Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds beantragen

Leistungsbeschreibung

Ausländische Investmentfonds sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 
Sie unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen einem Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent. In einigen Fällen kann der Steuerabzug jedoch erstattet werden. Dafür ist ein Antrag beim Bundesamt für Steuern (BZSt) notwendig. 
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn

  • auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
  • auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
  • Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist. 
     

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer per Post, E-Mail oder Fax beim BZSt stellen:

  • Laden Sie das Antragsformular auf Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds herunter und füllen Sie es komplett aus. 
  • Senden Sie den Antrag per Post, E-Mail oder Fax mit allen erforderlichen Unterlagen an das BZSt. 
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen mit Rückfragen. 
  • Sie erhalten einen Bescheid. 
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
     

Voraussetzungen

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn

  • auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
  • auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
  • Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Antragstellung reichen Sie ein: 

  • Antragsformular auf Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds 
  • Erklärung der entrichtungspflichtigen Person, dass eine Erstattung nicht vorgenommen wurde und nicht vorgenommen wird.
  • Steuerbescheinigung(en) der Kapitalerträge.
  • Statusbescheinigung
  • gegebenenfalls Bescheinigung über 
    • die Steuerbefreiung inländischer Anlegerinnen oder Anleger oder
    • Befreiungsbescheinigung für vergleichbare ausländische Anlegerinnen oder Anleger 
  • gegebenenfalls Investmentanteil-Bestandsnachweis 
  • gegebenenfalls Mitteilung, dass Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erworben wurden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterführende Informationen

Urheber

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

21.03.2023

Zuständige Stelle:

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Anschrift

An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 406-0

Fax

+49 228 406-2661

Internetadresse

https://www.bzst.de

Öffnungszeiten

Montag: 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 16:00 Uhr

Bemerkung

Hauptsitz Bonn-Beuel

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer