Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Leistungsbeschreibung

Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet, dass Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, wenn Sie eine Approbation haben.

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem Drittstaat besitzen, jedoch keine Approbation und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie hierfür nur eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen schriftlich einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
  • Die zuständige Stelle entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

  • Sie müssen Sie eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen.
  • Sie möchten in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, haben aber noch keine deutsche Approbation.
  • Sie sind gesundheitlich für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse.
  • Sie haben einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs.
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Gegebenenfalls Geburts- beziehungsweise Eheurkunde, falls der Name in den Dokumenten vom jetzigen Namen abweicht
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Handschriftlich unterschriebener Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug beziehungsweise amtliches Führungszeugnis. Das amtliche Führungszeugnis darf nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt worden sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.)
  • Gegebenenfalls Nachweis über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse

Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Übersetzer oder eine amtlich vereidigte Übersetzerin erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

27.05.2024

Zuständige Stelle:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)

Anschrift

Fleethörn 29-31
24103 Kiel

Telefon

0431 9880

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer