Ausnahmen und alternative Nachweisverfahren zum europäischen Luftrecht beantragen

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Leistungsbeschreibung

Als Privatperson, Organisation, Einzelunternehmerin und Einzelunternehmer oder sonstige selbstständig tätige Person können Sie folgende Genehmigungen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen:

  • Genehmigung einer Ausnahme vom europäischen Luftrecht im Rahmen der Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139
  • Genehmigung eines alternativen Nachweisverfahrens anstelle der Acceptable Means of Compliance (AMC)

Für die annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) können Sie alternative Nachweisverfahren beantragen, sofern diese mit der betreffenden EU-Verordnung in Einklang stehen. Hierzu müssen Sie einen Nachweis vorlegen. Die Nachweisverfahren können die Bereiche Technik und Umweltschutz, Betrieb und das Luftfahrtpersonal betreffen.

Das LBA ist für die Genehmigung der Ausnahmen beziehungsweise alternativen Nachweisverfahren zuständig, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt in die Zuständigkeit des LBA fällt. Aktuell können Sie hier Ausnahmen oder alternative Nachweisverfahren beantragen, die im Zuständigkeitsbereich des LBA eine der folgenden Rechtsgrundlagen berühren:

  • Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
  • Verordnung (EU) Nr. 748/2012
  • Verordnung (EU) Nr. 965/2012
  • Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
  • Verordnung (EU) 2015/640
  • Verordnung (EU) 2018/1139 (nur Artikel 11)
  • Verordnung (EU) 2019/945
  • Verordnung (EU) 2019/947

Verfahrensablauf

Anträge im Zusammenhang mit Ausnahmen und alternativen Nachweisverfahren zum europäischen Luftrecht können Sie online, per Post oder per Fax stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal auf und wählen Sie das Online-Formular an. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
  • Sie können die erforderlichen Unterlagen direkt im Formular hochladen.
  • Im Anschluss können Sie den Antrag digital absenden.
  • Je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage Ihr Antrag beruht, wird Ihr Antrag an das zuständige Fachreferat im LBA weitergeleitet.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen meldet sich das LBA bei Ihnen.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sendet das LBA Ihnen die Ergebnisdokumente zu.

Antrag per Post:

  • Rufen Sie das Bundesportal auf und wählen Sie das Online-Formular an. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
  • Drucken Sie das Formular nach dem Ausfüllen aus und senden es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das LBA.
  • Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.

Antrag per Fax:

  • Rufen Sie das Bundesportal auf und wählen Sie das Online-Formular an. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
  • Drucken Sie das Formular nach dem Ausfüllen aus und senden es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Fax an das LBA.
  • Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.

Voraussetzungen

Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139:

  • Sie sind eine natürliche oder juristische Person.
  • Sie geben die Vorschrift an, von der Sie die Ausnahme beantragen.
  • Sie benötigen die Genehmigung aufgrund von dringenden, unvorhersehbaren Umständen oder dringenden betrieblichen Erfordernissen.
    • Sie können diesen Umständen oder Erfordernissen nicht angemessen Rechnung tragen.
  • Sicherheit, Umweltschutz und die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen sind trotz der Ausnahmegenehmigung gewährleistet.
  • Anwendungsbereich und Dauer der Ausnahme sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
  • Sie wenden die Ausnahme nichtdiskriminierend an
  • Es besteht keine Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen.

Für alternative Nachweisverfahren (AltMoC):

  • Sie sind eine natürliche oder juristische Person.
  • Sie geben die Vorschrift des AMC (Acceptable Means of Compliance) an, für das Sie ein alternatives Nachweisverfahren beantragen.
  • Es gibt einen signifikanten einschlägigen Unterschied des AltMoC zum betreffenden AMC.
  • Sie halten ein gleichwertiges Sicherheitsniveau der AltMoC im Vergleich zum AMC ein.
  • Risikobewertung, die die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie ein gleichwertiges Sicherheitsniveau im Vergleich zum AMC nachweist
  • Sie geben mindestens einen Startzeitpunkt für die Ausnahme an; optional den Zeitraum des alternativen Nachweisverfahrens.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für Ausnahmen vom europäischen Luftrecht im Rahmen der Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139:

  • Nachweis dringender und unvorhersehbarer Umstände oder dringender betrieblicher Erfordernisse
  • Beschreibung von Art und Umfang der Ausnahme
  • gegebenenfalls Musterbezeichnung, Werknummer und Kennzeichen des betroffenen Luftfahrzeugs
  • gegebenenfalls Maßnahmen zum Ausschluss einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus
  • gegebenenfalls EASA-Project-Number und Classification
  • gegebenenfalls Nummer der Lufttüchtigkeitsanweisung und Änderungsstand der Lufttüchtigkeitsanweisung
  • gegebenenfalls Unbedenklichkeitserklärungen 

Für alternative Nachweisverfahren (AltMoC):

  • Beschreibung des alternativen Nachweisverfahrens
  • Beschreibung des Sicherheitsniveaus des alternativen Nachweisverfahrens:
    • beispielsweise FMEA-Dokumente, Risikobetrachtungen oder Ähnliches
  • gegebenenfalls Nachweis oder Bezugnahme auf bereits genehmigtes alternatives Nachweisverfahren

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber

Luftfahrt-Bundesamt (LBA) – Stabsstelle Behördenleitung ­– Sachgebiet SBL 2


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am

11.06.2024