Kind nachholen – Wie kann ich mein Kind nach Deutschland holen?

Kinder können zu den in Deutschland lebenden Eltern oder zu einem allein personensorgeberechtigten Elternteil, die bzw. der eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte, eine Erlaubnis zu Daueraufenthalt - EU oder Niederlassungserlaubnis besitzen bzw. besitzt, grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nachziehen.

Im Falle, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern der Nachzug zu nur einem Elternteil erfolgen soll, ist ein Nachzug möglich, wenn der im Ausland verbleibende Elternteil dem Nachzug zustimmt oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

Darüber hinaus kann ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu seinen Eltern oder einem Elternteil nachziehen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht, oder es gewährleistet erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.

Diese beiden Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, wenn

  • die Eltern oder der Elternteil als anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
  • die Eltern oder der Elternteil eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte oder eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b Aufenthaltsgesetz besitzen oder
  • die Eltern bzw. das Elternteil zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und beide Eltern oder der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
  • In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 

Auch beim Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 36a, insbesondere die zahlenmäßige Beschränkung, zu beachten.

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