Archäologische Kulturdenkmäler sind Teil unseres kulturellen Erbes, das es zu erhalten und zu schützen gilt. Ein wesentlicher Faktor eines archäologischen Kulturdenkmals ist sein Zeugnischarakter für vergangene Zustände in einer aktuell veränderten Gegenwart. Was heute zu den Highlights archäologischer Sammlungen gehört, war der Alltag und oft Abfall vergangener Zeiten. Doch genau diese Dinge erlauben einen authentischen Einblick in frühere Lebenswelten und sind daher von hohem Aussagewert und damit Kulturdenkmale.
Authentischer Einblick in frühere Lebenswelten
Dies gilt in der Archäologie für alle Formen materieller Hinterlassenschaften, bis hin zu Bodenstrukturen und Verfärbungen, die dem Wissenschaftler Erkenntnisse z.B. von Siedlungen, Gräbern oder Ereignissen erlauben. Archäologische Kulturdenkmale können daher grundsätzlich als Sachquellen bezeichnet werden, die eine Fülle an Informationen bewahren, die zunächst einmal erkannt und lesbar gemacht werden müssen, um dann bewahrt zu werden und weiter zu geben sind. So zählen auch die nicht verborgenen Hinterlassenschaften unserer Vorfahren wie beispielsweise Grabhügel, Burgen, Deiche und Wallanlagen ebenso zu den archäologischen Kulturdenkmalen und stehen unter demselben Schutz.
Aufgaben der Archäologie
Der Bereich Archäologie und Denkmalpflege, Abteilung Archäologie ist als Obere und Untere Denkmalschutzbehörde zuständig für die archäologischen Kulturdenkmale auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und die Archäologische Sammlung. Sie betreut die Grabungsschutzgebiete „Innere Stadt“ (gesamte Altstadtinsel) und „Teerhofinsel/Alt Lübeck“, sowie die z. Zt. 282 Bodendenkmale der Denkmalliste und ca. 2000 Fundstellen im Stadtgebiet. Die Abteilung Archäologie ist zuständig für archäologische Ausgrabungen und nimmt Fundmeldungen entgegen.
- Information und Beratung der Denkmaleigentümer
- Prüfung, Bearbeitung und Genehmigung von Anträgen
- Erteilung steuerlicher Bescheinigungen für Maßnahmen an allen Arten von Denkmalen
- Bearbeitung von Anträgen auf Zuwendungen
- Beratung über Fördermöglichkeiten
- Führen der Denkmallisten für die Hansestadt Lübeck
- Durchführung archäologischer Ausgrabungen und Bauforschungen
- Information der Öffentlichkeit in Veranstaltungen, Vorträgen und Führungen
- Publikation von Forschungen
- Betreuung, Pflege und laufende Erweiterung der Archäologischen Sammlung
- Bearbeitung wissenschaftlicher Anfragen und Leihersuchen
- Annahme von archäologischen Funden aus dem Stadtgebiet Lübeck
- Betreuung von Praktikanten (Schüler/Studenten)
- Einsatzstelle der Jugendbauhütte Lübeck
- Pflege von Fachbibliotheken der Archäologie
Gesetzliches
Rechtsgrundlage: Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck vom 8. April 1992 GVOBl. SH 1992, S. 320 Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DschG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Dezember 2014; GVOBl. Schl.-H. Nr. 1, 2015, S. 2-9.
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete „Innere Stadt“ der Hansestadt Lübeck
Hinweis: Die Suche und die Grabung nach Kulturdenkmalen in Gewässern und an Land, die Verwendung von Suchgeräten (Sonden) sind gesetzlich genehmigungspflichtig! Ungenehmigte Handlungen werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet. Zufällige Funde, auch auf Privatbesitz, sind anzeigepflichtig! Hinweise und Informationen erhalten Sie in der Abteilung Archäologie.
Hilfe für einen Antrag auf Bodeneingriffe
Frage: Was brauche ich um einen Antrag auf Bodeneingriffe zu stellen bzw. eine denkmalrechtliche Genehmigung hierfür zu beantragen?
Antwort: Wir benötigen folgende Angaben zur formlosen Antragstellung eines
„Antrags auf Genehmigung von Bodeneingriffen“
(gem. §§ 2 und 3 LVO über die Grabungsschutzgebiete „Innere Stadt“ HL)
- Projekt benennen (Anlass, Lage)
- Vorhaben kurz beschreiben, also Darstellung des Umfangs aller geplanten Bodeneingriffe bzgl. der Fläche und der Eingriffstiefen (Baubeschreibung).
- Geplanter Durchführungszeitraum der Bodeneingriffe/Erdarbeiten
- Aussagefähige Planunterlagen für alle geplanten Eingriffe beifügen, neben den Plänen u. Schnitten für EG und UG des Neubaus auch entsprechende Unterlagen zu Ausführung der Gründung, der evtl. herzustellenden Medienkanäle, ggf. Baugrubenaussteifung, u. Ä.) in einem gängigen Maßstab (z. B. 1:100 o. 1:200).
Rechtsgrundlage: Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck vom 8. April 1992 GVOBl. SH 1992, S. 320 Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DschG) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Dezember 2014; GVOBl. Schl.-H. Nr. 1, 2015, S. 2-9.