Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen

Leistungsbeschreibung

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder der von Ihnen beauftragte Dritte der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung jeder Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
  • der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).

Mindestangaben der Vorankündigung:

  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift r Bauherrin oder der Bauherrin oder des Bauherrn,
  •  Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  • Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.

Die Bedingungen sind:

  • sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle
  • Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung.

Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel

  • Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
  • Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
  • Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Außerdem müssen Sie die Vorankündigung

  • spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen,
  • sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen,
  • bei erheblichen Änderungen aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.

Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel

  • Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
  • Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
  • Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
  • erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,

Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorankündigung: zum Beispiel durch das Musterformular „Vorankündigung“ in Anlage A der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10)

An wen muss ich mich wenden?

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • kein Rechtsbehelf möglich

Was sollte ich noch wissen?

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.


Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen. Prüfen Sie, ob zusätzlich zur Vorankündigung eine Unterrichtung erforderlich ist. Informationen dazu erhalten Sie in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“

Welche Fristen muss ich beachten?

Als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn 

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.“

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

22.08.2023

Zuständige Stelle:

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Anschrift

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

Telefon

0431 220040-10

Fax

0431 220040-650

Karte

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Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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