Schuldnerberatungsstelle: Anerkennung als "Geeignete Stelle"

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Schuldnerinnen und Schuldner im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten wollen, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.

Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland steht nicht der Anerkennung nach dem schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) gleich. Die Anerkennungsvoraussetzungen in Schleswig-Holstein sind § 3 AGInsO zu entnehmen.

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Anerkennung

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung ist rechtzeitig vor Beratungsbeginn erforderlich.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Thema Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung finden Sie auch den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle:

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und haben das Auto noch nicht umgemeldet? Sie haben Fragen zu Trauung, Elterngeld oder Hausbau? Wo bekomme ich meinen Reisepass?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer