Energie-Sonderhilfeprogramm 2023

Durch den Krieg in der Ukraine sind die Energiekosten in Deutschland signifikant gestiegen, die damit einhergehende prekäre Situation für vereinsbetriebene Gemeinschaftshäuser und vergleichbaren Einrichtungen von Vereinen bedroht diese in ihrer Existenz. Vor diesem Hintergrund stellt die Hansestadt Lübeck im Jahr 2023 Finanzmittel im Rahmen einer Energie-Sonderhilfe zur Linderung finanzieller Schäden zur Verfügung, um deren wertvolle Arbeit zu unterstützen. Bereits in den Jahren von 2020 bis 2022 wurden Sonderhilfeprogramme für vereinsbetriebene Gemeinschaftshäuser beschlossen, um pandemiebedingte finanzielle Notlagen abzumildern. Trägervereine konnten unterstützt und existenzgefährdete Gemeinschaftshäuser vor der Schließung bewahrt werden.

Alle Informationen zur Energie-Sonderhilfe finden Sie hier:

 

Zielsetzung und Anspruchsberechtigung

Das Sonderhilfeprogramm verfolgt das Ziel, die vereinsbetriebenen Gemeinschaftshäuser und vergleichbaren Einrichtungen von Vereinen in 2023 zu unterstützen und die energiekostenbedingten Notlagen in den Häusern und Vereinen abzumildern. Mit einem einmaligen Zuschuss sollen existenzgefährdete Gemeinschaftshäuser und vergleichbare Einrichtungen von Vereinen vor der Schließung bewahrt bzw. die Trägervereine mit einem zu erwartenden negativen Jahresergebnis aufgrund von hohen Energiekosten insoweit unterstützt werden, dass sie finanziell abgesichert sind. Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht.

 

 

Finanzielle Ausstattung des Sonderhilfeprogramms

Für diese Antragsphase des Sonderhilfeprogramms werden Mittel in Höhe von bis zu 500.000 € zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden aus dem von der Bürgerschaft am 29.09.2022 (VO/2022/11299-03-02) beschlossenen Energie Sonderhilfsprogramm zur Linderung finanzieller Schäden, die ursächlich im Zusammenhang mit den Energiekostensteigerungen als Folge des Ukraine-Krieges stehen, bereitgestellt.

 

 

Zuschusshöhe und Verwendung

Die Zuschusshöhe im Einzelfall ergibt sich in Abhängigkeit von den aus dem Sonderhilfeprogramm zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Gesamtvolumen des beantragten und anerkennungsfähigen Förderbedarfs. Die maximale Förderung eines vereinsbetriebenen Gemeinschaftshauses oder einer vergleichbaren Einrichtung von Vereinen beträgt für das Jahr 2023 bis zu 25.000 € im Einzelfall.

Grundsätzlich ergibt sich der Förderbedarf aus der Notlage, aufgrund der tatsächlich gestiegenen Strom- und Heizkosten (z.B. Gegenüberstellung der aktuellen Energiekosten zu den Energiekosten vor deren Erhöhung + Glaubhaftmachung der Notlage = Förderbedarf). Weiterhin wird der Kassenbestand zum Stichtag 31.12.2022 zur Ermittlung der Bedürftigkeit und zur Beurteilung der Notlage herangezogen. Die Ausgaben und der Kassenbestand sind entsprechend nachzuweisen. Sollte der Förderbedarf durch diese Nachweise nicht hinreichend darstellbar sein, muss die entstandene Notlage in anderer geeigneter und überprüfbarer Weise dargelegt werden. Der Förderzeitraum wird für das Jahr 2023 längstens bis zur vollständigen Ausschöpfung der Fördermittel festgelegt.

Das Sonderhilfeprogramm für vereinsbetriebene Gemeinschaftshäuser und vergleichbare Einrichtungen von Vereinen wird nachrangig zu gewährten und erhaltenen Bundes- und Landesprogrammen sowie anderen Drittmittelgebern (wie z.B. Geldspenden, Stiftungen, Service-Clubs, Fördervereinen) gewährt, die ebenfalls der Minderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Energiekostensteigerung dienen.

Der Zuschuss darf für betrieblich verursachte Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit Energiekosten stehen, eingesetzt werden. Der bewilligte Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

 

 

Wer ist antragsberechtigt?

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Verein antragsberechtigt ist:

  • der Verein ist eingetragen im Vereinsregister mit Sitz in der Hansestadt Lübeck,
  • der Verein ist selbst Betreiber des Gemeinschaftshauses oder der vergleichbaren Einrichtung (keine Unterverpachtung an wirtschaftlich tätige Gastronomie- oder Veranstaltungsbetriebe),
  • eine individuelle, tatsächliche, existenzgefährdende Wirtschaftslage, welche durch die Energiekostensteigerungen verursacht wurde, liegt nachweislich vor und
  • der Verein muss bereits im Jahr 2022 tätig gewesen sein und noch fortbestehen.

 

 

Antragstellung sowie Prüf- und Entscheidungsverfahren

Zur Antragstellung ist das von der Stadt erhältliche Formular zu verwenden. Die Antragsfrist endet am 30.09.2023. Der Zuschuss wird nur auf vollständigen schriftlichen Antrag hin gewährt. Es ist nur eine Antragstellung pro Verein zulässig. Für den Antrag ist u. a. die Darstellung der Notsituation bzw. die aus den Energiekostensteigerungen resultierenden Bedrohung des Fortbestandes des Gemeinschaftshauses oder der vergleichbaren Einrichtung eines Vereins nachzuweisen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vereinssatzung (Vereinsvorstand und Vereinszweck),
  • Nachweis des Förderbedarfes aufgrund von Strom- und/oder Heizkostenerhöhung,
  • Ggf. Nachweis über Anträge bzw. Bewilligungen von Landes- und Bundesmitteln oder anderer Drittmittelgeber zur Abmilderung der Energiekosten (jeweils in Kopie),
  • Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmeüberschussrechnungen des Jahres 2022 soweit und sobald vorliegend
  • Nachweis über den Kassenbestand zum Stichtag 31.12.2022,
  • ggf. sonstige geeignete Nachweise über die wirtschaftliche Notlage.

Auf Verlangen der Verwaltung muss der/die Antragsteller:in die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen bzw. nachreichen.

 

 

Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Der / Die Antragsteller:in erhält von der Hansestadt Lübeck einen schriftlichen Bescheid. Einnahmen durch Fördermittel Dritter oder sonstige Änderungen der Einnahmen (z. B. Spenden, Wegfall von Forderungen Dritter etc.) müssen umgehend mitgeteilt werden.

Der Nachweis der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel (Verwendungsnachweis) ist bis zum 31.03.2024 schriftlich bei der Hansestadt Lübeck einzureichen. Hierfür ist dieser Vordruck zu verwenden.

Im Verwendungsnachweis ist ein zahlenmäßiger Nachweis zu erbringen. Daraus sollen auch Förderungen Dritter, die sich aus anderen Förderprogrammen aufgrund der Energiekrise ergeben haben, hervorgehen (z. B. Förderprogramme und Soforthilfen von Bund und Land). Anzugeben sind ebenfalls Zuwendungen bzw. Spenden von Dritten, die dem Verein im Jahr 2022 und/oder 2023 zugeflossen sind. Ein Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichts ist nicht notwendig.

Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Mittel zurückgefordert werden, wenn sich die Förderung als nicht notwendig zum Fortbestehen des Gemeinschaftshauses oder einer vergleichbaren Einrichtung des Vereines erweist (z.B. durch Doppelförderung) und somit eine Überkompensation besteht. Ferner werden Mittel zurückgefordert, wenn die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß dem vorliegenden Soforthilfeprogramm nicht vorlagen oder soweit Mittel nicht verbraucht wurden.

 

 

Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses aus dem Sonderhilfeprogramm besteht nicht. Die zur Verfügung gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen der Hansestadt Lübeck. Antragsprüfung und Gewährung der Unterstützung ist grundsätzlich abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln sowie von den mittels Antrag eingereichten Nachweisen.

 

 

PDF Formulare zum Download

Energie-Sonderhilfeprogramm Antragsformular
Energie-Sonderhilfeprogramm Verwendungsnachweis

Informationspflicht gem. Art. 12 DSGVO Energie-Sonderhilfenprogramm 2023

 

 

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