Als Betreibende von digitalen Plattformen sind Sie verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen über Transaktionen Ihrer registrierten Anbieterinnen und Anbieter offenzulegen. Konkret geht es dabei um die Vergütungen, die diese durch die Nutzung der Plattform erzielen.
Auf digitalen Plattformen können Anbieterinnen und Anbieter beispielsweise Ferienwohnungen vermieten, Lieferdienste anbieten oder Waren verkaufen.
Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer der Anbieterin oder des Anbieters.
Zudem müssen Sie als Betreiber oder Betreiber dem BZSt die von jeder Anbieterin und jedem Anbieter erzielten Vergütungen und Tätigkeiten mitteilen. Diese müssen Sie in der Meldung je Quartal angeben.
Gebühren, Provisionen oder Steuern, die Sie einbehalten oder berechnen, müssen Sie gesondert, ebenfalls je Quartal, angeben.
Sie sind verpflichtet, die gesammelten Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei unrichtigen Angaben müssen Sie die Anbieterin oder den Anbieter dazu auffordern, die Informationen zu berichtigen und zu belegen.
Meldepflichtig sind Anbieterinnen und Anbieter dann, wenn sie
- im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbracht oder
- eine Vergütung für eine bereits erbrachte Tätigkeit erzielt haben.
Meldepflichtige Anbieterinnen und Anbieter sind sowohl Personen als auch Unternehmen,
- die in Deutschland ansässig sind beziehungsweise relevante Tätigkeiten in Bezug auf unbewegliches Vermögen in Deutschland erbracht haben, wie auch solche,
- die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind beziehungsweise relevante Tätigkeiten in Bezug auf unbewegliches Vermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht haben.
- Darüber hinaus greifen die Meldevorschriften nicht nur für europäische Plattformbetreibende, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Betreibende von Plattformen aus Drittstaaten.
Die Meldung der Daten der Anbieterinnen und Anbieter Ihrer Plattform wird als vollautomatischer Datenaustausch über eine Massendatenschnittstelle vollzogen. Die Freischaltung für die Massendatenschnittstelle kann online über das BZStOnline-Portal beantragt werden.
Sie können die Informationen über den Digitalen Posteingang (DIP - neue Massendatenschnittstelle des BZSt) melden.
Meldung über die DIP-Schnittstelle:
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Sie müssen sich zunächst im BOP registrieren.
- Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
- Wenden Sie sich für die Registrierung im BOP an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Das BZSt übersendet Ihnen dann per Post eine BZSt-Nummer und per E-Mail das BZSt-Geheimnis als Zugangscode.
- Mit den Daten können Sie sich im BOP registrieren. Sie erhalten per E-Mail einen Link zur Bestätigung Ihrer Daten. Anschließend bekommen Sie eine Aktivierungs-ID per E-Mail und einen Aktivierungscode per Post.
- Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen.
- Schalten Sie sich mit dem Formular "Antrag zur Freischaltung für die Massendatenschnittstellen" für die Nutzung der DIP-Schnittstelle frei.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als xml-Datei- über die DIP-Schnittstelle hoch. Den vorgeschriebenen Datensatz entnehmen Sie dem Bundessteuerblatt.
Sie betreiben eine digitale Plattform, über die von Anbieterinnen und Anbietern Umsätze generiert werden können.
Informationen über sich und über die von Ihnen betriebene Plattform:
- eingetragener Name
- Anschrift
- Steueridentifikationsnummer
- Registriernummer, sofern Sie diese erhalten haben
- sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, die Sie melden
Informationen über meldepflichtige Anbietende, die natürliche oder juristische Personen sind:
- Vor- und Nachnamen
- Anschrift
- jede Steueridentifikationsnummer, die der Anbieterin oder dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der sie erteilt hat.
- Geburtsort: Falls bei natürlichen Personen keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist
- wenn vorhanden: Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke
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wenn vorhanden: Kennung des Finanzkontos,
- es sei denn die jeweils zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats verwendet die Kennung des Finanzkontos nicht. Gilt für dort ansässige Anbietende oder das unbewegliche Vermögen.
- wenn vorhanden: der Name der Inhaberin oder des Inhabers des Finanzkontos, wenn dieser von dem Namen der Anbieterin oder des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung der kontoinhabenden Person dienlichen Informationen
- jeden EU-Mitgliedstaat, in dem die Anbieterin oder der Anbieter ansässig ist, oder in dem sich das unbewegliche Vermögen, wie beispielsweise die Immobilie, befindet
- jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die Sie in jedem Quartal des Meldezeitraums einbehalten oder berechnet haben
- die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung
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die Zahl der sogenannten relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde; zu den relevanten Tätigkeiten gehören
beispielsweise die Vermietung von Wohnmobilen oder das Angebot eines Lieferdienstes
Für natürliche Personen zusätzlich:
Für juristische Personen zusätzlich:
- Handelsregisternummer
- wenn vorhanden: das Bestehen einer Betriebsstätte in der EU, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen Mitgliedstaat der EU, in dem sich diese Betriebsstätte befindet
Für jede meldepflichtige Anbieterin oder jeden meldepflichtigen Anbieter, die oder der relevante Tätigkeiten ausüben, wie beispielsweise die Vermietung von Immobilien, die Vermietung von Verkehrsmitteln oder das Erbringen persönlicher Dienstleistungen, müssen Sie zusätzliche Informationen einreichen:
- Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit
- die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inserierter Immobilieneinheit
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Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter Immobilieneinheit
- wenn vorhanden: die Art jeder inserierten Immobilieneinheit
- wenn vorhanden: die Anzahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums zur Nutzung nach überlassen wurde
- wenn vorhanden: zu jeder inserierten Immobilieneinheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem Recht des EU-Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet
Die Meldepflicht ist einmal jährlich für den zurückliegenden Meldezeitraum bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erfüllen, in dem die Anbieterin oder der Anbieter als meldepflichtig identifiziert worden ist.
Die Prüfung der eingegangenen XML-Dateien erfolgt automatisiert.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Bundesministerium der Finanzen (BMF)