Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren zur Entlastung von Abzugsteuern beantragen

Leistungsbeschreibung

Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem höchstens zulässigen Steuersatz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor. Das gilt nur bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht.

Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob der Schuldner den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen kann.

Wenn Sie am Kontrollmeldeverfahren teilnehmen, müssen Sie die geleisteten Zahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt jährlich melden (Jahreskontrollmeldung).

Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren reichen Sie schriftlich per Post beim BZSt ein.

Hinweise
Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die bestehenden Anmeldeverpflichtungen des Schuldners für Kapitalerträge und die Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens bleiben unberührt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

  • Rufen Sie den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des BZSt auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Senden Sie den Antrag per Post an das BZSt.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt geprüft.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren teilt Ihnen das BZSt schriftlich per Post in Form eines Bescheids mit.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie:

  • Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen sind und
    • die Identität Ihres im Ausland ansässigen Gläubigers und
    • seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerentlastung bereits vor Auszahlung der Erträge ohne nähere Ermittlung feststellbar ist.
  • Schuldner von Leistungen für die Überlassung von Rechten sind.

Weitere Voraussetzungen:

  • Ihre geleisteten Kapitalerträge oder Vergütungen je Gläubiger dürfen folgende Betragsgrenzen während eines Kalenderjahres nicht überschreiten:
    • Einzelbeträge: EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
    • Jahresbeträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
    • bestimmte Kapitalerträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag)
  • Ihr Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen muss in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
  • Sie können das Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge nur nutzen, wenn das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • keine

Welche Gebühren fallen an?

  • keine

Welche Fristen muss ich beachten?

  • keine

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 4 Wochen

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Urheber

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

25.01.2021

Zuständige Stelle:

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Anschrift

An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 406-0

Fax

+49 228 406-2661

Internetadresse

https://www.bzst.de

Öffnungszeiten

Montag: 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 16:00 Uhr

Bemerkung

Hauptsitz Bonn-Beuel

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern

Anschrift

An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 406-1200

Fax

+49 228 406-3200

Öffnungszeiten

Montag 09:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 15:00 Uhr

Mittwoch 09:00 – 15:00 Uhr

Donnerstag 09:00 – 15:00 Uhr

Freitag 09:00 – 15:00 Uhr

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3

Anschrift

An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 4061200

Fax

+49 228 4063200

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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