Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und im privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur noch mit einer einzelnen Person außerhalb des eigenen Hausstandes gestattet. Die bislang geltenden Ausnahmen für Kinder unter 14 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten.
Das heißt, dass sich zum Beispiel zwei Paare nicht mehr zum Essen verabreden und zwei Kinder nicht ein weiteres Kind zu Hause besuchen dürfen.
Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
Weitere Details finden Sie in der Landesverordnung.
Das Betreten und der Aufenthalt im Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken ist donnerstags bis sonntags untersagt.
Ausgenommen sind Personen, die
- in der Hansestadt Lübeck mit Haupt- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind.
- zulässigerweise Gäste in einer Beherbergungsstätte im Stadtteil Travemünde sind.
- die Mieter eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Stadtteil Travemünde sind.
- die Inhaber eines Liegeplatzes in einem Sportboothafen im Stadtteil Travemünde sind.
Ebenfalls ausgenommen:
- sind Begleitpersonen der unter a) bis d) genannten Personen, sofern sie Angehörige des eigenen Haushalts oder Personen aus dem engsten Familienkreis im Sinne § 2 Abs. 4 der Corona-BekämpfVO vom 14.12.2020 sind.
- ist die Teilnahme an Beerdigungen und Gottesdiensten sowie der Besuch von Angehörigen, die zum engsten Familienkreis im Sinne § 2 Abs. 4 (Corona-BekämpfVO) gehören.
- Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also z.B. beruflichen Zwecken.
Sie dürfen nur mit entsprechen-den Hygienekonzepten stattfinden und deren Personenzahl ist begrenzt:
- Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmenden feste Sitzplätze haben (Sitzungscharakter), dürfen eine gleichzeitige Anzahl von 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.
Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden.
- Märkte– mit der Ausnahme von Wochenmärkten (Lebensmittel) – sind nicht mehr erlaubt. D.h. auch Weihnachtsmärkte sind unzulässig.
Das Betreten von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.
- Bei Versammlungen unter freiem Himmel (Genehmigung nach Versammlungsrecht) mit mehr als 100 Teilnehmenden sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Teilnehmenden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Zahl der maximal möglichen Gottesdienstbesucher ist auf 50 Personen beschränkt, wenn die Gottesdienste drinnen stattfinden und auf 100 Personen, wenn sie draußen stattfinden. Singen ist nicht erlaubt. Alle Kirchengemeinden haben umfassende Hygienekonzepte. Bitte informieren Sie sich dort.
In geschlossenen Räumen dürfen Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, stattfinden, wennIn geschlossenen Räumen dürfen Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, stattfinden, wenn
- es sich um Solodarbietungen, um berufliche Tätigkeit oder um Musikproben ohne Publikum handelt,
- zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,
- zwischen den Akteurinnen und Akteuren und dem Publikum ein Mindestabstand von 4 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.
Die Umsetzung der Vorgaben muss in den Hygienekonzepten erkennbar sein.
An der Trauung im Standesamt Lübeck (Lindesche Villa) kann nur noch das Brautpaar teilnehmen – Fotograf und/oder Dolmetscher kann kein Zutritt gewährt werden.
Vor dem Standesamt kann sich anlässlich der Zeremonie maximal eine Person aus einem weiteren Haushalt aufhalten. Leider ist weiterhin der Garten und damit das beliebte Fotomotiv der sogenannten „Hochzeitstreppe“ geschlossen.
Freizeiteinrichtungen (inkl. Theater, Museen, Kinos, Spielhallen, Spielbanken, Aquarien ) sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen
Spielplätze bleiben geöffnet – es gilt bei der Nutzung folgende Regelungen zu beachten:
- Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.
- Ansammlungen von Erwachsenen und Jugendlichen sind untersagt. Ausgenommen sind die Eltern ihrer Kinder oder bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind.
- Alle Personen haben af dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Sorgeberechtigte/ Aufsichtspersonen gegenüber dem eigenen Kind. Sie sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.
- Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann.
Alle städtischen Sportstätten (Sporthallen und Sportanlagen) inkl. Sportzentrum Falkenwiese, die Skaterbahn Kanalstraße sowie alle Bolzplätze sind geschlossen.
Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
Es gibt Ausnahmeregelungen für die Ausübung des Profisports. Dort ist der Betrieb/ Spielbetrieb weiterhin möglich – unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben des Landes und der jeweiligen Fachverbände und mit einem Hygienekonzept. Zuschauer:innen werden dabei ebenfalls nicht zugelassen sein.
Hundesportanlagen können für Einzeltraining oder zu zweit geöffnet bleiben.
Betreiber einer Hundepension bieten eine Dienstleistung ohne Körperkontakt zum Hundebesitzer an.
Hundepensionen dürfen weiterhin öffnen.
Es darf auf eigenen Sportbooten unter Beachtung der o. g. Kontaktvermeidungsregeln übernachtet werden.
Zutritt ist nur zulässig, wenn der Publikumskontakt mit der Verwaltung unabweisbar ist und eine vorherige Terminvereinbarung unter der Rufnummer (0451) 115 erfolgt ist. Ohne vorherige Terminvereinbarung ist eine Dienstleistung nicht möglich.
- Ordnungs-, Jugend- und Standesamt, Termine unter (0451) 115
- Soziale Sicherung , Termine unter (0451) 115
- Buchhaltung und Finanzen, Termine unter (0451) 115
- Haushalt und Steuerung, Termine unter (0451) 115
- Bürgermeistermeisterkanzlei, Termine unter (0451) 115
- Meldewesen, Termine online unter (0451) 115
- Ausländerbehörde ist weiterhin nur postalisch, Königstraße 49-47, 23552 Lübeck, per E-Mail an auslaenderbehoerde@luebeck.de oder telefonisch unter der Service-Hotline (0451) 115 oder (0451) 122 – 3322 erreichbar.
- KfZ-Zulassung, Termine unter (0451) 115
- Fahrerlaubnis, Termine unter (0451) 115
- Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), Termine unter (0451) 70 76 00 oder entsorgungsbetriebe@ebhl.de
- Liegenschaften, Termine unter (0451) 115
- Wirtschaft und Soziales, Termine unter (0451) 115
- Tourist-Information, keine Termine! Informationen unter (0451) 88 99 700 oder info@luebeck-tourismus.de
- Frauenbüro, Informationen unter (0451) 115 oder frauenbuero@luebeck.de
- LHG – Lübecker Hafen-Gesellschaft, Informationen unter www.lhg.com
- Kurbetrieb Travemünde
- Jugendfreizeiteinrichtungen
- Nachbarschaftsbüros
Wertstoffhöfe sind bis auf weiteres unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandregeln geöffnet. Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Homepage unter www.entsorgung.luebeck.de veröffentlicht.
Der Zutritt zur in der Fleischhauer Straße 20 bleibt weiterhin ohne Terminvergabe möglich.
Die Rathausführungen durch städtische Mitarbeitende werden ausgesetzt.
Alle Veranstaltungen von externen Personen oder Organisationen im Rathaus werden abgesagt.
Zu den externen Organisationen zählen nicht die in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen. Der Zutritt der Mitglieder der kommunalen Selbstverwaltung (Bürgerschaftsmitglieder, Mitarbeiter:innen der Fraktionsbüros, bürgerliche Ausschussmitglieder, Mitglieder des Senioren- und Behindertenbeirates) ist weiter uneingeschränkt möglich.
Ja. Bei Einrichtungen mit Publikumsverkehr muss der Betreiber die Hygienestandards nach § 3 der Corona-Bekämpfungsverordnung einhalten. Daher kann der Zugang beschränkt werden.
Fahrgemeinschaften sind als öffentlicher Raum zu verstehen. Demnach sind Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken im öffentlichen Raum nur mit Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig; dabei ist eine Obergrenze von zehn Personen einzuhalten. In einem Fahrzeug dürfen dementsprechend Personen aus maximal 2 Haushalten sitzen.
Nicht betroffen von der 2-Haushalte-Regelung sind berufliche Fahrten z.B. von Handwerkern etc. Denn für berufliche Zusammenkünfte (nach § 5 Absatz 7 Nr. 2.) gilt kein Kontaktverbot. Ebenso nicht betroffen von der Begrenzung der 2-Haushalte sind Fahrgemeinschaften, die regelmäßig durchgeführten werden, wie Fahrten zu Kita, Schule, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Demnach ist es für Ihren angefragten Familienbesuch nicht erlaubt, mit 10 Personen aus mehr als zwei Haushalten gemeinsam in einem privaten Kraftfahrzeug anzureisen.
Sportlernahrung in Form von Nahrungsergänzungsmitteln, Fitnessregeln, abgepacktem Fleisch, Chips Dürfen weiterhin öffnen, da es sich um Lebensmittel im Sinne des § 2 LFGB und der VO (EG) 178/2002.
Kioske dürfen weiterhin öffnen.
Der Brennstoffhandel darf weiterhin öffnen, um die Heizmaterialversorgung sicherzustellen. Brennstoffe werden regelmäßig ausgeliefert und sind daher unter Dienstleistung zu fassen.
Sind Dienstleister und daher zulässig.
Sind Dienstleister und dürfen daher weiterhin öffnen.
Wenn Sie aus dem Inland nach Lübeck reisen
Privates Reisen in oder nach Lübeck ist erlaubt. Beherberungsbetriebe sind geschlossen, organisierte Urlaubsfahrten mit Reiseunternehmen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Die Landesregierung appelliert wegen der hohen Infektionszahlen, alle nicht notwendigen Aktivitäten zu reduzieren - das gilt auch für nicht notwendige touristische Reisen.
Für den Stadtteil Travemünde gilt jedoch zukünftig am Wochenende (Sonnabend und Sonntag) von 9 bis 19 Uhr ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot.
Ausgenommen vom Verbot sind u.a. Personen mit Haupt- und Zweitwohnsitz in Lübeck, Mieter eines Stellplatzes auf dem Campingplatz, Inhaber eines Liegeplatzes in einem Sportboothafen und Gäste, die sich erlaubterweise in einer Beherbergungsstätte in Travemünde aufhalten. Das gilt auch für die Begleitpersonen, sofern sie Angehörige des gemeinsamen Haushalts oder dem engsten Familienkreis angehören. Ebenfalls vom Verbot ausgenommen bleiben weiter die Teilnahme an Beerdigungen, Gottesdiensten und der Besuch von Angehörigen aus dem engsten Familienkreis.
Diese Maßnahmen gelten ab dem 11. Januar 2021 bis einschließlich 24. Januar 2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist hier abrufbar.
Durchreise
Eine Durchreise durch Schleswig-Holstein ohne Aufenthalt ist zulässig, wenn keine Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.
Wenn Sie aus einem Risikogebiet aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein einreisen,
- müssen Sie sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Covid-19-Infektion unterziehen. Das Testergebnis müssen Sie (elektronisch oder auf Papier) den Behörden auf Verlangen vorlegen. Das gilt auch, wenn Sie zunächst außerhalb Schleswig-Holsteins einreisen (z. B. Flughafen Hamburg)
- müssen Sie sich unmittelbar nach der Einreise für 10 Tage nach Hause in Quarantäne begeben. Sie dürfen dann das Haus nur im medizinischen Notfall verlassen und auch keinen Besuch empfangen.
- müssen Sie sich unverzüglich beim Gesundheitsamt mit diesem Formular melden. Nur dann haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, die Sie möglicherweise geltend machen wollen, weil Sie nicht Ihrem Beruf nachgehen können.
Das Formular des Bundesinnenministeriums können Sie zusätzlich ausfüllen. Dies ist aber nicht zwingend.
- wenn Sie in den zehn Tagen Symptome wie Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken, kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder die ärztliche Notfallpraxis (116 117) und das Gesundheitsamt (0451 122 2626). Dann wird entschieden, ob Sie getestet werden.
Ergänzende Regelungen gelten für Personen, die aus Regionen mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiete) und Regionen, in denen sich bestimmte Virusvarianten (Virusvarianten-Gebiete) ausgebreitet haben. Diese werden andauernd aktualisert. Bitte informieren Sie sich hier.
Sie können die 10-Tage Quarantäne abkürzen, wenn Sie frühestens fünf Tage nach der Einreise einen negativen Test vorweisen können. Das kann ein PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltest sein. Sie können sich dann ohne weitere Rücksprache selbst aus der Quarantäne „entlassen“, müssen das schriftliche Testergebnis jedoch auf Verlangen vorzeigen können.
Hier können Sie sich derzeit testen lassen (nur, wenn Sie keine Symptome haben):
- DRK Testzentrum, von-Morgen-Str. 3, 23564 Lübeck
- Elefanten Apotheke, Ratzeburger Allee 111-125, 23562 Lübeck
- Paracelsus Apotheke, Oberbüssauer Weg 6, 23560 Lübeck
- Testzentrum am CITTI-Park, Herrenholz 14, 23556 Lübeck
- Testzentrum LUV, Dänischburger Landstr. 81 – auf dem Sandparkplatz, 23569 Lübeck
Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind u.a.:
- Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen.
- Personen, die Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder, Enkel, Ehegatten, Lebensgefährten) besuchen. Diese müssen jedoch bei Einreise einen negativen Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
- Personen, die sich für die berufliche Tätigkeit, zum Studium oder zur Ausbildung in ein Hochrisikogebiet begeben müssen und dabei mindestens einmal die Woche nach Hause kommen.
- Personen, die zwingend notwendig die Berufsausübung, zum Studium oder zur Ausbildung nach Schleswig-Holstein einreisen, dabei aber mindestens einmal die Woche nach Hause fahren. Die Notwendigkeit muss bescheinigt werden.
Es gibt eine Reihe weiterer Ausnahmen, die Sie im Detail unter §2 hier finden.
Hier ist die ab dem 11. Januar 2021 gültige Landesverordnung.
Das Wichtigste ist: Kontakte einschränken!
Die aktuelle Landesverordnung gilt vom 11. Januar bis zum 31. Januar. Dort hat die Landesregierung alle Maßnahmen zusammengefasst, die eine Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein eindämmen sollen. Hier geben wir in alphabetischer Reihenfolge einen Überblick, was erlaubt und was verboten ist.
Derzeit gelten die folgenden Regeln:
Abstandsgebot
Menschen müssen untereinander 1,50 Meter Mindestabstand im privaten Raum und in der Öffentlichkeit halten, sofern dies möglich ist und keine Barriere die Virenübertragung verhindert. Sind physische Barrieren wie Schutzscheiben vorhanden, muss der Mindestabstand nicht notwendigerweise eingehalten werden. Ebenso gilt das Abstandsgebot nicht bei Angehörigen desselben Haushalts, bei privaten Treffen im öffentlichen Raum mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, wenn die Gesamtpersonenzahl nicht mehr als fünf beträgt, und bei Zusammenkünften im privaten Raum.
Der private Raum umfasst den privaten Wohnraum und das dazugehörige „befriedete Besitztum“ (insbesondere den Garten). Der öffentliche Raum umfasst alle Orte, die nicht zum privaten Raum gehören - also diejenigen Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ort im Freien oder in geschlossenen Räumen befindet.
Alkohol in der Öffentlichkeit
Es ist verboten, im öffentlichen Raum Alkohol auszuschenken oder zu trinken. Gaststätten, Kioske oder auch Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte dürfen von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen.
Arztpraxen
Wer zum Arzt geht, muss die Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr beachten. Darüber hinaus sollten Patienten vorab anrufen und nach einem Termin fragen. Dies gilt vor allem, wenn der Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung besteht.
Beerdigungen
Bei Beerdigungen sind bis zu 50 Personen innerhalb geschlossener Räume und höchstens 100 Personen außerhalb möglich. Dies gilt für Beerdigungszeremonien und Trauergottesdienste, auch für ähnliche rituelle Alternativen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Teilnahme muss vorher angemeldet werden. Während der gesamten Veranstaltung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Bestattungen und Trauerfeiern
An Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Jeder muss angemeldet sein und während der Trauerfeier einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ab einer Inzidenz von 200 Infektionen / 7 Tage wird die Teilnehmerzahl auf 15 Personen begrenzt.
Bildungsangebote
Außerschulische Bildungsangebote, bei denen die Teilnehmer anwesend sein müssen, sind unzulässig. Nicht untersagt sind digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Beruflich oder dienstlich begründete Zusammenkünfte - und damit auch Prüfungen - sind möglich. Dazu gehören auch Fortbildungen, die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn selbst veranstaltet werden.
Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Tätowierungen)
Körpernahe Dienstleistungen sind verboten. Damit sind beispielsweise folgende Dienstleistungsbetriebe geschlossen:
Friseure, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Tattoostudios, Massagestudios (Es sei denn, sie sind physiotherapeutisch aufgrund eines ärztlichen Rezeptes tätig.)
Möglich bleiben notwendige, medizinisch bedingte Dienstleistungen, die in Gesundheits- und Heilberufen sowie von Gesundheitshandwerkerinnen und -handwerkern durchgeführt werden. (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschumacher, Zahntechniker, Podologie).
Auch pflegerisch notwendige Dienstleistungen sind zulässig, wenn sie Personen aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht selbst durchführen können. Dienstleister und Kunden müssen strenge Hygieneregeln einhalten und müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Will ein Kunde keine Maske tragen, muss ihm die medizinisch notwendige Dienstleistung verweigert werden.
Wer eine medizinisch notwendige Gesichtsbehandlung bekommt, die eine Mund-Nasen-Maske unmöglich machen würde, darf sie während der Behandlung abnehmen. Der Dienstleister ist in diesem Fall verpflichtet, einen höheren Schutz vor Ansteckung zu gewährleisten, zum Beispiel durch eine zusätzliche Schutzbrille.
Wer aus medizinischen oder anderen gültigen Gründen (z.B. gehörlose Menschen, die zur Verständigung auf die Mimik angewiesen sind) keine Maske tragen darf, ist dazu nicht verpflichtet. In diesem Fall muss aber eine ähnlich effektive Schutzmaßnahme geschaffen werden.
Fahrschulen und Sonnenstudios sind geschlossen.
Diskotheken und Clubs
Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben wegen des erhöhten Ansteckungsrisikos geschlossen.
Einrichtungen mit Publikumsverkehr
Wer in Einrichtungen mit Publikumsverkehr geht, insofern diese noch geöffnet haben dürfen, muss besondere Hygienekonzepte beachten. Dazu zählen insbesondere der Einzelhandel, Bildungseinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Für diese Einrichtungen gilt:
- Besucher oder Teilnehmer halten in den Räumlichkeiten sowie beim Warten vor dem Eingang den Mindestabstand ein.
- Ein Mund-Nasen-Schutz wird getragen.
- Die Regeln zur Husten- und Niesetikette werden eingehalten.
- In geschlossenen Räumen müssen Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitstehen.
- Sanitäranlagen und Oberflächen, die von Besuchern oft berührt werden, müssen häufig gereinigt werden.
- Besucherströme und der Weg zu den Toiletten muss so gestaltet sein, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
- Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
- Innenräume müssen regelmäßig gelüftet werden.
- Ggf. müssen sich Kunden mit ihren Kontaktdaten registrieren. Bei falschen Angaben droht ein Bußgeld von 1.000 Euro.
- An allen Eingängen muss in verständlicher Form auf folgende Dinge hingewiesen werden:
- auf die Hygienstandards
- darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
- auf mögliche Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen
Einzelhandel
Einzelhändler müssen für den Publikumsverkehr schließen. Das gilt nicht für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Tierbedarfsmärkte sowie den Zeitungsverkauf und Lebensmittel-Ausgabestellen (Tafeln). Im Fall von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.
Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz (z.B. bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen) gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.
Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Einzelhändler, die schließen müssen, dürfen aber einen Abhol- und Lieferservice anbieten.
Auch Baumärkte müssen schließen.
Vor und in geöffneten Geschäften gelten für Kunden und Beschäftigte die Maskenpflicht und das Abstandsgebot, ebenso auf den zugehörigen Parkplätzen und auf Wochenmärkten. Ausgenommen bleiben Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch "ähnlich geeignete physische Barrieren" verringert wird. Bedeutet: Kassenpersonal zum Beispiel im Supermarkt muss keine Maske tragen, wenn etwa große Acrylglasscheiben angebracht sind.
Darüber hinaus sind die Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr einzuhalten. Dies wird in der Regel von Kontrollkräften im Laden überprüft. Wer die Regeln missachtet, muss damit rechnen, das Geschäft verlassen zu müssen.
Wie Gaststätten dürfen auch Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen.
Weiterhin ist zu beachten:
- Kunden müssen auch in allen überdachten Bereichen von Verkaufsstellen eine Mund-Nasen-Maske tragen.
- Die Kundenzahl ist begrenzt - auf wie viele, steht meist am Eingang des Geschäfts.
- Wenn die maximale Anzahl der Kunden, die sich im Geschäft aufhalten dürfen, erreicht ist, muss man mit Wartezeit vor der Tür rechnen.
- Wer vor der Tür wartet oder sich im Laden aufhält, muss den Mindestabstand von 1,50 Metern wahren.
Familie und Freunde
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch wie folgt zulässig:
- mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder
- mit Personen des eigenen Haushalts und mit einer Person, die einem weiteren Haushalt angehört.
Die bislang geltenden Ausnahmen für Kinder unter 14 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten.
Das heißt, dass sich zum Beispiel zwei Paare nicht mehr zum Essen verabreden und zwei Kinder nicht ein weiteres Kind zu Hause besuchen dürfen.
Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
Freizeit: Spaß- und Schwimmbäder, Freizeit-, Tier- und Wildparks
Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Dazu zählen auch Spaß- und Schwimmbäder, Freizeit-, Tier- und Wildparks.
Friseure
Körpernahe Dienstleistungen sind verboten. Auch Friseure müssen also schließen.
Gastronomie
Gaststätten und andere gastronomischen Einrichtungen schließen. Ausnahmen gelten nur für Betriebskantinen sowie in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende), auf Autobahnraststätten und Autohöfen sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen. Auch der Außer-Haus-Verkauf und das Catering bleiben gestattet. Es gilt jedoch grundsätzlich ein Verkaufsverbot für Alkohol zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.
Gottesdienste und andere Glaubensveranstaltungen
Gottesdienste und andere rituelle Veranstaltungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nach vorheriger Anmeldung erlaubt.
Es gelten die Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr. (Auch am Platz muss eine Maske getragen werden.)
In der Regel muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Außerdem muss die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände vorhanden sein.
Die Kontaktdaten der Besucher müssen erfasst werden.
Es darf nicht gesungen werden.
Inzidenzwert (Überschreitung)
Der Inzidenzwert gibt die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Als Risikogebiet gilt ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn die Schwelle von 50 neu gemeldeten Infektionen pro 100.000 Einwohner überschritten ist.
Wie die Landesregierung bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein verfahren will, finden Sie in diesem Erlass vom 8. Januar 2021.
Kitas
Für Kitas und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot. Allerdings wird eine Notbetreuung angeboten, wenn die Eltern keine alternative Betreuungsmöglichkeit haben, und zwar für:
- Kinder, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig ist.
- Kinder von Alleinerziehenden, die berufstätig sind
- Kinder, deren Pflege und Betreuung täglich einen hohen Aufwand erfordert, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann
- Kinder, die aus Gründen des Kindeswohls besonders schützenswert sind
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören unter anderem Ärzte, Pflegepersonal, Lehrer und Erzieher - im Detail nachzulesen unter §19 Absatz 2 in der aktuellen Landesverordnung.
In der Notbetreuung dürfen nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe sein. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind die dort Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich sind. Auch Personen, die für sprach- und heilpädagogische Angebote zuständig sind, haben weiterhin Zutritt.
Kontaktbeschränkungen
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum sind nur noch wie folgt zulässig: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum sind nur noch wie folgt zulässig:
- mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder
- mit Personen des eigenen Haushalts und einer Person, die einem weiteren Haushalt angehört.
Die bislang geltenden Ausnahmen für Kinder unter 14 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten.
Kontaktdatenerfassung
Um mögliche Kontaktketten nachvollziehen zu können, müssen in bestimmten Fällen Kontaktdaten erfasst werden - in der Regel an Orten, an denen man sich länger aufhält.
Es werden abgefragt:
- Datum und Uhrzeit des Besuchs
- Vor- und Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
Die Daten werden für einen Zeitraum von vier Wochen unter Wahrung des Datenschutzes aufbewahrt und danach vernichtet. Es ist verboten, die eigenen Kontaktdaten falsch anzugeben - dies kann mit bis zu 1.000 Euro Bußgeld teuer werden
Krankenhäuser
Die Versorgung von Patienten in Krankenhäusern ist sichergestellt. Neben den Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind die Krankenhäuser individuell verantwortlich, welche weiteren Maßnahmen geboten sind. So können sie Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Informationen dazu gibt es in der jeweiligen Einrichtung.
Kultur: Theater, Konzerte, Kino, Museum
Einrichtungen wie Kinos, Theater und Museen bleiben geschlossen.
Lüften
Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass regelmäßiges Lüften das Infektionsrisiko in Räumen senkt.
Als Grundformel gilt: Ein Raum soll grundsätzlich alle 20 Minuten für drei Minuten im Winter, fünf Minuten im Frühling/Herbst und zehn Minuten im Sommer stoßgelüftet werden. Zusätzlich wird empfohlen, nach einem Niesen oder Husten ebenfalls zu lüften.
Maskenpflicht
Sie gilt in Geschäften sowie in Bussen und Bahnen. In der Regel muss aber auch in allen öffentlichen geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, so dass eine Verbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.
Auch im Freien müssen Menschen überall dort eine Gesichtsmaske tragen, wo viele Menschen dicht beieinander sind. Dazu gehören etwa Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche, Straßen und Plätze mit viel Publikumsverkehr, Wochenmärkte sowie zugehörige Parkplätze. Wo genau das der Fall ist, finden Sie hier.
Die Maskenpflicht gilt für Fußgängerinnen und Fußgänger. Wer mit dem Fahrrad oder Roller fährt, muss sie nicht tragen - wer schiebt, muss die Maske tragen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten ...
- an einem festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch geeignete physische Barrieren verringert wird
- bei schweren körperlichen Tätigkeiten.
- wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen.
- beim Essen und Trinken sowie beim Rauchen, sofern dies im Stehen oder Sitzen passiert. Nahrungsaufnahme im Gehen (ohne Maske) ist verboten.
- wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.
- im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
In Bussen und Bahnen gilt die Maskenpflicht - auch in Taxen und Schulbussen. Sofern das Abstandsgebot eingehalten werden kann, sollte der Mindestabstand zu anderen Personen gewahrt werden - er ist aber wegen der räumlichen Gegebenheiten nicht zwingend. Die Maßgaben gelten auch für Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, sofern sie nicht in privaten Abteilen allein oder mit der eigenen bekannten Reisegruppe sitzen.
Pflegeheime
Für Besuche in Pflegeheimen gilt eine Obergrenze: Je Heimbewohner können sich zwei Menschen als feste Besucher registrieren lassen. Besucher müssen Tests müssen jetzt zum Besuch ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-(Schnell-)Testergebnis vorlegen. Die Testungen sollen auch in den Einrichtungen vor Ort angeboten werden.
Grundsätzlich gelten dann die Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr und individuelle Konzepte der jeweiligen Einrichtung. Für Gebäude der Pflege und der Eingliederungshilfe gilt:
- Ob Besucher die Einrichtung betreten dürfen, regelt das individuelle Hygienekonzept der Einrichtung.
- Besucher müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
- Die Besuche werden dokumentiert.
- Es müssen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für den Infektionsschutz ergriffen werden.
- Ein Betretungsverbot für Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen.
Prostitution
Das Prostitutionsgewerbe ist derzeit verboten.
Reisen
Alle wichtigen Informationen finden Sie hier
Schulen
Die Schulen bleiben bis zum 31. Januar geschlossen. Allerdings gibt es Angebote zum sogenannten Distanzlernen. Für Kinder der Klassen 1 bis 6, von denen zumindest ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur tätig und eine alternative Betreuung nicht möglich ist, wird eine Notbetreuung angeboten. Diese können auch Alleinerziehende in Anspruch nehmen.
Das Wichtigste zu Schulen in Kürze
Ab dem 11. Januar lernen die Schülerinnen und Schüler in der Distanz.
Präsenzunterricht in den Schulen ist ausgesetzt.
Abschlussjahrgänge bekommen ab Montag (11.1.) entsprechende Lern- und Vorbereitungsangebote in den Schulen in Präsenz.
Die Angebote finden in Kleingruppen mit Abstand und Hygienekonzept statt.
Es gilt weiterhin die Maskenpflicht.
Berufliche Schulen
In den berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren findet bis Ende des Monats im Grundsatz kein Präsenzunterricht statt.
Ausnahmen: Unterricht in Abschlussklassen, für die Durchführung von Prüfungen und das Schreiben wichtiger Klassenarbeiten.
Ab 1. Februar ist wieder Präsenzunterricht vorgesehen, wenn das Infektionsgeschehen dies ermöglicht.
In Kreisen mit einem Inzidenzwert von über 50 gilt allerdings die Einschränkung, dass maximal 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Präsenzform unterrichtet werden dürfen.
Bei Klassengrößen von über 15 Jugendlichen ist durch Teilung der Gruppe oder entsprechend große Räume sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Hinweis: Die Verordnung gilt für sämtliche allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie für die Schulen der dänischen Minderheit. Sie muss auch bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Angeboten der offenen Ganztagsschulen und Horte berücksichtigt werden.
Diese Regeln gelten bis zum 31. Januar. Nach aktuellem Stand soll Präsenzunterricht unter Corona-Bedingungen ab Februar 2021 wieder stattfinden.
Welche weiteren Regeln für Schulen in Schleswig-Holstein gelten, finden Sie in diesem Erlass vom 8. Januar 2021.
Spielplätze
Spielplätze dürfen genutzt werden. Der Betreiber muss ein Hygienekonzept vorlegen - zum Beispiel, dass die Spielgeräte regelmäßig gereinigt werden müssen.
Sport
Nur Individualsport ist erlaubt - und zwar: Sport allein, zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder einer anderen Person. Einzelunterricht ist nicht möglich. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Auch Fitnessstudios und Schwimmbäder bleiben zu.
Profisport ist unter bestimmten Auflagen weiter möglich. Zuschauer sind dabei nicht zugelassen.
Therapieeinrichtungen
Therapieeinrichtungen wie Physiotherapiepraxen dürfen Patienten empfangen und unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes arbeiten. Darüber hinaus gelten die Regeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr.
Unterkünfte: Hotels und Herbergen
Es dürfen in Schleswig-Holstein keine Gäste zu touristischen Zwecken beherbergt werden. Das Beherbergungsverbot gilt für:
- Hotels, privat und gewerblich vermietete Ferienhäuser, Pensionen und Ferienwohnungen,
- Wohnmobilstellplätze und Campingplätze,
- Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen.
Ausnahmen gelten für Übernachtungen aus
- beruflichen Gründen,
- sozial-ethischen Gründen (z.B. Beerdigung oder Sterbebegleitung),
- medizinisch veranlassten Gründen (z.B. Begleitung eines Kindes bei einem Krankenhausaufenthalt).
Dazu ist jeweils eine schriftliche Bestätigung nötig, die Sie dem Gastgeber vorlegen müssen.
Veranstaltungen
Veranstaltungen sind generell untersagt. Nur für nachfolgende Bereiche gibt es eine Ausnahme:
- Veranstaltungen und Sitzungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind, um Prüfungen durchzuführen oder eine Betreuung zu gewährleisten
- im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten
- für Veranstaltungen zu privaten Zwecken im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen
- für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen
Für sämtliche geduldeten Veranstaltungen gelten die Hygiene- und Kontaktvorgaben.
Versammlungen, z. B. zu Demonstrationszwecken
Eine Versammlung wird laut schleswig-holsteinischem Versammlungsrecht wie folgt definiert: "Versammlung im Sinn dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung."
Für alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Versammlungen gilt:
- Die Einhaltung des Abstandsgebots muss möglich sein.
- Im Freien sind Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern erlaubt, in geschlossenen Räumen bis zu 50.
- Es besteht eine Maskenpflicht. Einzig die bei Ansprachen/Vorträgen sprechende Person wird von dieser Pflicht entbunden.
- Wer eine Versammlung plant, muss ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmer erfassen, sofern die Versammlung in geschlossenen Räumen stattfindet.
- Die Behörden dürfen, wenn sie Zweifel an einem ausreichenden Infektionsschutz haben, Versammlungen beschränken oder verbieten. Sie können aber ausnahmsweise auch größere Versammlungen genehmigen.
Wellness: Sauna, Solarium, Massage
Wellnesseinrichtungen wie Sauna und Solarium gelten als Freizeiteinrichtungen und bleiben geschlossen. Das gleiche gilt für körpernahe Dienstleistungen, also für Massage, Kosmetik - und Nagelstudios.
Wochenmärkte
Auf Wochenmärkten muss neben Besuchern auch das Verkaufspersonal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Zweitwohnungen
Das aktuelle Verbot der Beherbergung gilt nicht für Eigentümer von Zweitwohnungen, sofern sie diese selbst nutzen. Auch Mieter von Zweitwohnungen, die diese auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen nutzen, sind von dem Verbot ausgenommen.
Wer wird getestet?
Die Laborkapazitäten sind derzeit beschränkt. Deshalb werden die Tests nach verschiedenen Stufen der Dringlichkeit durchgeführt.
1. Priorität haben Personen mit Symptomen, die auf eine COVID-19 Infektion hindeuten.
Wenn bei Ihnen Symptome bestehen, die auf eine Coronavirus-Infektion hindeuten (Allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber, Husten, Atemnot, Veränderungen in der Geruchs- oder Geschmacksempfindung), nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Hausarzt oder der Kassenärztlichen Bereitschaftspraxis (116 117) auf.
Der Arzt entscheidet, ob und wo ein Rachenabstrich zum Virusnachweis durchgeführt wird.
Wenn der Test positiv ist, werden Sie vom Gesundheitsamt kontaktiert. Das Gesundheitsamt fragt Sie dann nach allen Kontakten, die Sie in den zwei Tagen hatten, bevor Ihre Symptome begonnen haben.
Sie selbst werden für 10 Tage unter häusliche Quarantäne gestellt, d. h., Sie dürfen das Haus nicht verlassen. Vor Ablauf der Quarantäne werden Sie erneut angerufen, um zu entscheiden, ob die Quarantäne aufgehoben werden kann. Ein erneuter Test ist nicht notwendig.
2. Priorität haben
- enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall in medizinischen Einrichtungen, z. B. im Krankenhaus.
- Bewohner oder Personal bei einem Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen (z. B. in einem Altenpflegeheim).
- Personal in Praxen bei einem Ausbruch.
3. Priorität haben Patienten, die zu einer ambulanten Operation oder zur Dialyse müssen.
4. Priorität hat das Personal in medizinischen Einrichtungen ohne COVID-19-Fall oder Besucher in diesen Einrichtungen.
5. Priorität haben Reiserückkehrer oder Ausreisende.
Derzeit werden nur Menschen getestet, die zur Prioritätsstufe 1 – 3 gehören oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes im Rahmen der Aufklärung von Ausbrüchen. Reiserückkehrer müssen sich selbst und auf eigene Kosten um die Teste kümmern.
Kann man sich im Testzentrum in der von-Morgen-Straße 3 auf eigene Kosten testen lassen?
Nein. In Lübeck werden nur noch Menschen getestet, bei denen der ärztlich begründete Verdacht auf eine Infektion besteht oder das Gesundheitsamt eine Testung anordnet.
Alle anderen Fälle, also Menschen ohne Symptome, werden am Testzentrum LUV in Lübeck (hier gibt es nur Schnelltests), im „Drive-thru“ Testzentrum in Borstel bei Bad Oldesloe oder am Flughafen Hamburg bearbeitet. Über die Kosten Informieren Sie sich bitte bei den Testzentren.
Informationen in verschiedenen Sprachen, Gebärdensprache, Leichte Sprache
FAQ - Fragen und Antworten
Das Wichtigste vorab:
Die kommenden Wochen sind entscheidend!
Wir sind mitten in der zweiten Welle der Corona-Infektionen.
Nur durch die massiven und auch notwendigen Einschränkungen im öffentlichen und privaten Leben kann die Geschwindigkeit der Verbreitung des Virus verlangsamt werden.
Das bedeutet:
- Tragen Sie die Maske immer, wenn Sie das Haus verlassen und anderen begegnen könnten (auch wenn das nicht in jedem Fall vorgeschrieben ist)!
- Halten Sie Abstand!
- Vermeiden Sie unnötige Kontakte und Reisen!
- Waschen Sie die Hände regelmäßig!
- Lüften Sie regelmäßig!
- Nutzen Sie die Corona Warn-App!
Sorgen Sie mit dafür, dass das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben nicht zusammenbrechen, die Arbeitsplätze erhalten bleiben und das Gesundheitssystem nicht überfordert wird!
Im Folgenden haben wir Antworten auf häufige Fragen zusammengestellt. Wenn Sie nicht finden, was Sie suchen, schreiben Sie eine mail an corona@luebeck.de oder rufen Sie die 0451-122 2626 an (Montag – Freitag 7-19 Uhr, Samstag/Sonntag/Feiertag 8 – 17 Uhr).
Gibt es eine Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen?
Ja. Am 19. Januar wurde die Maskenpflicht verschärft. In öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Schiff) und in Geschäften müssen, überall sonst können sogenannte OP-Masken oder FFP2-Masken getragen werden. Sie bieten einen noch größeren Schutz als die sog. Alltagsmasken.
Folgende Regelungen gibt es für Lübeck:
Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr gilt zusätzlich in folgenden Bereichen die Maskenpflicht:
- Hauptbahnhof
- Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)
- Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)
- Gustav- Radbruch-Platz
- Bahnhaltepunkte Lübeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. Jürgen, Dänischburg, Kücknitz und Skandinavienkai
Diese Karten zeigen die Gebiete, in denen die Maskenpflicht gilt
- Nur beim Essen, Trinken oder Rauchen draußen im Sitzen oder Stehen kann die Maske abgesetzt werden und auf dem Fahrrad.
Außerhalb dieser Gebiete besteht die Maskenpflicht immer dann, wenn der 1,5 Meter-Abstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Wir empfehlen ausschließlich FFP2-Masken zu tragen (keine Alltagsmasken).
Zu solchen Situationen gehören
- die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Fähren
- das Betreten von Ausflugsschiffen und Reisebussen,
- das Betreten von Geschäften und überdachten Flächen von Einkaufszentren
- der Besuch von Restaurants und Cafés. Am Tisch können Sie die Maske abnehmen.
- der Besuch von Märkten
- Behördengänge
- Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Rehabilitation und Vorsorge, der Eingliederungshilfe, Gefährdetenhilfe und Frühförderstellen
- In Horten betreute Kinder (auch, wenn sie jünger als sechs Jahre sind)
- Auch in den allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen ist das Tragen einer Maske für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 1 Pflicht. Eine vorübergehende Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske kommt nicht in Betracht.
- Die Pflicht bezieht sich auf den Unterrichtsraum - mit der Ausnahme von Prüfungen und mündlichen Vorträgen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird - sowie auf den Schulhof, die Mensa, Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf den Schulweg von der Bus- oder Bahnhaltestelle zur Schule (und zurück), soweit nicht ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person eingehalten wird.
- In Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertagespflege) müssen alle erwachsenen Personen einschließlich der pädagogischen Fachkräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dabei können die pädagogischen Fachkräfte in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, zum Beispiel zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten.
- Diese Regel gilt ab dem 11. Januar 2021 bis einschließlich 15. März 2021. Eine Verlängerung ist möglich. Eine vorzeitige Aufhebung ist nur möglich, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.
- Die Allgemeinverfügung im Wortlaut ist hier abrufbar.
- An den Arbeitsstätten muss der Arbeitgeber für geeignete Maßnahmen zum Schutz seines Personals sorgen (z. B. Schutzwände an Kassen oder Bedientheken). Deshalb trägt das Personal nicht in jedem Fall auch die Maske.
Die manchmal benutzten Gesichtsvisiere („face shields“) dürfen weiterhin getragen werden, ersetzen die Maskenpflicht aber nicht.
Noch einige Bemerkungen:
Die Maske ersetzt nicht die Abstandsregel. Diese Regel darf nur unterschritten werden, wenn es nicht anders geht.
Wenn Sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, besorgen Sie sich am besten ein Attest oder legen bei Kontrolle ein anderes Dokument vor (z. B. Behindertenausweis).
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen keine Maske tragen, dürfen es aber.
Wenn Sie gegen die Maskenpflicht verstoßen, kann es zu einem Bußgeld von 150 EUR kommen.
Wer weitere Informationen wünscht, findet hier eine Auswahl:
Alltagsmaske tragen
Norddeutscher Rundfunk:
Corona-Regeln in SH: Das ist erlaubt, das ist verboten
Informationen der Landesregierung
Damit die Masken wirksam sind, sollten Sie die folgenden Regeln beachten:
- Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht berührt wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
- Beim Ausziehen der Maske sollten Sie die Außenseite nicht berühren. Darauf könnten Erreger sitzen.
- Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren. Das normale Atmen sollte nicht behindert werden.
- Barthaare verhindern den engen Sitz der Maske an der Haut. Deshalb am besten rasieren.
- Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ausgetauscht werden.
- Nach Absetzen der Maske sollten die Hände gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife). Auf jeden Fall nicht mit den Händen ins Gesicht fassen.
- Auch mit Maske sollte der Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
Der Erreger
Das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde Anfang 2020 als ein neues Virus identifiziert. Es bekam den Namen SARS-CoV-2 (Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus type 2) und führt zu einer Krankheit mit Namen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019). Die Erkrankung wurde zum ersten Mal Ende 2019 in der chinesischen Provinz Wuhan beschrieben.
Coronaviren sind unter Säugetieren und Vögeln weit verbreitet. Sie verursachen beim Menschen vorwiegend milde Erkältungskrankheiten, können aber mitunter schwere Lungenentzündungen hervorrufen.
Wie stecke ich mich an?
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist das Einatmen virushaltiger Tröpfchen, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen von anderen Menschen ausgeschieden werden. Die meisten Tröpfchen fallen in einem Umkreis von 1,5 Metern schnell zu Boden. Kleinere Tröpfchen (Aerosole) können über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen.
Die Wahrscheinlichkeit, Virus-haltigeTröpfchen jeglicher Größe aufzunehmen, ist im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Das ist der Grund, warum die Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) so wichtig ist, denn sie schützt vor Ansteckung.
Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und die anderen Personen im Raum besonders tief oder häufig einatmen. So geschehen bei schwerer körperlicher Arbeit in einem Fleisch-verarbeitenden Betrieb, in einem Fitnesskurs oder bei gemeinsamen Singen. Übertragungen im Außenbereich kommen wegen der Luftbewegung nur selten vor.
Übertragungen durch Nahrungsmittel oder durch sind bisher nicht bekannt. Die Gefahr einer Ansteckung durch Kontakt (der Hände) mit Oberflächen, auf denen sich Viruspartikel befinden, ist sehr gering.
Übertragungen des Virus von erkrankten Schwangeren auf das ungeborene Kind sind möglich. Die Kinder SARS-CoV-2-positiver Mütter hatten jedoch nach der Geburt keine Krankheitszeichen. Zur abschließenden Beurteilung sind jedoch weitere Studien nötig.
Eine erfolgreiche Virusanzucht aus Muttermilch ist bislang nicht gelungen. Daher ist es nicht abschließend geklärt, ob SARS-CoV-2 durch Muttermilch übertragbar ist.
Wann bin ich ansteckend und wie lange?
Die größte Menge an Viren ist meist dann in den beim Sprechen, Niesen, Singen, oder Husten ausgeschiedenenTröpfchen und Aerosolen, wenn die Symptome beginnen (z. B. Kopfschmerzen, Mattigkeit). In den folgenden zwei bis sechs Tagen nimmt die Viruskonzentration stetig ab. Die meisten Patienten sind nach zehn Tagen nicht mehr ansteckend.
Die Inkubationszeit, also die Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der Symptome beträgt im Mittel 5-6 Tage.
Es gibt jedoch zwei Probleme:
Ein Teil der Menschen scheidet die Viren bereits mehrere Tage vor dem Beginn der Symptome, also in der Inkubationszeit, aus. Sie wissen nicht, dass sie infiziert sind und stecken dann ungewollt und unbemerkt andere an.
Schließlich gibt es Menschen, die sich angesteckt haben, das Virus ausscheiden, aber nie krank werden (asymptomatische Ausscheider). Das sind etwa 15% - 45% der Infizierten.
Diese Problematik erschwert naturgemäß die Eindämmung der Virusausbreitung. Die Erkennung dieser Personen wäre nur über die flächendeckende Suche nach dem Virus durch häufige und wiederholte Testungen möglich. Das aber ist in der Gesamtbevölkerung nicht möglich.
Deshalb sind das Abstandhalten zu anderen Personen, das Einhalten von Hygieneregeln, das Tragen von (Alltags-) Masken sowie Lüften (AHA + L-Regel) die einzigen Maßnahmen, die die Übertragung von (noch) nicht erkannten Infektionen verhindern können.
Welche Symptome weisen auf die COVID-19 Erkrankung hin?
Die häufigsten Symptome sind Husten (45% der Erkrankten), Fieber (38%), Schnupfen (20%), sowie Geruchs- und Geschmacksverlust (15%). 3% Prozent der Patient:innen entwickeln eine Lungenentzündung.
Weitere Symptome sind Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, allgemeine Mattigkeit.
Wie ist der Krankheitsverlauf?
Der Krankheitsverlauf ist sehr unterschiedlich, es können symptomlose Infektionen bis hin zu schweren Lungenentzündungen mit Lungenversagen und Tod auftreten. Insgesamt sind 3,3% aller Personen mit SARS-CoV-2 Infektionen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben. Dabei nimmt die Wahrscheinlichkeit mit höherem Lebensalter zu.
Es wird angenommen, dass etwa 81% der diagnostizierten Personen einen milden, etwa 14% einen schwereren und etwa 5% einen kritischen Krankheitsverlauf zeigen.
Kinder haben häufiger als Erwachsene einen milden Verlauf. Sie scheiden das Virus aber in derselben Größenordnung aus wie Erwachsene.
Wie wird die Infektion diagnostiziert?
Mittels einer bestimmten Methode, der Polymeraskettenreaktion (PCR), wird das Erbgut des Virus in Zellen nachgewiesen, die an einem Abstrichtupfer aus der Nase und der Rachenhinterwand haften. Der Vorteil ist, dass die Methode sehr empfindlich ist. Der Nachteil ist, dass sie meist keine Aussage über die Anzahl der Viren erlaubt. Je mehr Viren vorhanden sind, je größer ist die Gefahr der Ansteckung anderer und die Entwicklung eines schwereren Krankheitsverlaufes. Das Ergebnis liegt nach 24 bis 48 Stunden vor.
Zurzeit werden verschiedene Schnelltests erprobt. Sie sind nicht so empfindlich, wie die PCR. Die Ergebnisse liegen aber innerhalb von Minuten bis wenigen Stunden vor.
Gibt es eine Therapie?
In den allermeisten Fällen heilt die Infektion ohne Therapie aus. Bei schweren Verläufen sind derzeit zwei Medikamente im Einsatz. Remdesivir hemmt die Virusvermehrung im Körper und Cortison hemmt eine manchmal auftretende überschießende Immunreaktion. Die Anwendung wird für jeden Einzelfall gemäß des Krankheitsverlaufes entschieden. Bei Patient:innen mit starker Atemnot und Lungenentzündung kommen die Sauerstoffzufuhr von außen und die maschinelle Beatmung zum Einsatz.
Kann ich COVID-19 zweimal bekommen?
Das kann man derzeit nicht hundertprozentig sagen. Aus der Erfahrung mit anderen Coronaviren und der Beobachtung von Patienten in der jetzigen Pandemie ist es aber sehr unwahrscheinlich. Es sind weltweit nur einige wenige Fälle beschrieben.
Wie ist der Stand der Impfforschung?
Weltweit wird mit Hochdruck an Impfungen geforscht. Die berechtigte Hoffnung ist, dass durch den Impfstoff das Immunsystem in die Lage versetzt wird, die schädlichen Wirkungen des Virus zu neutralisieren und dadurch die Pandemie zu beenden. Dabei sind Antikörper und die sogenannten T-Lymphozyten entscheidend.
Es wird angenommen, dass die ersten Impfstoffe im ersten Quartal 2021 in Deutschland zugelassen werden. Da es am Anfang nicht genügend Impfstoff für alle geben wird, werden derzeit Pläne erarbeitet, wann der Impfstoff an wen verabreicht wird (z. B. zunächst an Mitarbeitende im Gesundheitswesen, Ordnungskräfte).
Auch wenn viele Menschen geimpft sind, ist die Pandemie jedoch noch nicht überstanden. Es wird noch länger dauern, bis man verlässlich weiß, ob der Impfstoff vor der Erkrankung schützt. Es gibt zwar begründete Hoffnung, dass Antikörper oder T-Lymphozyten schützen, dies muss sich jedoch erst noch herausstellen. Bis dahin ist jede:r gut beraten, die AHA-Regeln zu befolgen.
Ein Tipp bis dahin: Man weiß aus Studien, dass eine regelmäßige Impfung gegen das Influenza-Virus auch den Verlauf anderer Viruserkrankungen abmildern kann. Möglicherweise trifft das auch für das SARS-CoV-2 zu. Insofern hat die Influenza-Impfung in der Saison 20/21 eine besondere Bedeutung.
Das private, berufliche und das gesellschaftliche Leben verlagert sich vermehrt in Innenräume.
Derzeit spielt sich ein Großteil unseres Tagesablaufs in geschlossenen Räumen ab. Die Aufenthaltsorte wechseln dabei von der Wohnung, über Verkehrsmittel (Busse, Bahn, PKW) zum Arbeitsplatz (z.B. Büros), Schulen, Universitäten, Einkaufsräumen, Kinos, Theater etc.
Das Raumklima in Innenräumen und in Verkehrsmittel-„Kabinen“ wird durch die Temperatur, relative Luftfeuchte, Luftbewegungen und den Luftwechsel beeinflusst,
Nur in den wenigsten Fällen kann in Innenräumen von ruhender Luft ausgegangen werden. Die Bewegung von möglicherweise virushaltigen Partikeln wird daher durch Luftströmungen bestimmt.
Strömungen entstehen unter anderem durch Luftzufuhr und -verteilung beim Öffnen von Fenstern und Türen („freies“ Lüften) oder über „raumlufttechnische“ (RLT) Anlagen. Auch menschliche Bewegung und Tätigkeiten (Kochen, Reinigen) führen zu Luftbewegungen im Innenraum.
Daher können Partikel innerhalb kurzer Zeit über mehrere Meter transportiert und
im Innenraum verteilt werden. Oberstes Ziel ist es, die Viruspartikel nach außen zu befördern, wo sie sich verdünnen können.
Deshalb sollten Innenräume mit einem möglichst hohen Luftaustausch und Frischluftanteil versorgt werden. Nur so können potenziell virushaltige Aerosole entfernt werden.
Die folgenden Regeln sollten dabei Anwendung finden:
Wohnungen, Büros:
Ein effektiver Luftaustausch in Wohnungen oder Büros wird durch das Lüften über weit geöffnete Fenster (Stoßlüftung) für mindestens 10-15 Minuten erreicht.
Bei großen Temperaturdifferenzen (> 15 oC) zwischen Innen und Außen reichen im Winter auch 5 Minuten.
Noch effektiver ist das Querstromlüften mittels Öffnens gegenüberliegender Fenster. Dann wird die Luft im Raum meist binnen weniger Minuten vollständig ausgetauscht.
Räume mit einem Volumen von mehr als ca. 60 m3 (z. B. Besprechungsräume)
Hier sollte spätestens alle 45 Minuten für 10 – 15 Minuten gelüftet werden. Wenn keine Querlüftung im Raum möglich ist, sollten die Türen zu Fluren geschlossen bleiben.
Kohlendioxid (CO2) - Ampeln können helfen, die Lüftungsnotwendigkeit rasch zu erkennen.
Kohlendioxid (CO2) gilt seit langem als guter Indikator für den Luftwechsel, eine CO2-Konzentration von höchstens 1000 ppm (0,1 Vol-%) zeigt unter normalen Bedingungen einen hygienisch ausreichenden Luftwechsel an. CO2-Ampeln können somit einen raschen und einfachen Hinweis liefern, ob und wann Lüftung notwendig ist.
Mobile Lüftungsanlagen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, SARS-CoV-2 haltige Partikel aus Innenräumen zu entfernen. Hier finden Sie Hinweise des Gesundheitsamtes und des Bereiches Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Hansestadt Lübeck:
Hinweise zum Einsatz mobiler Luft-Reinigungsgeräte unter Pandemie-Bedingungen
Hinweise zum Betrieb Raumlufttechnischer Anlagen (RLT) unter Pandemie-Bedingungen
Schulen:
Für die Lüftung in Schulen hat das Umweltbundesamt hier ausführliche Empfehlungen bereitgestellt.
Einsatz mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme in Schulen während der SARS-CoV-2 Pandemie: Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt
- Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und privaten Bereich nur zulässig, soweit eine Gesamtzahl von 5 Personen aus maximal zwei Haushalten nicht überschritten wird. Ausgenommen davon sind Zusammenkünfte eines einzelnen Haushalts mit mehr als 5 Personen. Ebenfalls ausgenommen sind Zusammenkünfte ausschließlich von Familien im privaten Raum mit bis zu 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte. Familie im Sinne von Satz 3 sind Ver-wandte ersten und zweiten Grades (Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Eltern und deren Geschwister, Großeltern, Geschwister und deren Kinder) sowie jeweils deren Ehe- und Lebenspartner oder Haushaltsangehörige.
- Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
- Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
- Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken mit mehr als 10 Personen sind unzulässig (Kontaktverbot), soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind. Dies gilt nicht für im selben Haushalt lebende Personen und Personen, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.
- Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
Die Corona Warn-App merkt sich 14 Tage lang alle Begegnungen Ihres Smartphones mit den Smartphones anderer Nutzer:innen der App, wenn sie 15 Minuten oder länger gedauert haben. Die Smartphones müssen in dieser Zeit einen Abstand von weniger als ca. 2 Metern haben.
So funktioniert die App im Detail (PDF)
Wenn nun der/die Besitzer:in des anderen Smartphones positiv auf das Virus getestet wird, sollte er/sie das Testergebnis in ihr/sein Smartphone eingeben. Danach werden alle Kontakte, die die 15-Minuten-Vorgabe und das 2-Meter-Kriterium erfüllen, ab dem Zeitpunkt informiert („Riskobegegnung“).
Wenn Sie von der App eine solche Mitteilung erhalten, melden Sie sich bitte unverzüglich bei Ihrem Hausarzt, außerhalb der Sprechstunden beim Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) oder beim Gesundheitsamt (0451-122 2626 oder corona@luebeck.de). Das Vorgehen zu einer eventuellen Testung und zum weiteren Verhalten wird dann besprochen.
Wenn Sie die App noch nicht heruntergeladen haben:
Corona-Warn-App für iOS
Corona-Warn-App für Android
- Bleiben Sie zu Hause.
Sie müssen bis 14 Tage nach dem letzten infektionsrelevanten Kontakt zu Hause bleiben. Wenn bei Ihnen ein Nasen- und Rachenabstrich angeordnet wurde, beachten Sie bitte, dass ein negatives Testergebnis die Isolation nicht verkürzt. Halten Sie räumlichen (eigenes Zimmer, eigenes Bad) und auch zeitlichen (z.B. Mahlzeiten zu unterschiedlichen Uhrzeiten einnehmen) Abstand von weiteren Personen. Nutzen Sie nach Möglichkeit ein eigenes Badezimmer, mindestens jedoch eigene Hygieneartikel. Wenn sich eine Begegnung nicht vermeiden lässt, sollten Sie mindestens 2 Meter voneinander Abstand halten. Vermeiden Sie Besuch.
- Schützen Sie Andere vor einer Ansteckung.
Halten Sie die üblichen Hygieneregeln wie bei einer Erkältung oder einer Grippe ein. Dazu gehört regelmäßiges Händewaschen (für mind. 20 Sekunden mit Seife), richtiges Husten und Niesen in die Ellenbeuge (nicht in die Hand) und benutzen Sie Einmaltaschentücher und verwerfen Sie diese nach dem Gebrauch sofort. Des Weiteren führt mehrfach tägliches Stoßlüften zu einer Reduzierung der Erreger im Raum. Tragen Sie einen Mund-Nasenschutz, wenn andere Personen in Raum sind und wechseln diesen mindestens 3xtäglich und/oder bei Durchfeuchtung. Teilen Sie keine Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) mit Dritten, ohne diese zuvor wie üblich zu waschen. Waschen Sie Ihre Wäsche regelmäßig und gründlich (übliche Waschverfahren).
- Überwachen Sie sich selbst.
Überwachen Sie Ihren Gesundheitszustand und achten Sie auf grippeähnliche Symptome, Fieber, Husten, Geruchs- und/oder Geschmacksstörungen u.ä..
- Schreiben Sie Ihre Kontaktpersonen auf.
Falls sich bei Ihnen die Erkrankung entwickeln sollte, müssen Sie uns Ihre Kontaktpersonen mitteilen. Schreiben Sie diese deshalb bereits jetzt detailliert auf. Auch, in welchen Einrichtungen Sie waren, welche Reiseroute Sie unternahmen und/oder welche Veranstaltungen Sie besuchten, ist wichtig.
- Was kann ich als Angehörige/r tun?
Unterstützen Sie im Alltag (Einkäufe, Haushalt,…). Reduzieren Sie enge Körperkontakte. Halten Sie sich nicht näher als 1-2 Meter zur Person auf und nur falls nötig in der Nähe. Falls Sie Symptome bei sich oder Ihrem Angehörigen erkennen, informieren Sie das Gesundheitsamt. Sorgen Sie für gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume. Achten Sie auf regelmäßige Händehygiene. Reinigen Sie regelmäßig Kontaktoberflächen (Tisch, Türklinken, etc.).
- Ich werde krank!
Sollten Sie beginnende Symptome bei sich bemerken, informieren Sie bitte unverzüglich Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtern und Sie medizinische Hilfe benötigen, können Sie sich wie gewohnt an den Lübecker Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 wenden. Erwähnen Sie dabei, dass Sie Kontakt zu einem Coronavirus-Fall hatten. Ihnen wird umgehend geholfen, der Rettungsdienst wird Sie in entsprechender Schutzkleidung in das nächstgelegene Krankenhaus bringen.
Sie müssen sich selbst isolieren, wenn
- Sie positiv auf das SARS-Cov-2 Virus getestet wurden (dann sind Sie der „Indexfall“) oder
- Sie engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten (dann sind Sie „Kontaktperson Kategorie 1“).
- Aus einem ausländischen Risikogebiet nach Lübeck kommen. Hierzu finden sie Näheres unter dem Punkt „Wichtige Informationen für Reisende“
Enger Kontakt bedeutet, dass Sie länger als 15 Minuten Gesichtskontakt („face-to-face“) zu einer infizierten Person (Indexfall) hatten oder dass Sie direkt in Kontakt mit Körperflüssigkeiten gekommen sind, die von der infizierten Person z. B. beim Husten oder Niesen von der infizierten Person ausgeschieden werden.
Ab dem 21.12. gilt:
- Wenn Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass sie durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) oder einen Antigenschnelltest positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit (Wohnung) zu begeben und sich bis auf Weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne). Personen, die durch einen Antigenschnelltest positiv getestet wurden, dürfen auf der Fahrt zu einer erneuten Testung keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzten.
- Gleiches gilt wenn Sie Kontaktperson der Kategorie I sind. Das sind Personen, die mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt („face-to-face“) mit einer infizierten Person hatten, die direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten einer infizierten Person z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen ausgesetzt waren. Oder die sich im gleichen Raum mit einer infizierten Person ohne Durchlüftung und in beengter Raumsituation, z.B. Familienfeiern, Stammtische usw. aufgehalten haben.
- Eine Übersicht der Kontaktkategorien finden Sie hier
Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.
Per E-Mail: corona@luebeck.de oder telefonisch unter 0451/122 2626
Montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr,
Sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr
Heiligabend (24. Dezember 2020) von 9 bis 17 Uhr
1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember 2020) von 9 bis 17 Uhr
Silvester (31. Dezember 2020) von 9 bis 17 Uhr
Neujahr (1. Januar 2021) von 9 bis 17 Uhr.
Was passiert, wenn das Gesundheitsamt informiert ist?
Das Gesundheitsamt ordnet dann eine Quarantäne mit Angabe von Beginn und Ende an. Es richtet sich dabei nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Sie werden darüber telefonisch und anschließend schriftlich informiert.
Nur bei einer Anordnung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt sind die Lohnfortzahlung und der Kündigungsschutz gesichert. Freiberufler und Selbständige erhalten einen Verdienstausfall.
Kommt die ganze Familie in Quarantäne?
Das wird im Einzelfall entschieden. Das Gesundheitsamt richtet sich dabei nach diesen Vorgaben
Darf ich während der Quarantäne das Haus verlassen?
Nein. Außer wenn Sie zum Arzt müssen (in jedem Fall vorher anrufen!). Sie dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel (ÖPNV, Taxen) benutzen
Darf ich während der Quarantäne Besuch empfangen?
Nein. Alle Personen müssen sich, so gut es geht, getrennt voneinander aufhalten. Das heißt beispielsweise: Essen zu unterschiedlichen Zeiten, getrennte Schlafräume / eigenes Zimmer / eigenes Bad, keine Haushaltsgegenstände teilen.
Wenn Quarantäne angeordnet wurde, muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Wenn Sie vom Gesundheitsamt (mit oder ohne Symptome) unter Quarantäne gestellt wurden, bekommen Sie eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Bei Freiberuflern und Selbständigen dient die Mitteilung als Nachweis für das Landesamt für Soziale Dienste zur Regelung von Erlösausfällen etc.
Ob Sie arbeiten müssen, wenn Sie in Quarantäne keinerlei Symptome haben (z. B. homeoffice), besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich, wenn die Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt mündlich ausgesprochen wurde. Die schriftliche Mitteilung kommt erst später.
Wenn Sie in Quarantäne Krankheitszeichen entwickeln, nehmen Sie sofort Kontakt mit Ihrem Hausarzt auf. Dann wird entschieden, ob Sie eine „Krankschreibung“ bekommen. In diesem Falle sind sie in jedem Fall von der Arbeit freigestellt.
Bekomme ich als Arbeitnehmer einen „Negativ“-Test?
Wenn Sie sich gesund fühlen, bekommen Sie nach Ablauf der Quarantänezeit keinen neuen Test.
Hinweis zur Quarantäne und Entschädigung
Die Anordnung von Quarantäne ist ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte. Aus diesem Grund ist in §56 Infektionsschutzgesetz geregelt, dass eine Entschädigung in Geld erhält, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einen Verdienstausfall erleidet, wobei Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Wochen die Entschädigung vom Arbeitgeber auszuzahlen ist.
Zuständig für Entschädigungen bei Arbeitsausfall wegen angeordneter Isolation ist das Landesamt für soziale Dienste (LASD).
Wichtig: Diese Regelung gilt nur für Personen, denen von Gesundheitsamt die häusliche Isolation auferlegt wurde. Den Antrag auf Entschädigung stellt in der Regel Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst, wenn Sie Selbständiger oder Freiberufler sind.
Hier finden Sie „COVID-19: Tipps für Eltern“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im PDF-Format zum Download
Ab 08.06.2020 gilt für Schul- bzw. Kitakinder:
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein hat eine Empfehlung erstellt, wie mit symptomatischen Kinder verfahren wird.
Sofern ein Kind akute Krankheitszeichen aufweist, wie z.B.:
- Fieber ab 38,0 Grad
- und/oder Muskel- und Gliederschmerzen
- und/oder trockener Husten / Halsschmerzen (nicht bekannt durch chronische Erkrankung, wie z.b. Asthama)
- und/oder Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinnes (nicht in Kombination mit Schupfen)
auftritt, sollte, wenn ein Arzt benötigt wird, dieser kontaktiert werden (alternativ den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117 kontaktieren).
Der Arzt entscheidet über einen Abstrich.
Wenn kein Arzt kontaktiert wird, sollte das Kind für 24 Stunden zur Beobachtung zu Hause bleiben. Sofern keine weiteren Krankheitszeichen hinzukommen und sich der Allgemeinzustand verbessert, darf das Kind wieder in die Kita/Schule.
Es gilt der Grundsatz: Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Kita bzw. Schule besuchen.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Anpassung des Schnupfenplans
Beim Einkaufen können Sie sich anstecken, wenn Sie in die Nähe einer infizierten Person kommen, die durch Husten, Niesen oder Sprechen infektiöse Tröpfchen mit Viren ausscheidet. Die Person kann nicht wissen, ob sie ansteckend ist, wenn sie noch gar keine Symptome hat. Wir wissen heute, dass die Viren bis zu zwei Tage vor Ausbruch der Erkrankung ausgeschieden werden.
Deshalb ist das wichtigste Gebot: Abstand halten (1,5 Meter, besser 2 Meter).
Beim Einkaufen oder in der Bahn, in Bussen oder im Taxi müssen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wir empfehlen dies auch darüber hinaus, zum Beispiel auf dem Wochenmarkt.
Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind (z. B. bei Asthma), müssen Sie das für evtl. Kontrollen plausibel darlegen können.
Was die Ansteckungsgefahr am Einkaufswagen, Türkliniken oder an Lebensmitteln angeht, besteht keine Gefahr. An solchen Gegenständen oder an Lebensmitteln wurden noch nie ansteckungsfähige SARS-CoV-2 Viren nachgewiesen. Sie können den Griff des Einkaufswagens mit einem Feuchttuch abwischen (nach Gebrauch in den Hausmüll geben und nicht im Wagen liegen lassen). Dies ist aber mehr eine allgemeine Empfehlung zur Sauberkeit und ist nicht spezifisch für das Coronavirus.
Waschen Sie sich nach dem Einkaufen gründlich die Hände mit Wasser und Seife für 20 – 30 Sekunden. Dies sollten Sie ohnehin immer tun. Für die Lebensmittel gelten die üblichen Regeln der Küchenhygiene, nichts darüber hinaus.
Das Internet ist augenblicklich kimmer noch voller Nachrichten über die Ansteckungsgefahr von Einkaufswagen, anderen Gegenständen oder Lebensmitteln. Das sind allesamt Behauptungen, die durch nichts belegt sind.
Ja. Es gibt keine besonderen Regeln für „Alte“. Alte Menschen werden nicht häufiger angesteckt als junge. Das Corona-Virus kennt da keine Unterschiede.
Das heißt, Sie dürfen wie alle anderen auch beispielsweise allein oder zu viert (aber nicht mehr) spazieren gehen, Radtouren unternehmen oder mit dem Auto einkaufen. Im Kreise Ihrer Familienangehörigen (z. B. Kinder, Enkel, Geschwister) können Sie sich mit bis zu 10 Personen treffen. Das gilt auch, wenn Sie zum Beispiel einen Ausflug planen.
Wir wissen, dass alte Menschen manchmal unschöne und diskriminierende Begegnungen haben, zum Beispiel beim Einkaufen.
Verschaffen Sie sich Respekt und lassen Sie sich nicht entmutigen!
Der ambulante Pflegedienst darf zu Ihnen ins Haus kommen, wenn das Personal ausreichende Schutzausrüstung hat (Atemschutz, Schutzkleidung).
Ganz wichtig: Wenn Sie meinen, sich mit dem Corona-Virus infiziert zu haben, weil Sie Kontakte zu einem Infizierten hatten oder Krankheitszeichen bei sich selbst feststellen, bleiben Sie unbedingt zu Hause.
Kontaktieren Sie zunächst Ihre Hausärztin oder den Hausarzt telefonisch und besprechen dann das weitere Vorgehen. Alternativ können Sie den Ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 (jederzeit erreichbar) kontaktieren..
Für allgemeine Fragen steht Ihnen das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter der Rufnummer 030 – 346 465 100 zur Verfügung..
Die Einrichtungen sind alle über die besonderen Umstände informiert und angehalten sich strikt an ihren Hygieneplan zu halten.
Für spezielle Fragen wenden Sie sich an das Gesundheitsamt unter (0451)122-5369 oder per e-mail infektionsschutz@luebeck.de oder corona@luebek.de .
Für Gemeinschaftseinrichtungen gelten aktuell keine zusätzlichen Empfehlungen. Die Einrichtungen sind angehalten sich strikt an ihren Hygieneplan zu halten. Sollten zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, werden diese vom Gesundheitsamt unverzüglich getroffen.
Das Gesundheitsamt entscheidet, ob für bestimmte Personen Betretungsverbote ausgesprochen werden. Für spezielle Fragen wenden Sie sich an das Gesundheitsamt unter (0451) 122-5369 oder per e-mail infektionsschutz@luebeck.de
Ganz wichtig: Wenn Sie meinen, sich mit dem Corona-Virus infiziert zu haben, weil Sie Kontakte zu einem Infizierten hatten oder Krankheitszeichen bei sich selbst feststellen, bleiben Sie unbedingt zu Hause.
Kontaktieren Sie zunächst Ihre Hausärztin oder den Hausarzt telefonisch und besprechen dann das weitere Vorgehen. Alternativ können Sie den Ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 (jederzeit erreichbar) kontaktieren..
Für allgemeine Fragen steht Ihnen das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter der Rufnummer 030 – 346 465 100 zur Verfügung..
Seit dem 31.3.2020 ist das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nicht mehr erlaubt.
Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatientinnen und -patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.
Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
a) Besucherinnen und Besucher registriert werden,
b) pro Patientin oder Patient jeweils maximal eine Besuchsperson am Tag zugelassen wird, und
c) die Besuchszeit auf ein angemessenes Maß limitiert wird.
d) Sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist, sind gegebenenfalls Möglichkeiten der Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards zu berücksichtigen
Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Ein-richtung auch im Ausnahmefall nicht betreten.
Den ausführlichen Text zur aktuellen Allgemeinverfügung finden Sie hier
Wann und wo soll desinfiziert werden?
Wann und wo soll desinfiziert werden?Im Laufe der schrittweisen Lockerungen der Beschränkungen im öffentlichen Raum sind in den vergangenen Wochen mit großem Aufwand eine Vielzahl von Hygienekonzepten erarbeitet worden.
In der Umsetzung werden großzügig Desinfektionsmittel eingesetzt, nicht nur bei der Desinfektion der Hände, sondern auch bei Tischen, Bänken, Theken usw.
Hierzu möchten wir einige Hinweise geben:
Desinfektionsmittel ersetzen in keinem Fall die gründliche Reinigung mit den üblichen Reinigungsmitteln. Desinfektionsmittel reinigen nicht.
Damit sie wirken, müssen sie mindesten 20 – 30 Sekunden in der vorgeschriebenen Konzentration einwirken. Dies dürfte in den meisten Fällen nicht gewährleistet sein. Beim Versprühen erst recht nicht.
Was das Coronavirus angeht, müssen sie mindestens mit „begrenzt viruzid“ gekennzeichnet sein. Die Inhaltsstoffe stehen deutlich auf dem Behälter. Desinfektionsmittel sind teuer und können der Umwelt schaden. Aber von größter Bedeutung ist, dass sie bei unsachgemäßem Gebrauch dazu beitragen, dass sich immer mehr Bakterien entwickeln, die gegen die Wirkung von Antibiotika resistent sind.
Aus dem Gesagten ergibt sich:
Oberflächen innerhalb und außerhalb der Sanitärbereiche sind so zu reinigen wie immer. Desinfektionsmittel für Oberflächen sind nicht erforderlich und können schädlich sein. Desinfektionsmittel für die Hände sind nur dann nötig, wenn es keine ausreichende Waschgelegenheit gibt. Dies gilt naturgemäß nicht für Kliniken oder Pflegeeinrichtungen.
Hier können Sie sich im Detail informieren
Wann sollten Handschuhe getragen werden?
Wir beobachten, dass Beschäftigte in Läden, Restaurants, Eisdielen, Apotheken usw. teilweise über Stunden Handschuhe tragen. Dadurch soll ihnen und den Kunden ein Gefühl der Sicherheit vermittelt werden. Dies ist trügerisch und unnötig.
Wir empfehlen deshalb:
Wo in der Zeit vor dem Corona-Virus keine Handschuhe nötig waren, sind sie es auch jetzt nicht.
Händewaschen, Nies- und Hustenetikette und Abstand halten sind das A und O. Wer das einhält, macht es dem Virus schwer.
Hier können Sie sich folgendes herunterladen:
Nur eine Person pro Haushalt zum Einkaufen, Plakat (PDF)
Abstandsregeln, Plakat DIN A1 (PDF)
Abstandsregeln, Plakat DIN A3 (PDF)
Die 10 wichtigsten Hygienetipps (PDF)
Verkaufsstellen, die die notwendige Grundversorgung mit den Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sicherstellen, wie Supermärkte, Apotheken usw. sind weiterhin geöffnet.
Fragen zu ordnungsrechtlichen Themen „Coronavirus“ wie Öffnungszeiten, Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, Aufenthalt im Freien etc. Beantwortet das Ordnungsamt unter der Rufnummer (0451) 122-2626 oder per E-Mail an ordnungsamt@luebeck.de – eine Beantwortung erfolgt schnellstmöglich!
1. Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Das gilt nicht für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht.
2. Dürfen Frisöre öffnen?
Nein. Frisöre dürfen ab dem 16.12.2020 nicht mehr tätig werden.
3. Haben Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoostudios und Massagestudios geöffnet?
Nein. Sie müssen ab dem 16.12.2020 geschlossen werden.
4. Dürfen körpernahe, aber medizinisch und/oder pflegerisch notwendige Dienstleistung erbracht werden?
Ja, das ist erlaubt. Das betrifft zum Beispiel Fußpflege, die im Rahmen der Podologie durchgeführt wird oder bei denen die Kund:innen auf die Pflege medizinisch angewiesen sind, zum Beispiel in Pflegeheimen. Auch die Betreuung von Pflegebedürftigen bleibt erlaubt.
Auch andere medizinisch bedingte Dienstleistungen in den Gesundheits- und Heilberufen sowie der Gesundheitshandwerker bleiben erlaubt (Augenoptiker:innen, Hörgeräteakustiker:innen, Orthopädietechnik/schuhmacher, Zahntechniker:innen). Besondere Schutzmaßnahmen bei gesichtsnahen Tätigkeiten sind zu beachten. Eine Mund-Nasen-Schutzmaske sowie eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschild beziehungsweise ein Gesichtsvisier ist eine Kombination, die die Voraussetzungen an die besonderen Schutzmaßnahmen erfüllt, um die Übertragung des Virus auszuschließen.
Die strengen Anforderungen gelten nicht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei Kund:innen eine fachgerechte Ausführung der Tätigkeit nicht erfolgen kann. Beispielsweise kann es sein, dass hörgeschädigte Kund:innen das Lippenbild der Hörakustiker:innen sehen müssen. Hier bedarf es jedoch ähnlich effektiver Schutzmaßnahmen.
5. Ist die Prostitution erlaubt?
Nein, der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind verboten.
6. Dürfen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ohne engen Körperkontakt öffnen? Unter welchen Bedingungen?
Ja. Einschränkungen gibt es nicht für Dienstleistungen ohne Körperkontakt. Bei diesen eher sachbezogenen Leistungen wie denen eines Dachdeckers, Installateurs oder Schornsteinfegers ist der Abstand zum Kunden von ca. 1,5 Metern unproblematisch einhaltbar. Der Dienstleister bzw. der Handwerker nimmt die Tätigkeit ohne die Zuarbeit des Kunden war. Für diese Tätigkeiten gelten nur die AHA-AL- Regeln.
7. Gastronomie
Welche Regelungen gelten für gastronomische Betriebe? Ist ein Außer-Haus-Verkauf möglich?
Gaststätten, also Restaurants, Bars, Kneipen oder ähnliche Einrichtungen sind grundsätzlich für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie dürfen aber Speisen und Getränke außer Haus verkaufen (das gilt auch für Drive-In-Restaurants), wobei zwischen 23 und 6 Uhr keine alkoholischen Getränke verkauft werden dürfen (auch nicht von Lieferdiensten).
Die Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten. Die Begleitung im Rahmen einer persönlichen Assistenz oder eines Kindes ist zulässig. Personenansammlungen sind zu vermeiden und der Mindestabstand einzuhalten.
Tische und Stühle dürfen auch im Außenbereich der Gaststätte nicht für den Verzehr verwendet werden. Sie müssen weggeräumt oder für die Gäste gesperrt werden. Der Verzehr ist für die Gäste auch in der Öffentlichkeit erlaubt, nicht jedoch in oder an der Gaststätte.
Wo ist die Bewirtung von Gästen noch erlaubt?
Beherbergungsbetriebe (Beispiel: Hotels) dürfen Übernachtungsgäste bewirten (Beispiel: Frühstück und Abendessen). Im Rahmen zulässiger Veranstaltungen ist auch in einem Hotel eine Bewirtung der Teilnehmer zulässig.
Betriebskantinen, die ausschließlich für das Betriebspersonal geführt werden und wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, bleiben geöffnet.
In gesamten Bereich, in dem Gaste bewirtet werden, ist in Beherbergungsbetrieben und Betriebskantinen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Innen- und Außenbereich, Tresen- und Santiärbereiche), nicht jedoch für die Gäste, die längere Zeit an ihrem Platz sitzen. Für das Küchenpersonal gelten die gleichen Regeln, es muss aber außerhalb von Gasträumen (Küche, Lagerräume) keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gilt auch, wenn die Beschäftigten durch eine Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolbildung geschützt werden.
Auch Autobahnraststätten und Autohöfe können Gäste bewirten. Damit Gaststätten Cateringbetrieben und Hotels gleichgestellt werden, können sie in ihren Räumlichkeiten (unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorgaben) nach der Landesverordnung zulässige Veranstaltungen beherbergen und auch bewirten.
Darüber hinaus sind Gaststätten zu schließen.
9. Sonnenstudios/ Solarium
Sonnenstudios sind geschlossen, da es sich um Freizeiteinrichtungen bzw. Dienstleistungen mit Publikumsverkehr handelt.
Informationen zu Umsatzausfällen kleiner und mittelständischer Unternehmen
Um vor allem kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) bei der Bewältigung von Umsatzausfällen aufgrund der Corona-Krise zu unterstützen, hat die schleswig-holsteinische Landesregierung zusammen mit den Förderinstituten die „Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität“ gestartet. Sie erleichtert den KMUs den Zugang zu Krediten und Eigenkapital.
Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein (BB-SH), Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) und die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein (MBG SH) haben gemeinsame Finanzierungskoordinatoren bestimmt:
Jürgen Wilkniß von der BB-SH (Tel. 0431 5938 133, juergen.wilkniss@bb-sh.de) und
Matthias Voigt von der IB.SH (Tel. 0431 9905 3330, matthias.voigt@ib-sh.de)
sind die zentralen Ansprechpartner für Hausbanken und Unternehmen.
Das Kieler Wirtschaftsministerium hebt in einer Pressemitteilung vor allem das Darlehensprogramm „IB.SH Mittelstandskredit“ hervor. Das Land wird im Rahmen dieses Programms für die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen Garantien übernehmen.
Die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein (BB-SH) bietet an, Überbrückungskredite zu besichern. Dies kann in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung geschehen. Dazu gilt eine neue Bürgschaftsobergrenze von 2,5 Mio. Euro und eine Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite.
Zusätzlich können die Unternehmen sich an die Förderlotsen der IB.SH wenden (Tel. 0431 9905-3365, foerderlotse@ib-sh.de).
Auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) hat eine zentrale Service-Hotline für Unternehmen eingerichtet:
Tel. 0461 806-806.
Informationen über Antragsvoraussetzungen für die SH-Finanzierungsinitiative finden Sie hier
KfW-Hilfskredite für die Wirtschaft
Die KfW hat ihre bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern.
Weitere Informationen: www.kfw.de/corona
Wo bekomme ich als Unternehmer finanzielle Hilfen?
Die Wirtschaftsförderung Lübeck stellt auf ihrer Internetseite umfangreiche Informationen für Unternehmen zur Verfügung und ist bei Rückfragen telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Zur Website der Wirtschaftsförderung
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von durch Corona betroffenen Unternehmen
Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität
Informationen der Investitionsbank SH zur Unterstützung für Unternehmen
Für weitere Informationen der IB.SH zur Unterstützung von Unternehmen klicken Sie bitte hier
- Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also z.B. beruflichen Zwecken.
Sie dürfen nur mit entsprechen-den Hygienekonzepten stattfinden und deren Personenzahl ist begrenzt:
- Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmenden feste Sitzplätze haben (Sitzungscharakter), dürfen eine gleichzeitige Anzahl von 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.
Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden.
- Märkte– mit der Ausnahme von Wochenmärkten (Lebensmittel) – sind nicht mehr erlaubt. D.h. auch Weihnachtsmärkte sind unzulässig.
- Bei Versammlungen unter freiem Himmel (Genehmigung nach Ver-sammlungsrecht) mit mehr als 100 Teilnehmenden sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Teilnehmenden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und privaten Bereich nur zulässig, soweit eine Gesamtzahl von fünf Personen aus maximal zwei Haushalten nicht überschritten wird. Ausgenommen davon sind Zusammenkünfte eines einzelnen Haushalts mit mehr als 5 Personen. Ebenfalls ausgenommen sind Zusammenkünfte ausschließlich von Familien im privaten Raum mit bis zu 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte. Familie im Sinne von Satz 3 sind Verwandte ersten und zweiten Grades (Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Eltern und deren Geschwister, Großeltern, Geschwister und deren Kinder) sowie jeweils deren Ehe- und Lebenspartner oder Haushaltsangehörige.
Gem. § 12a der Landesverordnung sind außerschulische Bildungsangebote unzulässig.
Private Bildungseinrichtungen sind daher zu schließen.
Gemeinschaftseinrichtungen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Ein Hygienekozept mit Augenmerk auf Vermeidung enger Begegnugnen und leicht errreichbaren Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene muss erstellt und die Kontaktdaten der Gäste aufgenommen werden.
Wenn Unternehmen Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung beantragen Arbeitgeber über die Arbeitsagentur (Tel. 0800 45555 20).
Die Landesregierung verweist auch auf das Hilfsprogramm der Bundesregierung „Schutzschild“
Informationen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier
Informationen der Industrie- und Handelskammer SH zu Finanzierungshilfen finden Sie hier
- Habe ich mit Kurzarbeiter:innengeld Anspruch auf Wohngeld?
Grundsätzlich kann jede/r Mieter:in von Wohnraum oder Eigentümer:in einer Immobilie Wohngeld beantragen. Ob dies gewährt wird, ist abhängig von er Höhe des Einkommens und der Miete Belastung.
Eine alleinstehende Person mit einem Kurzarbeitergeld von unter 1.060,- € wird in den meisten Fällen einen Wohngeldanspruch haben.
Ob sich in Ihrem Fall etwas errechnet, können Sie mit einem Wohngeldrechner herausfinden.
- Ich beziehe bereits Wohngeld, jetzt verringert sich mein Einkommen durch Kurzarbeit. Wird das berücksichtigt?
Auf Antrag wird das Wohngeld neu berechnet, wenn sich das Gesamteinkommen um mindestens 15 % senkt. Bei einer/m Alleinverdiener:in oder alleinstehenden Person wird dies regelmäßig der Fall sein, in anderen Konstellation ist eine Berechnung im Einzelfall erforderlich. Im Zweifel stellen Sie lieber rechtzeitig einen Antrag. Das erhöhte Wohngeld wird erst ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem ein Antrag gestellt wurde.
- Meine Einnahmen aus Selbstständigkeit sind erheblich gesunken, kann ich noch Wohngeld beantragen?
Grundsätzlich ja. Da Wohngeld ein Zuschuss zur Miete ist, müssen Sie entweder noch geringe/andere Einnahmen haben oder vom Vermögen/Kontoüberziehung/Unterstützung von Bekannten u.s.w. Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Wenn Sie mittellos sind, dann stellen Sie bitte beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II.
Hier finden Sie Empfehlungen zum Umgang mit COVID-19 Verstorbenen des Robert Koch Instituts
Nahrungsergänzungsmittel gehören lt. Definition zu den Lebensmitteln. Sofern der Verkauf dieser Produkte im jeweiligen Shop überwiegt, ist es ein spezialisierter Lebensmitteleinzelhandel und damit zulässig. Zum Sortiment dieser Läden zählen vielfach z. B. Sportlernahrung in Form von Nahrungsergänzungsmitteln, Fitnessriegeln, abgepacktem Fleisch, Chips etc.
Die Schulen sind geschlossen.
Es wird ein Distanzlernangebot geben. Für Kinder aus den Jahrgangsstufen 1-7, die ein Elternteil haben, welches in der kritischen Infrastruktur arbeitet, oder alleinerziehend ist und wenn keine Alternativbetreuung möglich ist, wird eine Notbetreuung angeboten. Diese Notbetreuung erfolgt in den festen Gruppen, in denen die Schüler:innen auch bisher schon zusammen waren. Dies gilt auch für die Notbetreuung in den Ganztagsangeboten an den Schulen.
Achten Sie sorgfältig auf die Grundregeln der Hygiene!
Wenn in einer Schule bei Beschäftigten oder Schüler:innen der Verdacht auf SARS-CoV-2 Infektionen besteht:
Bitte unverzüglich Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen (corona@luebeck.de oder 0451-122 2626).
Dann wird das weitere Vorgehen abgestimmt.
Corona-Reaktionsplan Schleswig-Holstein
Lüften in Schulen
Anpassung Schnupfenplan
FAQ zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen
Informationsübersicht COVID-19: Kontaktpersonen
Verhaltensregeln bei der Erkrankung mit COVID-19
Verhaltensregeln nach Kontakt mit einer an COVID-19 erkrankten Person
Wenn ein Kind erkrankt, bleibt meist ein Elternteil zur Betreuung zuhause. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich Versicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld.
Ist das Kind krank, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Das regelt der §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Berufstätige bekommen für diese "nicht erhebliche Zeit" ihren Lohn weiterhin, wenn z.B. die Großeltern nicht einspringen können.
Vor der Corona-Krise galt: Elternpaare bekommen zusammen 20 bezahlte Krankentage (jeder Elternteil zehn) und Alleinerziehende insgesamt 20. Das gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren. Für ältere Kinder, wenn ein besonderer Betreuungsbedarf zum Beispiel wegen einer Behinderung vorliegt.
Wegen der Corona-Krise in diesem Jahr wird die Anzahl der Kinderkrankentage aufgestockt. Elternpaare bekommen jeweils fünf weitere Tage, Alleinerziehende zusätzliche zehn Tage bezahlt.
Macht zusammen 30 Tage Kinderkrankengeld. Allerdings gilt die Regelung zunächst nur für 2020!
So beantragen Sie das Kinderkrankengeld
- Attest vom Kinderarzt holen.
- Auf der Vorderseite stehen die Daten des Kindes und die Dauer der Erkrankung. Auf der Rückseite muss der Antragsteller die eigenen Daten eintragen: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Versichertennummer und Bankverbindung.
- Ankreuzen, dass man laut Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Ggf. ob man alleinerziehend ist.
- Unterschreiben und an die Krankenkasse schicken. Der Arbeitgeber bekommt eine Kopie oder einen Durchschlag per Post oder E-Mail.
Die Hansestadt Lübeck erstattet den Eltern die Elternbeiträge. Die Stadt garantiert den Erziehungsberechtigen, dass ihnen die aufgrund des geschlossenen Betreuungsvertrages mit ihrer Betreuungseinrichtung (auch Schulkinderbetreuung) oder Kindertagespflegperson in Rechnung gestellten Elternbeiträge in den nächsten Wochen erstattet werden, wenn aufgrund der erlassenen Maßnahmen eine Betreuung bzw. die Notbetreuung nicht gewährleistet werden kann.
Basis wird eine taggenaue Abrechnung sein. Die Eltern müssen nichts unternehmen, um den Elternbeitrag für betreuungsfreie Zeiten Tag genau erstattet zu bekommen. Für die Kindertagespflege werden die Elternbeiträge direkt an die Eltern erstattet. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, werden die Eltern gebeten, die Elternbeiträge weiter zu zahlen bzw. dem Lastschriftverfahren nicht zu widersprechen. Die Erstattung erfolgt nachträglich.
Die Hansestadt Lübeck wird sicherstellen, dass den Trägern von Betreuungseinrichtungen auch weiterhin die gemäß Budgetvertrag vereinbarten Zuwendungen zur Verfügung stehen. Durch die aktuellen Maßnahmen wird es zu keinen Budgetkürzungen kommen.
Auch für Kindertagespflegpersonen wird die laufende Geldleistung gem. Vertrag mit der Hansestadt Lübeck aufgrund der aktuellen Maßnahmen nicht gekürzt, wenn die Tagespflegeperson grundsätzlich zur Betreuung von Kindern gemäß Vereinbarung mit der Hansestadt Lübeck bereit ist.
Das Verfahren ist unabhängig von der Trägerschaft der Kita.
Privatunterricht/ Einzelunterricht/ Einzelcoaching ist erlaubt, wenn die 2m Sicherheitsabstände zwischen Lehrer:in/Coach und Schüler:in eingehalten werden.
Dies ist z.B. bei Hundetrainern das Hundetraining auf einer Wiese, bei Musiklehrern der Privatunterricht im eigenen Wohn-/Arbeitszimmer oder bei dem Schüler zu Hause, bei Personal Trainern das gemeinsame Joggen im Wald oder Übungen zu Hause.
Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt in Gruppen von 15 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden. Gruppengrößen von mehr als 15 Personen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Keine Präsenzveranstaltungen
Zur Bekämpfung des Coronavirus finden derzeit keine Präsenzveranstaltungen der VHS Lübeck statt. Diese Maßnahme gilt zunächst bis zum 1. Februar.
Für den Publikumsverkehr bleiben die Geschäftsstelle in der Hüxstraße und die Beratungsstellen für Deutsch am Falkenplatz und in der August-Bebel-Straße geschlossen.
Für dringende Anliegen, die nicht telefonisch oder schriftlich erledigt werden können, ist eine Terminvereinbarung möglich.
Telefonisch erreichen die VHS Lübeck montags bis freitags jeweils von 8:30 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 0451 122-4021. Gern können Sie auch eine E-Mail senden an vhs@luebeck.de.
Soziales
BAföG
Wann muss ich meinen BAföG-Antrag stellen?
BAföG muss für jedes Schuljahr beantragt werden. Daher kann der Antrag bereits mit der Schulzusage oder mit dem gültigem Schulvertrag beantragt werden. Dies gilt auch, wenn der eigentliche Schulstart pandemiebedingt nach hinten verschoben muss.
Wiederholungsanträge sollten zur Vermeidung von finanziellen Lücken spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes (i.d.R. bis 31.05. jeden Jahres) gestellt werden.
Wie beantrage ich BAföG?
Die Antragsformulare stehen zum Download unter www.bafög.de zur Verfügung. Diese können Online oder auch per Hand ausgefüllt mit der Post, per Fax oder per Mail an das Amt für Ausbildungsförderung übermittelt werden. Gerne schicken wir im Moment auch die Anträge zu.
Welche Formblätter benötige ich?
Grundsätzlich sind die Formblätter 1, Anlage 1 zu Formblatt 1, Formblatt 2 und die Formblätter 3 für jeweils ein Elternteil erforderlich. Weitere Formblätter sind im Einzelfall erforderlich.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
- eine Kopie des Personalausweises, sofern der/die Schüler:in nicht in Lübeck wohnt
- den Mietvertrag, sofern der / die Schüler:in nicht mehr bei den Eltern wohnt
- aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise des Schülers
- Einkommensnachweise der Eltern des vorletzten Kalenderjahres, also von 2018Sofern das Einkommen Ihrer Eltern während der Corona-Pandemie sehr viel geringer ausfällt, als im Vergleich zu 2018, können Sie per Formblatt 7 einen Aktualisierungsantrag beifügen. Das Einkommen wird dann anhand einer Prognose für das kommende Schuljahr ermittelt.
Wenn sich jetzt das Einkommen meiner Eltern verändert, kann ich dann einen Antrag auf BAföG stellen?
Ja, dann jetzt einen Aktualisierungsantrag stellen. Das gilt auch für Schüler:innen, deren Anträge für dieses Schuljahr rechnerisch schon abgelehnt worden waren.
Wo muss ich meinen Antrag hinschicken? Wo erhalte ich Beratung?
Studenten und Studentinnen senden Ihren Antrag bitte direkt an das zuständige Studentenwerk.
Eine Beratung und Hilfestellung kann derzeit nur telefonisch erfolgen. Sie können sich wie gewohnt jederzeit telefonisch bei Ihrem Sachbearbeiter unter der Behördennummer 115 melden, wenn Sie Rückfragen haben.
Bitte senden Sie den Antrag dann an das
Amt für Ausbildungsförderung
Kronsforder Allee 2-6
23539 Lübeck
oder per Mail an: bafoeg@luebeck.de
Für weitere Informationen zum BAföG steht Ihnen die Website www.bafög.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Verfügung.
Keine Nachteile durch Corona !!!
Das Bundesministerium hat dafür gesorgt, dass Planungssicherheit und finanzielle Absicherung während der Ausbildung vorhanden ist.
Sofern Prüfungen verschoben werden, wird die Förderung weiter gezahlt. Dies gilt auch, wenn der Schulbeginn oder die Fortsetzung der Ausbildung pandemiebedingt verschoben werden muss.
Eingliederungshilfe
Für Leistungsempfänger:
Findet derzeit die Erstberatung für Menschen mit Behinderungen statt?
Ja, die Erstberatung, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem neunten Sozialgesetzbuch jeweils donnerstags von 9.30 – 11.30 Uhr im Hause des Verwaltungszentrums Mühlentor angeboten wird, findet weiterhin statt. Eine vorherige telefonische Anmeldung unter 122-4536 ist jedoch erforderlich.
Wird mein Antrag derzeit weiter bearbeitet?
Ja, Ihre Angelegenheiten werden weiter bearbeitet. Auf Grund von personellen Einschränkungen kann es jedoch ggfs. zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Wie erfahre, ob noch Unterlagen oder Informationen fehlen?
Sollten zur Bearbeitung Ihres Anliegens noch Unterlagen oder Informationen fehlen, nehmen wir schriftlich Kontakt zu Ihnen auf. Sie können sich wie gewohnt jederzeit telefonisch bei Ihrem Sachbearbeiter oder unter der 115 melden, wenn Sie Informationen benötigen.
Meine Unterstützung fällt auf Grund der Einschränkungen weg – wo bekomme ich nun Unterstützung?
Die Leistungserbringer sind angehalten, die Unterstützung, die nun auf Grund der Einschränkungen wegfällt, weitestgehend in einem anderen Rahmen aufrecht zu erhalten, um so ein Mindestmaß an Unterstützung bieten zu können.
Sollten Sie darüber hinaus dringend Unterstützung benötigen, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt auf.
Für Leistungserbringer:
Erhalte ich weiterhin meine Vergütung, auch wenn ich die Leistung (z.B. Schulbegleitung) derzeit nicht erbringen kann?
Hierzu wurde ein Informationsschreiben des Fachbereichs 2 an Sie versandt, aus dem Sie die Regelungen entnehmen können. Sollte Ihnen dieses Schreiben nicht vorliegen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Abteilung Eingliederungshilfe des Bereichs Soziale Sicherung auf.
Woher weiß ich, ob ich meine Leistung weiterhin anbieten kann?
Dies entnehmen Sie bitte den erlassenen Allgemeinverfügungen.
Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Was muss getan werden, um in der aktuellen Situation Leistungen zu beantragen?
Für die Leistungsbeantragung reicht eine formlose Mitteilung (z.B. per Telefon, per eMail, per Brief) gegenüber dem Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck mit Angabe der Adresse aus.
Die erforderlichen Antragsunterlagen werden dann per Post übersandt.
Ist die Auszahlung von bewilligten Leistungen weiterhin sichergestellt?
Die Auszahlung der Leistungen für alle laufenden Fälle ist sichergestellt.
Wer beantwortet Fragen zur Leistungsgewährung?
Fragen zur Leistungsgewährung werden derzeit weiterhin telefonisch, per Email oder Post beantwortet. Persönliche Vorsprachen sind nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. in existenzbedrohenden Situationen oder in Fällen der Unterkunftssicherung) nach vorheriger telefonischer Absprache möglich.
Ich habe ein Schreiben der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung erhalten, in dem ich aufgefordert wurde, Unterlagen zu einem bestimmten Termin einzureichen. Muss ich diesen Termin einhalten?
Nein. Die Frist zum Einreichen der Unterlagen wird in der aktuellen Situation großzügig ausgelegt.
Wo wird Unterstützung gewährt, wenn der Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt ist?
Für erwerbsfähige Personen ist für die Hilfegewährung das Jobcenter Lübeck zuständig. Altersrentner:innen, Mitarbeiter:innen in Werkstätten für behinderte Menschen und voll erwerbsgeminderte Personen müssen sich an den Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck wenden.
Wo wird Kurzarbeitergeld gewährt?
Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit, Hans-Böckler-Straße 1, Tel. 0451-588-0 gewährt.
Für die Gewährung von aufstockenden Leistungen zum Kurzarbeitergeld ist das Jobcenter Lübeck zuständig.
Hilfe zur Pflege
Ich kann meine Fristen zur Einreichung von Unterlagen nicht einhalten. Entstehen mir dadurch Nachteile?
Nein, die Bearbeitung erfolgt dann erst nach Eingang der Unterlagen.
Setzen Sie sich bitte zwecks Fristverlängerung schriftlich oder telefonisch mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.
Ich gehöre zur Risikogruppe, gehe daher zurzeit nicht aus dem Haus. Kann ich die Kostenübernahme für den Mahlzeitendienst beantragen?
Ja, wenn Sie hier bereits Leistungen erhalten, reicht eine Mitteilung über das Telefon/per E-Mail derzeit aus. Ihr Anliegen wird dann entsprechend geprüft. Falls Sie hier bislang noch keine Leistungen erhalten, stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag.
Wenn die Mahlzeitendienste überlastet sind, werden auch Kosten für ein Restaurant- oder Pizzalieferdienst übernommen?
Nein, wenn Sie Probleme haben, einen Mahlzeitendienst zu finden, bitten wir Sie zunächst mit der Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren der Hansestadt Lübeck (Tel: 0451-122 2522) oder dem Pflegestützpunkt (Tel.: 0451-122 4458) Kontakt aufzunehmen.
Meine Haushilfe kommt nicht mehr. Wo bekomme ich Hilfe?
Bitte wenden Sie sich an die Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren der Hansestadt Lübeck (Tel: 0451-122 2522) oder an den Pflegestützpunkt (Tel.: 0451-122 4458).
Muss ich meiner privaten Haushilfe die Haushilfepauschale auszahlen obwohl sie zurzeit nicht zu mir kommt?
Nein. Die Pauschale könnte im Rahmen einer Ausnahmeregelung für Einkaufslieferdienste o.ä. eingesetzt werden.
Muss ich die Kosten für die Minijobzentrale weiterzahlen, obwohl die Haushilfe nicht kommt? Muss ich die Haushilfe bei der Minijobzentrale abmelden wenn sie zur Zeit nicht kommt?
Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an die Minijobzentrale.
Ich gehöre zur Risikogruppe und kann derzeit nicht aus dem Haus. Wer zahlt mir eine Einkaufshilfe wenn ich bisher keine Haushilfe o.ä. erhalten habe?
Bitte wenden Sie sich an die Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren der Hansestadt Lübeck (Tel: 0451-122 2522) oder an den Pflegestützpunkt (Tel.: 0451-122 4458).
Wo kann ich eine Einkaufshilfe erhalten?
Bitte wenden Sie sich an die Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren der Hansestadt Lübeck (Tel: 0451-122 2522) oder an den Pflegestützpunkt (Tel.: 0451-122 4458).
Ich möchte meine Hilfe beim Einkaufen anbieten, an wen kann ich mich wenden? Werde ich dafür bezahlt?
Bitte wenden Sie sich an den ePunkt e.V., welche ehrenamtliche Helfer:innen vermitteln.
Ich befinde mich in Quarantäne/ bin an Corona erkrankt. Kommt mein Haushilfeanbieter weiterhin ins Haus? Wie kann meine Versorgung sichergestellt werden?
Bitte wenden Sie sich an Ihren Anbieter zwecks Klärung. Wenn Sie darüber hinaus Hilfe bei der Sicherstellung Ihrer Versorgung benötigen, können Sie sich an die Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren der Hansestadt Lübeck (Tel: 0451-122 2522) oder an den Pflegestützpunkt (Tel.: 0451-122 4458) wenden.
Mein mich pflegender Angehöriger ist erkrankt und kann mich nicht pflegen. An wen muss ich mich jetzt wenden, um meine Pflege weiter sicherzustellen?
Bitte wenden Sie sich an die Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren der Hansestadt Lübeck (Tel: 0451-122 2522) oder an den Pflegestützpunkt (Tel.: 0451-122 4458).
Ich befinde mich in Quarantäne/bin an Corona erkrankt. Kommt der Pflegedienst weiter ins Haus? Wie kann meine Versorgung sichergestellt werden?
Bitte wenden Sie sich an Ihren Anbieter zwecks Klärung. Wenn Sie darüber hinaus Hilfe bei der Sicherstellung Ihrer Versorgung benötigen, können Sie sich an die Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren der Hansestadt Lübeck (Tel: 0451-122 2522) oder an den Pflegestützpunkt (Tel.: 0451-122 4458) wenden.
Mein mich pflegender Pflegedienst kann bei mir nicht mehr tätig sein. An wen muss ich mich wenden, um meine Pflege weiter sicherzustellen?
Bitte wenden Sie sich an die Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren der Hansestadt Lübeck: Tel. 0451 - 115
Pflegestützpunkt
Pflegestützpunkt in der Hansestadt Lübeck
Im Pflegestützpunkt erhalten Sie Informationen rund um die Themen Leben und Wohnen im Alter, Pflege und Betreuung sowie zur Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung und anderen Sozialleistungen. Die individuelle Beratung richtet sich an pflegebedürftige Menschen aller Altersstufen, deren Angehörige und an alle Menschen, die sich mit dem Älterwerden beschäftigen.
Gelten die Sprechzeiten im Pflegestützpunkt in dem bisherigen Umfang weiter?
Nein, leider können Sie die Mitarbeiterinnen im Pflegestützpunkt derzeit persönlich nicht aufsuchen. Sowohl telefonisch als auch per E-Mail können Sie aber Kontakt zu uns aufnehmen:
Tel.: 122-4903, Tel.: 122-4931, Tel.. 122-4458 oder pflegestuetzpunkt@luebeck.de
Wir nehmen uns auch in einem Telefonat ausreichend Zeit für Ihre Anliegen.
Finden noch Hausbesuche durch die Mitarbeiterinnen statt?
Nein, leider können wir derzeit nur eine telefonische Beratung anbieten.
Wir nehmen uns auch in einem Telefonat ausreichend Zeit für Ihre Anliegen.
Haben Sie im Pflegestützpunkt eine Übersicht über freie Kapazitäten in den Pflegeeinrichtungen bzw. bei den ambulanten Diensten?
Die Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegedienste melden uns keine freien Kapazitäten. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei die jeweiligen Anbietern.
Eine Übersicht erhalten Sie hier (rechte Spalte "Formulare")
Ich habe einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, finden Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen statt?
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bietet zum Schutz der pflegebedürftigen und vorerkrankten Menschen zur Zeit keine persönlichen Begutachtungen an.
Stattdessen nehmen die Medizinischen Dienste die Einstufung in Pflegegrade auf Basis der bereits vorliegenden Informationen und eines ergänzenden Telefoninterviews mit den Pflegebedürftigen bzw. ihren Bezugspersonen war.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.mds-ev.de
Erhalte ich weiterhin Unterstützung bei der Beantragung eines Pflegegrades?
Bei der Vorbereitung auf das Telefoninterview durch den/die Gutachter:in sind Ihnen die Mitarbeiterinnen des Pflegestützpunktes gerne behilflich. Rufen Sie uns an.
Welche besonderen Regelungen gelten derzeit in der Pflegeversicherung?
Nähere Informationen finden Sie hier
Wohngeld
- Habe ich mit Kurzarbeiter:innengeld Anspruch auf Wohngeld?• Habe ich mit Kurzarbeiter:innengeld Anspruch auf Wohngeld?Grundsätzlich kann jede/r Mieter:in von Wohnraum oder Eigentümer:in einer Immobilie Wohngeld beantragen. Ob dies gewährt wird, ist abhängig von er Höhe des Einkommens und der Miete Belastung.Eine alleinstehende Person mit einem Kurzarbeitergeld von unter 1.060,- € wird in den meisten Fällen einen Wohngeldanspruch haben.
Ob sich in Ihrem Fall etwas errechnet, können Sie mit einem Wohngeldrechner herausfinden, z.B.
- Ich beziehe bereits Wohngeld, jetzt verringert sich mein Einkommen durch Kurzarbeit. Wird das berücksichtigt?Auf Antrag wird das Wohngeld neu berechnet, wenn sich das Gesamteinkommen um mindestens 15 % senkt. Bei einer/m Alleinverdiener:in oder alleinstehenden Person wird dies regelmäßig der Fall sein, in anderen Konstellation ist eine Berechnung im Einzelfall erforderlich. Im Zweifel stellen Sie lieber rechtzeitig einen Antrag. Das erhöhte Wohngeld wird erst ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem ein Antrag gestellt wurde.
- Meine Einnahmen aus Selbstständigkeit sind erheblich gesunken, kann ich noch Wohngeld beantragen?Grundsätzlich ja. Da Wohngeld ein Zuschuss zur Miete ist, müssen Sie entweder noch geringe/andere Einnahmen haben oder vom Vermögen/Kontoüberziehung/Unterstützung von Bekannten u.s.w. Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Wenn Sie mittellos sind, dann stellen Sie bitte beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II.
Antragsformulare finden Sie hier
Wohnungswesen / Wohnungsvermittlung
Wie ist das Team Wohnungsvermittlung derzeit erreichbar?
Ein persönlicher Service kann nur nach vorheriger Terminabsprache stattfinden. Termine können Sie online hier buchen oder persönlich an der Rezeption des Verwaltungszentrums Mühlentor, Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck.
Sie können sich wie gewohnt jederzeit telefonisch bei Ihrer Sachbearbeiterin oder unter der 115 melden, wenn Sie Informationen benötigen. Sie erreichen uns weiterhin per E-Mail: wohnungsvermittlung@luebeck.de
Wo bekomme ich das Antragsformular für den Wohnberechtigungsschein bzw. die Wohnungsvermittlung?
Das Antragsformular ist hier als pdf zum Ausdrucken hinterlegt. Sollten Sie diese Möglichkeit nicht nutzen können, senden wir Ihnen gern ein Antragsformular per Post zu. Bitte teilen Sie uns hierfür telefonisch Ihre Anschrift mit.
Wie erfahre, ob noch Unterlagen oder Informationen fehlen?
Sollten zur Bearbeitung Ihres Anliegens noch Unterlagen oder Informationen fehlen, nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf.
Wird mein Antrag derzeit bearbeitet?
Ja, Ihre Angelegenheiten werden weiterhin bearbeitet. Die normale Bearbeitungsdauer von vier Wochen wird grundsätzlich eingehalten.
Wo bekomme ich allgemeine Informationen zum Wohnberechtigungsschein und zur Wohnungsvermittlung?
Die wichtigsten Informationen bekommen Sie hier
Jugendamt/ Kinderschutz
Brauchen Sie Hilfe? Angebote der Jugendhilfe und des Kinderschutzes laufen weiter
Trotz bzw. gerade in der schwierigen Corona-Zeit ist das Jugendamt der Hansestadt Lübeck für Sie da.
Sie erreichen das Jugendamt / die unten genannten Beratungsstellen Montag bis Freitag von 08:30 – 12:30 Uhr über die jeweilige Servicenummer. Anschließend ist die Erreichbarkeit des Jugendamtes über die Stadtbereitschaft bzw. außerhalb der Servicezeiten über die Polizei sichergestellt.
Eine offene sozialpädagogische Sprechstunde bieten die Beratungsstellen donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr an – im Zuge der weiterhin erforderlichen Eindämmung des Corona-Virus kann diese aktuell nach vorheriger telefonischer Anmeldung genutzt werden.
Die Mitarbeiter:innen der Beratungsstellen des Jugendamtes beraten Lübecker Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei Problemen in der Familie, sowie bei Schwierigkeiten in der Erziehung oder der eigenen Lebensgestaltung.
Bei Hinweisen auf mögliche Gefährdungen des Kindeswohls oder wenn die Situation zu eskalieren droht, kommen die Mitarbeiter:innen in die Familie und leiten die erforderlichen Hilfen ein.
Wer sich Sorgen um ein Kind macht, kann sich weiterhin an das Jugendamt der Hansestadt Lübeck sowie außerhalb der Servicezeiten an die Polizei wenden.
Die bereits laufenden Hilfen zur Erziehung, in ambulanter Form, aufsuchend oder an einem festen Ort erbracht, sind nicht beendet. Trotz der aktuellen Einschränkungen im Zuge der Corona-Krise halten Träger der Jugendhilfe durch alternative Beratungs- und Kontaktformen die Verbindung zu den betreuten Familien. Änderungen in der Leistungserbringung werden mit den Fachkräften der Beratungsstellen des Jugendamtes abgestimmt. Bei Bedarf finden auch persönliche Einzelkontakte statt, unter Einhaltung der besonderen Hygiene- und Abstandsregeln.
Stationäre Einrichtungen einschließlich der Not- und Krisendienste sowie der Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen können grundsätzlich nicht geschlossen werden.
Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes sind zu beachten. Ebenso entscheidet das Gesundheitsamt über ggf. erforderliche Quarantäneregelungen in den Einrichtungen.
Der Bereich Familienhilfen des Jugendamtes bietet Beratungsstellen über das gesamte Stadtgebiet verteilt an:
Sie wohnen im Stadtteil St. Jürgen
Bereich Familienhilfen/Jugendamt/ Beratungsstelle
Carl-Gauß-Straße 9
23562 Lübeck
Service-Telefon: 0451 / 122 2530
Telefax: 0451 / 122 7789
E-Mail: familienhilfen-st-juergen@luebeck.de
Sie wohnen im Stadtteil Buntekuh oder Moisling
Bereich Familienhilfen/Jugendamt/ Beratungsstelle
Moislinger Berg 1
23560 Lübeck
Service-Telefon: 0451 / 122 2527
Telefax: 0451 / 122 7746
E-Mail: familienhilfen-moislinger-berg@luebeck.de
Sie wohnen im Stadtteil St. Lorenz Nord oder St. Lorenz Süd
Bereich Familienhilfen/Jugendamt/ Beratungsstelle
Fackenburger Allee 27
23554 Lübeck
Service-Telefon: 0451 / 122 2524
Telefax: 0451 / 122 7334
E-Mail: familienhilfen-fackenburger-allee@luebeck.de
Sie wohnen im Stadtteil St. Gertrud oder Schlutup oder Innenstadt
Bereich Familienhilfen/Jugendamt/ Beratungsstelle
Adolf-Ehrtmann-Straße 3
23564 Lübeck
Service-Telefon: 0451 / 122 2525
Telefax: 0451 / 122 6979
E-Mail: familienhilfen-adolf-ehrtmann-strasse@luebeck.de
Sie wohnen im Stadtteil Kücknitz oder Travemünde
Bereich Familienhilfen/Jugendamt/ Beratungsstelle
Kirchplatz 7b
23569 Lübeck
Service-Telefon: 0451 / 122 2526
Telefax: 0451 / 122 5730
E-Mail: familienhilfen-kirchplatz@luebeck.de
Jugendamt / Unterhalt
Brauchen Sie Hilfe? Beratungen zum Thema Unterhalt und Beistandschaft laufen weiter
Trotz bzw. gerade in der schwierigen Corona-Zeit ist das Jugendamt der Hansestadt Lübeck für Sie da.
Die Mitarbeiter:innen der Unterhaltsvorschusskasse und des Teams Beistandschaften beraten Sie bei allen Fragen zu den Themen Unterhalt, Antrag auf Unterhaltsvorschuss, Beurkundung von Sorgeerklärungen, Vaterschaftsfeststellung usw.
Im Zuge der Eindämmung des Corona-Virus ist es notwendig, direkte Kontakte zu reduzieren und durch telefonische Beratungen zu ersetzen. Hierfür wurden die telefonischen Servicezeiten erweitert (Montag bis Donnerstag 8-16 Uhr; Freitag 8-12 Uhr).
Der Bereich Familienhilfen / Jugendamt ist aktuell unter folgenden Rufnummern erreichbar: Tel. 0451/122 - 4650 Unterhaltsvorschusskasse
- 4655 Beistandschaften, Beurkundungen
FAQ – Fragen und Antworten
- Was kann ich machen, wenn die Unterhaltszahlung ausbleibt?
Wenn trotz Mahnung der Unterhalt nicht gezahlt wird, besteht ggf. ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder das Team Beistandschaften kann behilflich sein.
- Ich kann den Unterhalt (z.B. wegen Kurzarbeit) nicht mehr zahlen. Was muss ich veranlassen?
Informieren Sie bitte schnellstmöglich den anderen Elternteil über den ausbleibenden Unterhalt, ggf. kann dieser Unterhaltvorschuss beantragen. Sofern der Unterhalt über das Jugendamt geltend gemacht wird oder Sie zur Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet sind, sollten Sie unbedingt auch das Jugendamt über Ihre finanzielle Situation informieren. Der Unterhalt bzw. Erstattungsanspruch könnte dann ggf. gestundet werden.
- Darf ich trotz Kontaktverbot aufgrund der Coronavirus-Pandemie weiterhin Umgang mit meinem Kind haben?
Der Umgang zwischen Eltern und Kindern ist grundsätzlich trotz der Verordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus erlaubt, sofern vom Gesundheitsamt keine häusliche Quarantäne für ein Elternteil oder das Kind angeordnet wurde.
- Finden zur Zeit Beurkundungen im Jugendamt statt?
Ja, Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungsbeurkundungen, dem gemeinsamen Sorgerecht und Unterhaltsverpflichtungen finden nach vorheriger Terminvereinbarung statt.
Wie findet derzeit die Migrationsberatung statt?
Die Träger der Migrationsberatung bieten eine telefonische Beratung unter den bekannten Rufnummern an.
Für ein persönliches Gespräch benötigen Sie einen Termin, den Sie telefonisch mit uns vereinbaren können.
Aktuelle Beratungszeiten und Ansprechpersonen in den Beratungsstellen:
Jugendmigrationsdienst Gemeindediakonie Lübeck - Migrant:innen von 12-26 Jahre
- in deutscher und englischer Sprache
Wolfgang Cramer, Tel.: 0451-61320112, 0179/5372142
Mail: cramer@gemeindediakonie-luebeck.de
Erreichbarkeit: Dienstag - Donnerstag 10:00-15:00 Uhr
- in deutscher und englischer Sprache
Sandra Birkoben, Tel.: 0451-61320135
Mail: s.birkoben@gemeindediakonie-luebeck.de
Erreichbarkeit: Montag 09:00-15:00 Uhr und Dienstag 09:00 – 11.00 Uhr
- in deutscher, türkischer und englischer Sprache
Serap Berrakkarasu, Tel.: 0451-61320111
Mail: berrakkarasu.@gemeindediakonie-luebeck.de
Erreichbarkeit: Montag – Donnerstag 13:00-16:00 Uhr
- in deutscher, arabischer und kurdischer Sprache
Abdulla Mehmud, Tel.: 0451-61320114
Mail: mehmud@gemeindediakonie-luebeck.de
Erreichbarkeit: Mittwoch 09:00-15:00 Uhr und Donnerstag 09:00-16:00 Uhr
Familienzusammenführung Gemeindediakonie Lübeck
- in deutscher, arabischer und kurdischer Sprache
Abdulla Mehmud, Tel.: 0451-61320114
Mail: mehmud@gemeindediakonie-luebeck.de
Erreichbarkeit: Montag 08:30-15:00 Uhr und Dienstag 09:00-15:00 Uhr
Migrationsberatung Schleswig-Holstein – MBSH AWO / Alter ab 27 Jahre
- in deutscher und englischer Sprache
Sarah Bröker, Tel.: 0451-296 90 993
Mail: Sarah.Broeker@awo-sh.de
Erreichbarkeit: Montag – Freitag 09:00-15:00 Uhr
- in deutscher und türkischer Sprache
Hande Yildiz, Tel.: 0451-296 90 992
Mail: Hande.Yildiz@awo-sh.de,
Erreichbarkeit: Montag – Freitag 09:00-15:00 Uhr
Migrationsberatung Schleswig-Holstein – MBSH Türkische Gemeinde / Alter ab 27 Jahre
- in deutscher und englischer Sprache
Astrid Behrens, Tel.: 0451-59294330
Mail: mbsh-hl@tgsh.de
Erreichbarkeit: Montag-Freitag 9:00-17:00 Uhr
(06.04.-17.04.2020 befindet sich Frau Behrens im Urlaub, die Beratung ist nicht besetzt.)
Migrationsberatung für Erwachsene Caritas
- in deutscher und englischer Sprache
Astris Eissing, Tel.: 0451-7994622
zusätzlich Frauen-, Familien, und Schwangerschaftsberatung,
Mail: Astrid.Eissing@Caritas-im-Norden.de
Erreichbarkeit: Montag-Donnerstag 09:00-17:30 und Freitag 09:12:30 Uhr
- in deutscher und englischer Sprache
Dieter Bartsch, Tel.: 451-7994623
Mail: Dieter.Bartsch@Caritas-im-Norden.de
Erreichbarkeit: Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr und Freitag 09:00-12:30 Uhr
Migrationsberatung für Erwachsene Gemeindediakonie-Lübeck
- in deutscher, türkischer und englischer Sprache
Chaide Mardfeldt, Tel.: 0451-61320134
Mail: mardfeldt@gemeindediakonie-luebeck.de
Erreichbarkeit: Dienstag 10:00 – 11:00 Uhr und Donnerstag 10:00-11:00 Uhr
- in deutscher und englischer Sprache
Maika Merz, Tel.: 0451-613201502
Mail: merz@gemeindediakonie-luebeck.de
Erreichbarkeit: Montag 10:00 – 11:00 Uhr und Mi 13.30 – 14.30 Uhr
Beratungsstelle für Erwachssene und Senioren der Hansestadt Lübeck
Die Beratungsstelle für Erwachsene und Senioren ist ein sozialpädagogisches Team im Bereich Soziale Sicherung. Die Beratungsstelle ist erste Anlaufstelle für Erwachsene ohne minderjährige Kinder, die Beratung und Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen benötigen. Gleichermaßen sind wir Ansprechpartner für Angehörige, Nachbarn und Institutionen im nahen Umfeld. Insbesondere in Fragestellungen rund um das Thema Pflege und häusliche Versorgung.
Unser kostenloses Angebot erfolgt in Form von telefonischen oder persönlichen Beratungsgesprächen. Diese können bei Bedarf in unseren Büros oder in Ihrer häuslichen Umgebung stattfinden.
Gelten die Servicezeiten in der Beratungsstelle in dem bisherigen Umfang weiter? Sind die Mitarbeiter:innen weiter wie gewohnt erreichbar?
Es gibt die Möglichkeit der persönlichen Vorsprache in dazu bereitgestellten Büroräumen. Diese Termine müssen vorher telefonisch abgesprochen werden. Sie erreichen uns weiterhin telefonisch unter der Rufnummer: 122-2522, sowie via E-Mail unter Beratungsstelle-fuer-Erwachsene-und-Senioren@luebeck.de.
Finden noch Hausbesuche durch die Mitarbeiterinnen statt?
Derzeit werden Hausbesuche unter Einhaltung der Hygienevorschriften zur Abklärung der häuslichen Situation und des Unterstützungsbedarfs durchgeführt.
Erhalte ich weiterhin Unterstützung bei der Antragsstellung z.B. bei Heimkosten oder Haushaltshilfe?
Eine Unterstützung bei der Antragsaufnahme kann über das Telefon, via E-Mail oder auch auf postalischem Weg geleistet werden.
Ich mache mir Sorgen um meine Nachbarin/Angehörigen. Kann ich mich weiterhin an Sie wenden?
Sie können sich auch weiterhin telefonisch an uns wenden. Telefon 0451/122-2522 .Wir werden Kontakt zu den betroffenen Menschen aufnehmen und uns um Lösungen der Anliegen bemühen.
Meine Haushaltshilfe / Pflegedienst hat den Dienst eingestellt. Gibt es ein Portal über welches ich eine neue Hilfe suchen kann?
Die Mitarbeiter:innen der Beratungsstelle können Sie dabei unterstützen, einen anderen geeigneten Dienst zu finden. Bitte beachten Sie, dass die Kapazitäten der Hilfsdienste bereits vor dem Corona Virus stark begrenzt waren und es ggf. längere Zeit in Anspruch nehmen kann, eine geeignete Hilfe zu finden. Wir bitten Sie daher auch zu prüfen, ob es jemanden in ihrem persönlichen Umfeld (Freunde, Nachbarschaft) gibt, der Sie übergangsweise unterstützen könnte.
Weiterhin bieten viele Dienste zu Zeiten des Corona Virus eine Grundversorgung durch die Übernahme des Einkaufs an.
Gibt es eine Übersicht über freie Kapazitäten der Pflegeeinrichtungen / ambulanten Dienste?
Die Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegedienste melden uns keine freien Kapazitäten. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei den jeweiligen Anbietern.
Eine Übersicht erhalten Sie hier.
Ich komme nicht zur Bank. Wie komme ich an Bargeld?
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Bankinstitut über die Möglichkeiten.
Ich muss in Quarantäne / möchte meine Wohnung auf Grund der Gefährdung nicht verlassen. Wer geht für mich einkaufen?
Der Pflegestützpunkt in der Hansestadt hält eine Übersicht über die Anbieter für die Haushaltshilfen vor, auch abrufbar über die Internetseite des Pflegestützpunktes.
Eine Übersicht erhalten Sie unter hier.
Möglicherweise können Sie auch Unterstützung durch eine Nachbarschaftshilfe erhalten. Der E- Punkt hält eine Übersicht bereit
Wie gehe ich mit häuslicher Gewalt in der Pflege um? (Pflegenottelefon?)
Bitte wenden Sie sich umgehend an das Pflegenottelefon unter der Rufnummer 01802 49 48 47.
Nachbarschaftsbüros
Zurzeit finden im Rahmen der Corona-Verordnung nur eingeschränkt Veranstaltungen und Angebote in den Nachbarschaftsbüros statt. Die Mitarbeiter:innen sind weiterhin auch per E-Mail und telefonisch erreichbar.
(www.nachbarschaftsbüro.de)
Hilfen für Frauen in Not
Hilfen in schwierigen Lebenssituationen
Hilfe für von Obdachlosigkeit bedrohte Frauen (auch für Prostituierte):
Hilfe bei ungesicherten Wohnverhältnissen, finanzieller Not, sozialer Isolation, Abhängigkeiten und/oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen – in diesen und weiteren sozialen Notlagen steht die Beratungsstelle für Frauen (Vorwerker Diakonie) Ratsuchenden zur Seite.
Unterkünfte für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder / Frauenhäuser:
www.autonomes-frauenhaus.de
www.frauenhaus-awo-luebeck.de
Frauennotruf - Beratung und Hilfe bei sexueller Gewalt und Belästigung
frauennotruf-luebeck.de
Beratung und Information für Frauen biff – psychosoziale Beratungsstelle
biff berät bei psychischen Problemen, Problemen in der Partnerschaft, Konflikten / Mobbing in Familie, Schule oder am Arbeitsplatz, sexuellem Missbrauch, Essstörungen, Trennung, Scheidung.
www.biff-luebeck.de
Frauenkommunikationszentrum Aranat
Beratung besonders in belastenden Lebenssituationen. Frauen erhalten kostenlose Beratung, in Einzelgesprächen in schwierigen Lebenssituationen, bei Folgen von Gewalt, in Fragen zu Migration und Fluchterfahrung, in Gesundheitsfragen oder zu gleichgeschlechtlicher Lebensweise. Bei Bedarf mit Sprachmittlung.
www.aranat.de
Bevor was passiert: Bundesweite Hotline für „Tatgeneigte“ – Corona-Krisentelefon
Sie haben Angst, dass Sie gewalttätig gegenüber Angehörigen werden?
www.bevor-was-passiert.de/corona-krisentelefon
Hilfen für Prostituierte / Sexarbeiter:innen
Cara*SH, Fachberatungsstelle für Prostituierte in Schleswig-Holstein
www.cara.sh
Fachstelle für Sexarbeiter*innen – Orientierungsberatung zu Erwerbsarbeit und Selbständigkeit
www.bsa.frauennetzwerk-sh.de
Mutterschutz / Schwangerschaft / Schwangerschaftsabbruch / Geburt
Schwangerschaftsberatungsstellen – auch für Konfliktberatungen
Die Beratung findet auch in Corona-Zeiten online oder telefonisch statt!
bildung.luebeck.de
Informationen zum Mutterschutz/ Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft (wg. Corona) finden Sie hier
Informationen zur Geburt – und der Mitnahme einer Begleitperson hier
Arbeitsrecht und –schutz und finanzielle Hilfen
Home Office, Erstattung von Verdienstausfall bei fehlender Kinderbetreuung, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss
Arbeitsrecht und -schutz in Folge der Corona-Krise
Arbeitsrecht und -schutz in Folge der Corona-KriseEine gute Übersicht über Arbeitsrecht und –schutz in Corona-Zeiten (Entgeltfortzahlung, Kurzarbeiter:innengeld, HomeOffice, Kita/Schule geschlossen) gibt es auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums für Arbeit Soziales.
Anspruch auf Home-Office?
Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer:innen können dies jedoch mit ihrem Unternehmen vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Dienst-/Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Fragen Sie mal bei Ihrem Personal- oder Betriebsrat bzw. in der Personalstelle Ihres Betriebes nach.
Sie müssen Ihre Kinder betreuen und haben dadurch einen Verdienstausfall?
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss, kann eine Entschädigung (67% des Nettoeinkommens, max. 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen, erhalten. Die Auszahlung übernehmen die Arbeitgeber:innen, die das Geld in Schleswig-Holstein vom Landesamt für Soziale Dienste erstattet bekommen. Voraussetzung ist, dass sie
- erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren oder mit Behinderung zu betreuen haben
- eine anderweitige Betreuung (Verwandte, Freunde, Notfall-Betreuung) nicht sichergestellt werden kann
- dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft und andere betriebliche Maßnahmen (HomeOffice u.a.) nicht möglich sind.
Anträge auf Entschädigung können Beschäftigte/Arbeitgeber:innen beim Landesamt für Soziale Dienste (LASD) beantragen.
Auf den Seiten des LASD finden Sie Informationen und die Anträge. Hotline: 04621 806 116.
Zehn Fragen und Antworten rund um den Ausgleich des Verdienstausfalls werden im DGB Online-Ratgeber beantwortet, auch ob vorher Überstunden oder Urlaub genommen werden müssen.
Notfall-Kinderzuschlag (KiZ) – falls es schon zu Verdienstausfällen gekommen ist
Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern mit geringem Verdienst (mind. 900 Euro Einkommen für Paare bzw. 600 Euro für Alleinerziehende). Er beträgt bis zu 185 Euro. Wer den „KiZ“ erhält, hat auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und ist von Kitagebühren befreit. Es kann sich lohnen, nach dem 1. April 2020 einen Antrag auf Notfall-KiZ zu stellen, wenn es bereits im März 2020 zu Verdienstausfällen gekommen ist. Die Regelung ist vorerst befristet bis zum 30.9.2020. Die Beantragung erfolgt über die Familienkasse der Agentur für Arbeit oder Online. Weitere Infos gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wenn der Unterhalt ausbleibt - Unterhaltsvorschuss
Wenn die Unterhaltszahlung ausbleibt, besteht ggf. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Wenden Sie sich an die Unterhaltsvorschusskasse der Familienhilfen beim
Jugendamt, Tel. 122- 4650, E-Mail: familienhilfen-jugendamt@luebeck.de
Viele Lübecker:innen wollen helfen - hier finden Freiwillige Kontaktadressen
die in Quarantäne sind oder zur Risikogruppe zählen, indem Einkaufshilfen und telefonischer Kontakt organisiert wird.
Auf der Website finden sich Anlaufstellen in den verschiedenen Stadtteilen, über die Hilfe in der Nachbarschaft koordiniert wird. Wer Hilfe benötigt oder Unterstützung anbieten möchte, wendet sich an ePunkt oder direkt an eine Anlaufstelle.
Nachbarschaftshilfe vom ePunkt
Wie kann man Menschen aus der Risikogruppe in diesen Tagen besonders schützen und unterstützen? Ein einfacher Ansatz ist Solidarität unter Nachbar:innen. Auf Twitter rufen Menschen unter dem Hashtag #NachbarschaftsChallenge jetzt dazu auf, älteren oder immunschwachen Menschen, die in der Nähe wohnen, unter die Arme zu greifen und das tägliche Leben in diesen Zeiten zu erleichtern.
Nähere Informationen gibt es hier
In der Krise gibt es Branchen und Berufe, die für die Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Unverzichtbar ist zum Beispiel die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs. Aber auch andere sogenannte systemrelevante Bereiche wie die medizinische Versorgung, Labordiagnostik, Transportwesen, Lieferdienste, Lebensmittelherstellung oder Landwirtschaft gehören dazu.
„Es muss sichergestellt werden, dass hier ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Deshalb kümmern sich bei uns Kolleginnen und Kollegen speziell um die Vermittlung in diesen Bereichen. Alle, die in dieser Ausnahmesituation einen Beitrag leisten und eine entsprechende Arbeit aufnehmen möchten, können sich gerne an uns wenden. Das können Arbeitsuchende ebenso wie Studierende, Rentnerinnen und Rentner, Hausfrauen und Hausmänner oder Menschen in Kurzarbeit sein,“ wirbt Markus Dusch, Chef der Agentur für Arbeit Lübeck. „Gerne können sich auch systemrelevante Unternehmen bei uns melden, die Verstärkung suchen. Wir koordinieren für sie die stetig wachsenden Bedarfe und stehen bei Fragen zur Verfügung“, ergänzt er.
Interessierte können sich unter der Telefonnummer 0451 588-885 oder E Mail Luebeck.DeinEinsatz@arbeitsagentur.de melden. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de/vor-ort/luebeck/deineinsatz.