Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Auslandsvermittlungsstelle stellt den Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert wurde. 
Mit dieser Bescheinigung kann die Adoption in  behördlichen Verfahren belegt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre und die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, kann die Bescheinigung auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. 

Achtung: Bei vermittelten Adoptionen aus einem Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. Stattdessen stellt der Herkunftsstaat des Kindes eine Artikel 23 HAÜ Bescheinigung aus.

Voraussetzungen

Ein erfolgreiches internationales Adoptionsverfahren wurde durchgeführt und ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vermittelt. Die Anerkennung der erfolgten Adoption wurde im Familiengericht beantragt und eine § 2d Bescheinigung durch die Auslandsvermittlungsstelle wurde ausgestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA) in Hamburg.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen

Fachlich freigegeben am

23.12.2022

Zuständige Stelle:

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (GZA)

Anschrift

Südring 32
22303 Hamburg, Freie und Hansestadt

Telefon

+49 40 42863-5006

Fax

+49 40 42863-5188

Internetadresse

https://www.hamburg.de/gza

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