Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater beantragen

Leistungsbeschreibung

Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.

Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.

Für diese Prüfung sind Sie geeignet, wenn Sie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:

  • Abschluss eines Hochschulstudiums, entweder
    • wirtschaftswissenschaftlich,
    • rechtswissenschaftlich, oder
    • mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung, also mehr als 20 Prozent wirtschaftswissenschaftlicher Fächer vom gesamten Studieninhalt
  • bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung
  • bestandene Prüfung zur Bilanzbuchhalterin oder zum Bilanzbuchhalter
  • Anstellung in der Finanzverwaltung als Beamte oder Beamter des gehobenen Dienstes

Zusätzlich zu einer dieser Qualifikationen müssen Sie über mehrjährige relevante Berufserfahrung im Anschluss des Studiums oder der Ausbildung verfügen, um für die Prüfung zugelassen zu werden.

Den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung stellen Sie bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, stellen Sie den Antrag im Bezirk Ihres Wohnsitzes.

Voraussetzungen

Um für die Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater zugelassen zu werden, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Abschluss eines Hochschulstudiums, entweder
    • wirtschaftswissenschaftlich,
    • rechtswissenschaftlich oder
    • mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung, also mehr als 20 Prozent wirtschaftswissenschaftlicher Fächer vom gesamten Studieninhalt;
  • praktische Berufserfahrungen, abhängig von der Regelstudienzeit Ihres Studiengangs:
    • bei einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren: 2 Jahre berufliche Tätigkeit
    • bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren: 3 Jahre berufliche Tätigkeit

Haben Sie 2 verschiedene relevante Studiengänge erfolgreich abgeschlossen, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet. Dies gilt zum Beispiel im Falle eines Bachelor- mit anschließenden Masterabschluss. Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, wenn sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

Auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium können Sie zur Prüfung zugelassen werden. Folgende Bedingungen müssen Sie dafür erfüllen:

  • bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung sowie 8 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
  • bestandene Prüfung zur Bilanzbuchhalterin oder zum Bilanzbuchhalter sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
  • bestandene Prüfung zur Steuerfachwirtin oder zum Steuerfachwirt sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung oder
  • Anstellung in der Finanzverwaltung als Beamtin oder Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter sowie 6 Jahre praktische Arbeitserfahrung als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung

Die zuständige Steuerberaterkammer akzeptiert Ihre praktische Arbeitserfahrung, wenn diese folgende Bedingungen erfüllt:

  • Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
  • Praxiserfahrung erfolgte auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 200 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können den Antrag frühestens am 1. Januar und spätestens bis zum 30. April des Prüfungsjahres stellen.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Finanzgericht

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:                

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem

  • anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  • Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,

können auf Antrag eine Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der FInanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

19.07.2024

Zuständige Stelle:

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und wollen sich ummelden? Sie wollen ein Fahrzeug zulassen? Sie wollen Ihren Personalausweis oder Reisepass verlängern lassen?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer