Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.

Voraussetzungen

  • Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.

An wen muss ich mich wenden?

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

Welche Gebühren fallen an?

kostenlos

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitteilung muss vor der erstmaligen Ausgabe von Heimarbeit erfolgen.

Bearbeitungsdauer

keine

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

keine

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

08.03.2023

Zuständige Stelle:

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Anschrift

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

Telefon

0431 220040-10

Fax

0431 220040-650

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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