Darlehen bei Bezug von Sozialhilfe beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Sozialhilfe erhalten und in finanzieller Not sind, können Sie ein Darlehen vom Sozialamt erhalten.

Ihr Darlehen dient dazu, erforderliche und damit nicht aufschiebbare Ausgaben zu finanzieren, die eigentlich durch Ansparen aus dem Regelbedarf zu decken wären, im konkreten Einzelfall aber nicht aus diesem gedeckt werden können. Zum Beispiel der Kauf von neuen Möbeln, wenn die alten nicht mehr zu gebrauchen sind, oder einer neuen Waschmaschine, wenn die alte Waschmaschine kaputt ist. Auch können Schulden für Strom oder Gas für ein Darlehen in Frage kommen, wenn mit dem Strom- oder Gasanbieter keine Ratenzahlung vereinbart werden kann.

Auch der Übergang in die Rente kann zu einer finanziellen Notsituation führen. Dies ist dann der Fall, wenn die erste Rente am Monatsende ausgezahlt wird (nachschüssige Zahlung) und Sie bisher Ihre Sozialhilfe am Monatsanfang ausgezahlt bekommen haben (vorschüssige Zahlung).

Um den Zeitraum zwischen Ihrer letzten Sozialhilfezahlung und ersten Rentenzahlung zu überbrücken, kann daher ein Darlehen gewährt werden.

Konsumschulden zum Beispiel aufgrund übermäßigem Shoppings sind nicht vom Regelbedarf gedeckt. Daher kann hierfür kein Darlehen gewährt werden.

Das Darlehen müssen Sie in Raten zurückzahlen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Gewährung eines Darlehens bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt.
  • Das Sozialamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine Nachricht über die Entscheidung des Sozialamts.
  • Wenn Sie das Darlehen bekommen, wird Ihnen das Geld auf Ihr Konto überwiesen. 

An wen muss ich mich wenden?

Ihr örtliches Sozialamt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen sich in einer finanziellen Notsituation befinden.
  • Sie beziehen eine Sozialleistung.
  • Sie können das Geld nicht auf andere Weise beschaffen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Notsituation
  • Gegebenenfalls erforderliche Anlagen

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

09.07.2024

Zuständige Stelle:

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer