Praktischer Umgang mit dem Denkmal

Alle Maßnahmen an einem Denkmal müssen vorab mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden. Diese prüft, ob die angedachten Vorhaben antragsrelevant sind.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Vielzahl von genehmigungspflichtigen Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eine gleichzeitige Antragspflicht hinsichtlich verabschiedeter Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen (§172 Baugesetzbuch und §84 Landesbauordnung Schleswig-Holstein) besteht.

Zu den Grundlagen

Der/die Praktische Denkmalpfleger:in (PD) bietet dem/der Denkmaleigentümer:in eines Kulturdenkmals kostenfreie fachliche Beratung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der individuellen Möglichkeiten an. Dies umfasst Auskunft zu Genehmigungserfordernissen, zum sachgemäßen Umgang mit dem Denkmal sowie zu möglicher finanzieller Unterstützung oder Vergünstigungen.

Der/die Denkmaleigentümer:in sollte frühzeitig vor Antragstellung den Kontakt zur Abteilung Denkmalpflege suchen, um sich vorab über die Umsetzbarkeit der Maßnahme zu informieren. Eventuell sind in diesem Zusammenhang vorbereitende Untersuchungen notwendig. Durch dieses Vorgehen kann ein höheres Maß an Planungssicherheit und Kostenkontrolle erreicht werden.

Nach dann erfolgter Beantragung der denkmalrechtlichen Genehmigung unter Einreichung aller notwendigen Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrages erfolgen. Gegebenenfalls müssen jetzt die vorbereitenden Untersuchungen nachgeholt werden.

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Instandsetzung:
meint nicht die Veränderung, sondern die Beseitigung von Schäden und Mängeln und die Herstellung eines technisch einwandfreien Zustandes einschließlich der Gebrauchsfähigkeit. Das heißt: Renovierung, Restaurierung, Reparatur.

Veränderung:
ist eine Abänderung der gegenwärtigen Situation, auch wenn diese nicht bauzeitlich ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Auch Beschädigungen oder Teilzerstörungen sind Veränderungen. Dabei ist es unerheblich, ob die Veränderung von außen sichtbar ist oder nicht. Geringere Veränderungen, die weder die Substanz noch das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen, sind ebenfalls zu beantragen. Nutzungsänderungen gemäß §§ 68f. Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind denkmalrechtlich unerheblich.

Vernichtung:
Die stoffliche Zerstörung bezieht sich auch auf die Teilzerstörung oder den Abbruch von Kulturdenkmalen.

Überführung an einen anderen Ort:
meint das Versetzen (sog. Translozierung) ganzer Gebäude durch Rückbau und Wiederaufbau an anderer Stelle.

Umgebungsveränderung:
Veränderungen der Umgebung eines Kulturdenkmals müssen unter Umständen beantragt werden. Ein gewisser umgebender Bereich gehört zum originären Bestand und macht das Kulturdenkmal erlebbar und aussagekräftig. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks ist die Störung des Erscheinungsbildes, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Zeugnis der Geschichte auf den Betrachter ausübt, geschmälert wird.

Zu den Formularen

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