (§ 1358 BGB).
Aufgabe der Betreuungsbehörde
- Die Betreuungsbehörde informiert und berät Betroffene und Angehörige im Vorfeld und während des Betreuungsverfahrens.
- Sie wird vom Betreuungsgericht beauftragt, den Sachverhalt im konkreten Fall zu ermitteln und dem Gericht darüber Bericht zu erstatten.
- Die Betreuungsbehörde prüft die Eignung der Betreuerin / des Betreuers. Zudem berät die Behörde die bestellten Betreuer:innen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
- Gemeinsam mit dem Verein für Betreuung und Selbstbestimmung in Lübeck e.V. schulen und begleiten wir ehrenamtliche Fremdbetreuer:innen.
- Wir wirken auf Wunsch der Betreuer:innen bei der Durchführung einer gerichtlich angeordneten zwangsweisen Unterbringung mit.
Wenn Sie Vorsorge treffen wollen und eine Person Ihres Vertrauens bereits benennen möchten, damit dieser Sie später rechtlich vertreten kann, bietet sich das Erteilen einer Vorsorgevollmacht an. Sie können so selber Einfluss nehmen, wer für Sie später handeln soll. In einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Vertrauensperson rechtsverbindlich für Sie handeln zu können.
Wenn dann die Situation eintritt, dass Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind, vielleicht wegen eines Unfalls, einer Erkrankung oder einfach wegen altersbedingter Verschlechterung der körperlichen und geistigen Verfassung, kann der/die Vollmachtnehmer:in für Sie handeln.
Ein Betreuungsverfahren wird somit in der Regel nicht erforderlich und kann dadurch vermieden werden.
Generell sollten Sie Ihre Vorsorgevollmacht schriftlich festhalten. Ob Sie diese formlos schreiben oder eine Vorlage verwenden, bleibt Ihnen selbst überlassen.
Der Verein für Betreuung und Selbstbestimmung in Lübeck e.V. und die Betreuungsbehörde beraten zu Vorsorgevollmachten und zu Betreuungsverfügungen.
Zwar ist eine schriftliche Vollmacht auch ohne Beurkundung oder Beglaubigung eine gültige Vollmacht, allerdings wird diese im Rechtsverkehr nur bedingt akzeptiert. Wir empfehlen daher, eine Vollmacht entweder öffentlich bei der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen oder notariell zu beurkunden.
Ehrenamt gesucht?
Als ehrenamtliche:r Betreuer:in helfen Sie hilfsbedürftigen Menschen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen und unterstützen bei Aufgaben, die vom Amtsgericht festgelegt werden. Rechtliche Betreuung heißt: Die tatsächliche und alltägliche Hilfe wird durch den Ehrenamtlichen nicht selbst geleistet, sondern organisiert.