Reisedokumente

Leistungsbeschreibung

Reisedokumente bei Auslandsreisen

Die Pflicht, bei einem Grenzübertritt einen gültigen Pass oder Personalausweis mit sich zu führen, besteht sowohl für Reisen innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittstaaten weiterhin. Wer kein gültiges Reisedokument bei sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 EUR und höchstens 1000 EUR. Für Drittstaatangehörige und Freizügigkeitsberechtigte beträgt die Geldbuße 3000 EUR (vgl. § 98 V in Verbindung mit III Nr. 3 AufenthG bzw. 10 III in Verbindung mit IV FrizügG/EU).

Innerhalb der Europäischen Union können Bürgerinnen und Bürger mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auch ausschließlich mit ihrem gültigen Personalausweis frei reisen und diesen als Reisedokument verwenden. Bezüglich der notwendigen Unterlagen (Pass und Visum) für Reisen von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Europäischen Union konsultieren Sie bitte die Seiten der Europäische Kommission ( Your Europe Portal ).

Bei Reisen außerhalb der Europäischen Union ist meist ein Reisepass notwendig. Dabei ist zu beachten, dass manche Zielländer bestimmte Vorgaben hinsichtlich einer Mindestgültigkeit des Reisepasses machen. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen. In einigen Ländern muss der Reisepass noch mindestens 3 Monate gültig sein, in anderen noch 6 Monate.

Reisedokumente bei mehreren Staatsangehörigkeiten

Für visafreies Reisen innerhalb der Europäischen Union müssen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Bürgerinnen und Bürger von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, die im Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten sind, bei einer Reise einen Reisepass oder Personalausweis des Staates mit sich führen und bei Kontrollen vorzeigen, der von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt ist, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt. Der Reisepass eines Nicht-EU-Staates genügt dann nicht .  Dasselbe gilt entsprechend bei der Einreise oder Ausreise in Drittstaaten. Bei Reisen zwischen der Europäischen Union einerseits und einem Nicht-EU-Staat andererseits kann es daher vorkommen, dass Reisende zwei Pässe oder Ausweise mitnehmen müssen: Einerseits einen Pass des EU-Staates und andererseits einen Pass des Zielstaates.

Reisedokumente für Minderjährige

Zur Erleichterung des Reiseverkehrs sollten allein reisende Minderjährige, die nach Deutschland einreisen oder aus Deutschland ausreisen - obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben -  neben ihrem eigenen gültigen Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) eine von ihren Sorgeberechtigten unterschriebene  Einverständniserklärung  mit sich führen. Diese sollte möglichst in den Sprachen des Heimatlandes und des Ziellandes ausgestellt sein.

Die Einverständniserklärung sollte folgende Hinweise enthalten:

  • dass die oder der Minderjährige allein reisen darf
  • die Kontaktdaten der sorgeberechtigten Elternteile
  • die Reiseroute 
  • eventuelle Kontaktdaten volljähriger Begleitpersonen

Damit bei Verlust von Pässen oder Ausweispapieren die Ausstellung des Passersatzes im Ausland erleichtert wird, sollte vor Antritt der Reise darauf geachtet werden, dass Fotokopien der für die Reise genutzten (und später abhanden gekommenen) Ausweispapiere von der allein reisenden minderjährigen Person mitgeführt werden.

Bei Minderjährigen, die alleine reisen oder nur von einem Elternteil begleitet werden, bietet es sich an, von nicht begleitenden Sorgeberechtigten eine Vollmacht mit den Kontaktdaten der oder des Sorgeberechtigten ausstellen zu lassen. Dadurch können Verzögerungen bei Grenzkontrollen, zum Beispiel langwierige Recherchen vermieden und Ausnahmesituationen bewältigt werden. Hierdurch werden die Kontrollbeamten in die Lage versetzt, bei Zweifeln mit dem nicht begleitenden Sorgeberechtigten Verbindung aufzunehmen.

Die Durchführung von Grenzkontrollen gegenüber Minderjährigen richtet sich dabei nach der  Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Nach dessen Art. 20 Abs. 1 lit. f) in Verbindung mit Anhang VII wird Minderjährigen dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Hierdurch soll verhindert werden, dass diese unrechtmäßig sorgeberechtigten Personen entzogen werden beziehungsweise gegen den Willen der oder des Sorgeberechtigten das Hoheitsgebiet verlassen. Daneben kann es auch für bestimmte Ausnahmesituationen zum Beispiel bei einem Krankheitsfall während der Reise vorsorglich sinnvoll sein, eine Vollmacht der oder des nicht mitreisenden, ebenfalls Sorgeberechtigten mitzuführen. Auf diese Weise kann beispielsweise gegenüber einem behandelnden Arzt eine Entscheidungsbefugnis für die Einleitung erforderlicher Heilbehandlungen für das mitreisende Kind belegt werden.

Gültigkeit von Reisedokumenten für Minderjährige

Wenn Sie ein mehrere Jahre gültiges Dokument für Ihr Kind beantragen wollen, können Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass beantragen. Mit einem Personalausweis kann Ihr Kind innerhalb der EU problemlos grenzüberschreitend reisen. Personalausweise für Kinder sind maximal 6 Jahre gültig. Sofern Sie eine über die EU hinausgehende, internationale Reise planen, sollten Sie für Ihr Kind einen Reisepass beantragen. Reisepässe für Kinder sind maximal 6 Jahre gültig.

Bitte beachten Sie : Das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, kann sich innerhalb von sechs Jahren so stark verändern, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt einen neuen Personalausweis oder Reisepass für Ihr Kind. 

Benötigen Sie ein Ausweisdokument für Ihr Kind für eine Reise, gab es bis vor Kurzem einen Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass – letzterer wurde jedoch zum 01.01.2024 abgeschafft . Damit kann dieser nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden .

Die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen beträgt maximal 12 Monate. Diese begrenzte Gültigkeitsdauer gilt für alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die von den EU-Mitgliedstaaten für ihre Bürgerinnen und Bürger ausgestellt werden. Dokumente mit geringerem Schutz dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein. Im Gegensatz dazu sind normale Reisepässe mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestattet und verfügen über zahlreiche Sicherheitsmerkmale sowie einen integrierten Chip.

Die Akzeptanz von Kinderreisepässen, insbesondere von solchen mit verlängerter Gültigkeit, variiert je nach Land weltweit und teilweise auch innerhalb der EU. Die Anerkennung deutscher Kinderreisepässe durch andere Staaten kann durch Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Länder verlangen bei der Einreise, dass das Ausweisdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, üblicherweise drei bis sechs Monate. Dies schränkt die Verwendbarkeit von Kinderreisepässen zusätzlich erheblich ein. Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.

Verlorener Reisepass oder Personalausweis

Bei Verlust von Pässen oder Ausweispapieren im EU-Ausland wenden sich betroffene Bürgerinnen und Bürger mit einem polizeilichen Nachweis über den Dokumentenverlust an ihre Botschaften und Generalkonsulate und beantragen einen Reiseausweis als Passersatz . Da an Wochenenden und Feiertagen Behörden in Deutschland für die erforderlichen Rückfragen nicht erreichbar sind, müssen Sie damit rechnen, dass eine Ausstellung erst am nächsten Werktag möglich ist.

EU-Bürgerinnen und Bürger können sich beim Verlust von Pässen in einem Drittland (nicht Schengener Staaten), in welchem es keine diplomatische oder konsularische Vertretung ihres Heimatlandes gibt, an Konsulate oder Botschaften anderer EU-Staaten wenden zur Ausstellung eines Notreisedokuments .

Mitgeführte Fotokopien der für die Reise genutzten (und später abhanden gekommenen) Ausweispapiere erleichtern die Ausstellung des Passersatzes im Ausland sowie die Neubeantragung bei Ihrer Pass- oder Ausweisbehörde in Deutschland.

Bitte beachten Sie : Ausweisdokumente, die einmal als verloren oder gestohlen gemeldet waren, sollten nach Wiederauffinden nicht mehr als Reisedokumente verwendet werden. Selbst wenn das als "verloren gegangen" gemeldete Dokument inzwischen als "wieder aufgefunden" bei einer Passbehörde gemeldet wurde, führt dies nicht automatisch zu einer sofortigen Löschung des Verlusteintrags in der Interpol-Datenbank und einer entsprechenden Übernahme dieser Löschung in die nationalen Datenbanken der Staaten weltweit. Es kommt daher immer wieder vor, dass die Grenzpolizeien wiederaufgefundene Ausweisdokumente aufgrund des bestehen gebliebenen Fahndungseintrags ersatzlos einziehen.

Abgelaufener Reisepass oder Personalausweis

Bei einem abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis kann die Bundespolizei einen Reiseausweis als Passersatz für deutsche Staatsangehörige ausstellen, damit sie eine zeitlich befristete Reise antreten können. Dies gilt nur, wenn die Erteilung eines (vorläufigen) Reisedokumentes bei einer Passbehörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist. Um nach Beendigung der Reise ins Bundesgebiet zurück kehren zu können, müssen deutsche Staatsangehörige an der für sie zuständigen Botschaft oder dem Konsulat rechtzeitig vor Rückkehr einen Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr beantragen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter „Verlorener Reisepass oder Personalausweis“ verwiesen.

Für Bürgerinnen und Bürger der EU kann die Bundespolizei einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Pass abgelaufen ist. Bürgerinnen und Bürgern der EU, denen in Deutschland ihr Reisedokument durch Verlust oder Diebstahl abhandengekommen ist, sollen vorrangig Ersatzidentitätspapiere über die Botschaft des Heimatstaates beschaffen. Erst wenn dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde, dürfen Bundespolizei oder örtliche Ausländerbehörden auf Antrag und unter Vorlage der polizeilichen Verlustanzeige Notreiseausweise ausstellen.

Die Ausstellung von Ersatzpapieren an Kinder sowie Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abhängig. Die Identität und die Staatsangehörigkeit sind durch Vorlage amtlicher Dokumente nachzuweisen. Diese sind zum Beispiel ein abgelaufener Pass oder Passersatz.

Deutschland hat mit einigen Mitgliedstaaten des Europarats vereinbart, dass deutsche Reisedokumente bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit grundsätzlich als Identitätsnachweis anerkannt werden sollten. Nähere Angaben hierüber können der Webseite des Europarats zum Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (SEV Nr. 025) entnommen werden.

Eine Reisegarantie oder eine verpflichtende Anerkennung abgelaufener Dokumente beispielsweise durch Beförderungsunternehmen ist mit diesem europäischen Abkommen jedoch nicht verbunden. Um etwaige Schwierigkeiten bei der Reise mit abgelaufenen Dokumenten zu vermeiden, wird empfohlen, nur mit gültigen Dokumenten zu reisen.

Rechtsgrundlage

Weiterführende Informationen

Reisedokumente für Minderjährige

Informationen über die Besonderheiten einzelner Zielländer sowie Reise- und Sicherheitshinweise für deutsche Staatsangehörige erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts .

Weiterhin können Sie Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen im Zielland bei den zuständigen Auslandsvertretungen einholen.

Verlorener Reisepass oder Personalausweis

Auf der Internetpräsenz des deutschen Auswärtigen Amts finden Sie Informationen über die erforderlichen Antragsunterlagen und konsularische Hilfe bei Verlust Ihres Passes .

Abgelaufener Reisepass oder Personalausweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundespolizei.

Benötigte Dokumente für Reisen in Europa

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem Your Europe Portal .

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Aufenthaltsverordnung

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (SEV Nr. 025)

Urheber

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Fachlich freigegeben am

20.02.2023

Zuständige Stelle:

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Anschrift

Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt

Telefon

+49 30 18681-0

Fax

+49 30 18681-12926

Internetadresse

https://www.bmi.bund.de/

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer