Antikorruption

Interne Meldestelle für Hinweisgebende

Haben Sie Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen in der Stadtverwaltung Lübeck oder bei den Eigenbetrieben? Auf diesem sicheren Weg können Sie diese melden. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

 

FAQs

 

An wen richtet sich die Interne Meldestelle für Hinweisgebende?

Die Interne Meldestelle richtet sich an alle Beschäftigte der Hansestadt Lübeck die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Information über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen wollen.

 

 

Welche Inhalte kann ich melden?

Dieses Gesetz gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen u.a. über

1. Verstöße, die strafbewehrt sind,

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,

3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,

c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,

g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,

h) mit Vorgaben zum Umweltschutz,

n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,

o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,

p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,

q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,

s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,

4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,

6. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,

7. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,

10. Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Eine vollständige Auflistung finden Sie in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes.

 

 

Auf welchem Weg kann ich eine Meldung abgeben?

Meldungen können über die Interne Meldestelle für Hinweisgebende per Formular, Telefon, Brief oder auch in einem persönlichen Gespräch abgeben werden.

Kontakt zur Internen Meldestelle für Hinweisgebende:
Antikorruptionsbeauftragte
Frau Sophie Bär
Breite Straße 62
23552 Lübeck
antikorruption@luebeck.de

Tel.: (0451) 122-1021

Auf Wunsch auch gerne in einem persönlichen Gespräch.

 

 

Wie läuft eine Meldung ab?

Die interne Meldestelle

1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.

 

 

Wie werden meine Daten geschützt?

Oberstes Prinzip der Internen Meldestelle ist Ihr Schutz als Hinweisgebende.

Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen haben Zugriff auf die eingegangene Meldung. Auch bei Kontakt zu Ihnen als Hinweisgeber:in, zum Beispiel zur Anforderung weiterer Informationen, gilt das Vertraulichkeitsgebot.

 

 

Meldung abgeben

Erlaubt sind Audiodateien (MP3, MP4, M4A, OGG), Bilder (JPG) oder Textdokumente (PDF, TXT) mit einer Gesamtgröße von max. 64 MB

Bitte beachten Sie, dass für anonyme Meldungen keine Eingangsbestätigung erfolgen kann.

Bitte lösen Sie die Aufgabe:*

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