Die Hansestadt Lübeck erlässt aufgrund eines erneuten Runderlasses des Landes Schleswig-Holstein am 18.04.2020 eine neue Allgemeinverfügung (AVG) zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, die die Allgemeinverfügung vom 3. April ersetzt. Es ist hier zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen. Lediglich die Durchführung der Schul-Abschlussprüfungen ab kommender Woche und Klarstellungen bei den Besuchsregelungen für Krankenhäuser und zu Quarantänemaßnahmen von Heimbewohner:innen sind angepasst worden. Zuvor hat das Land Schleswig-Holstein bereits wie angekündigt eine neue Verordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus erlassen.
Auch wenn es weiterhin erheblicher Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion bedarf, haben Bundes- und Landesregierungen in der zurückliegenden Woche beschlossen, die bisherigen einschränkenden Maßnahmen zu lockern und das öffentliche Leben stufenweise wieder hochzufahren.
Das Kontaktverbot ist mit diesen Änderungen nicht aufgehoben. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
Die Landesverordnung regelt ab dem 20.4.2020 für das Lübecker Stadtgebiet:
- Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern können unter Beachtung der einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie Hygienemaßnahmen wieder geöffnet werden. Die Kundenzahl ist auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft zu beschränken.
- Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
- Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden.
- Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öffnung dem Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Konzepte können per E-Mail an ordnungsamt@luebeck.de digital eingereicht werden.
- Die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen, nun ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Der Verzehr der erworbenen Speisen darf nicht im unmittelbaren Umfeld der Gastronomie erfolgen.
- Bibliotheken und Archive können unter entsprechenden Auflagen öffnen.
- Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen können im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt mit Gruppen von höchstens 5 Personen wieder geöffnet werden.
Die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck regelt ab dem 20.04.2020:
- Schulen dürfen für Abschlussprüfungen betreten werden.
- Die Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe werden verlängert. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kindern, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen können.
- Ferner enthält die Allgemeinverfügung einige Klarstellungen zu Besuchsregelungen in Krankenhäusern, insbesondere bei Sterbenden, und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Quarantänemaßnahmen zum Schutz von Heimbewohner:innen zu ergreifen sind.
Die Regelungen sind vorerst bis zum 3. Mai 2020 befristet.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Das Betreten von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist untersagt. Dies gilt auch für Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und andere Berufsbildungsstätten. Schulische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind:
a) an den Abschlussprüfungen beteiligte Personen,
b) Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 9 und 10, die auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind,
d) erforderliche Schulbegleiterinnen und -begleiter,
e) Schülerinnen und Schüler, die die Notbetreuung nach Ziffer 2 dieser Verfügung in Anspruch nehmen sowie jeweils ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter beim Bringen und Holen,
f) Schülerinnen und Schüler, die an Pflege- und Gesundheitsfachschulen
oder in anderen Bildungseinrichtungen auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden.
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind weitere Einzelpersonen nach Anmeldung bei der Schulleitung (z.B. zum Abholen von Arbeitsmaterialien, zum Führen von Beratungsgesprächen usw.).
Bei der Nutzung der allgemein- und berufsbildenden Schulen im Rahmen der Abschlussprüfungen bzw. deren Vorbereitung sind die „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im Hinblick auf das Coronavirus“ bzw. entsprechende Handlungsempfehlungen für andere Schultypen einzuhalten.
2. Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können.
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörden sichergestellt. Da diese Schülerinnen und Schüler häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler, die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck in Anspruch nehmen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler, von denen ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung nach Ziffer 1 Satz 4 dieser Verfügung teilnimmt. Für diese Schülerinnen und Schüler wird auf Elternwunsch ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung sichergestellt.
3. Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offenen Ganztagsschulen und ähnlichen gewerblichen Betreuungsangeboten außerhalb des elterlichen Haushaltes sind verboten. Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Angebote der Notbetreuung in bestehenden Kindertageseinrichtungen, soweit in der Regel nicht mehr als fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII unter Beachtung der räumlichen Situation in der Einrichtung und der Möglichkeit zur Kontaktminimierung zugelassen werden. Für die Notbetreuung sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder zu nutzen. Die Gruppen sind räumlich zu trennen. Der Kontakt der Kinder und Mitarbeitenden aus verschiedenen Gruppen untereinander ist zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.
Angebote der Notbetreuung sind Kindern vorbehalten, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können.
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.
Die Neuaufnahme von Kindern, die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung berechtigt sind, ist zulässig. Unbeschadet hiervon ist die Neuaufnahme von Kindern in Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege zulässig, solange die Zahl der betreuten Kinder fünf nicht übersteigt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Beschäftigte und Bevollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung erforderlich sind, Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen sowie jeweils ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter beim Bringen und Holen. Wird in der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle keine Notbetreuung vorgehalten, sind auch andere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betretungsverbot ausgenommen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Satz 1 sind Kinder, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, sowie Kinder, die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck in Anspruch nehmen. Da diese Kinder häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Satz 1 sind Kinder, von denen ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung nach Ziffer 1 Satz 4 dieser Verfügung teilnimmt. Diese Kinder können auf Elternwunsch Angebote der Notbetreuung für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in Anspruch nehmen.
Nicht zulässig ist eine (Ferien-)Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrichtung.
4. Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen ist verboten für Menschen mit Behinderung,
a) die sich im stationären Wohnen befinden,
b) die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,
c) die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt, Tagesförderstätte oder Tagesstätte als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.
5. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
b) Patienten und Personal zu schützen und
c) persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare Einrichtungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Patienten und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten.
6. Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG gilt Ziffer 7 dieser Verfügung.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer medizinisch erforderlichen Behandlung oder einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Ausbildung hierbei assistieren,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen,
e) sowie in Krankenhäusern jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter als Besuch für Kinder unter 14 Jahren sowie eine Person während der Geburt im Kreißsaal.
Weitere Ausnahmen von Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist. Seitens der Einrichtung ist zu gewährleisten,
a) dass Besucher über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten und
b) dass Besucher registriert werden und die Einrichtung für maximal eine Stunde betreten.
Für Ausnahmen nach Satz 4 Buchstabe e) und nach Satz 5 zugelassene Besuche aus sozial-ethischen Gründen, wie beim Besuch von Sterbenden oder in besonderen Ausnahmesituationen in der Eingliederungshilfe, gilt keine zeitliche Begrenzung.
Die Ausnahmen von Satz 4 gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Diese dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten. Ihnen dürfen keine Ausnahmegenehmigungen nach Satz 5 erteilt werden.
Alle Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, haben angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen.
7. Bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder der erneuten Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Abverlegung aus einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder Reha-Einrichtung ist durch
1. Einrichtungen oder Wohnformen der Pflege sowie der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG (voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen außerhalb von Krankenhäusern),
2. Wohngruppen oder sonstige gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ambulante Pflegedienste und Unternehmen den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen anbieten und
3. stationäre Einrichtungen nach §§ 67 ff. SGB XII (Gefährdetenhilfe)
eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung vorzunehmen, wenn
a) die Aufnahme aus einer für an COVID-19 erkrankten Personen vorgesehenen Station erfolgt oder
b) wenn die aufzunehmende Person Symptome einer respiratorischen Erkrankung aufweist.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt ist eine 14-tägige Quarantäne nicht erforderlich,
a) wenn die aufzunehmende Person seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen ist und zwei negative SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome vorliegen sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage vergangen sind oder
b) wenn seitens des abverlegenden Krankenhauses oder der abverlegenden Einrichtung mitgeteilt wird, dass es während des Aufenthaltes zu keinem Kontakt mit COVID-19 positiven Patienten oder Verdachtsfällen gekommen ist und dass keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind.
Auch bei Neuaufnahmen und bei der Rückkehr nach einem Aufenthalt im familiären Umfeld ist seitens der Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung vorzunehmen. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck kann von einer 14-tägigen Quarantäne abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko während des vorherigen Aufenthaltes im familiären Umfeld hinweisen.
Können in den Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Voraussetzungen für eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung nicht sichergestellt werden, sind Personen, die einer stationären pflegerischen Versorgung oder einer stationären Betreuung bedürfen, in für die solitäre kurzzeitige Pflege oder Betreuung hergerichteten Einrichtungen, in einer vom Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation aufzunehmen.
Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Reha-Einrichtung erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 5 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Ausweicheinrichtungen nach Satz 5 haben die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut: „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ sowie „Infektionsprävention in Heimen“ zu beachten.
Eine Quarantäne kann durch die Einrichtung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die Ausweicheinrichtung nach Satz 5 frühestens nach Ablauf von 14 Tagen aufgehoben werden,
a) bei Personen ohne Symptome bei der Aufnahme die durchgehende Symptomfreiheit,
b) bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie das Vorliegen eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Ablauf dieses Zeitraumes,
c) bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie das Vorliegen von zwei negativen SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome, nach Absprache mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck anzuzeigen.
Eine 14-tägige Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, wie z. B. zur Dialysebehandlung, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt.
Eine 14-tägige Quarantäne ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtung verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nach Einschätzung des begleitenden Einrichtungspersonals nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestanden hat, gelten jedoch für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner die Quarantänebestimmungen entsprechend; dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Kontakt mit COVID-19-Infizierten. Das zur Einrichtung gehörende Außengelände kann genutzt werden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist.
Eine 14-tägige Quarantäne nach Rückkehr in die Einrichtung ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe, sofern die ambulant erbrachten medizinischen Leistungen in Räumlichkeiten erbracht werden, die dem Wohnen in einer eigenen Wohnung entsprechen und die Bewohnerinnen und Bewohner selbständig ihr Leben führen. Von einer selbständigen Lebensführung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen oder außerhalb ihrer Einrichtung in tagesstrukturierenden Angeboten nach Ziffer 4 dieser Verfügung ein Notangebot in Anspruch nehmen.
Eine Quarantäne ist für vollständige Einrichtungen oder infektionshygienisch abgrenzbare Teile von Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe auch dann nicht erforderlich, wenn die Einrichtung eine Vulnerabilitätsbewertung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises vornimmt, diese konzeptionell unterlegt und mit dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck abstimmt.
Von den vorstehenden Verboten und Beschränkungen ausgenommen sind Personen, die
a) in ein Hospiz aufgenommen werden,
b) nach Aufenthalt in einem Krankenhaus von einer COVID-19-Infektion genesen sind und bei denen die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Quarantäne erfüllt sind.
Weitere Ausnahmen von den Ge- und Verboten dieser Ziffer können beim Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck beantragt werden; Ausnahmen werden insbesondere erteilt, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erforderlich oder aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Satz 1 Nr. 2 geboten ist.
8. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) und ihnen mit gesondertem Erlass gleichgestellte Krankenhäuser haben folgende Maßnahmen umzusetzen:
a) Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und regelmäßige Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und die Versorgung von COVID-19-Patienten.
b) Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.
c) In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die im Versorgungsauftrag festgelegten Kapazitäten vorzuhalten. Ausnahmen hiervon sind der Krankenhausplanungsbehörde wöchentlich anzuzeigen, wenn mehr als 20% der Kapazität davon betroffen sind. Vorrangig sind Patientinnen und Patienten aus der akut-stationären Versorgung aufzunehmen.
d) Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.
e) Quarantäneersatzmaßnahmen.
f) Planbare und aufschiebbare Aufnahmen sind so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Ausnahmen für planbare und aufschiebbare Behandlungen von Patientinnen und Patienten sind unter folgenden Bedingungen möglich:
§ Beschränkung auf planbare und aufschiebbare Behandlungen, deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitäten binden wird.
§ Trennung von Patientenströmen.
§ Trennung von Personal im Hinblick auf die Behandlung von COVID-19-Patienten und Nicht-COVID-19-Patienten.
§ Vorhandensein ausreichender persönlicher Schutzausrüstung entsprechend den jeweils erforderlichen Hygienestandards.
Fachkrankenhäuser und Krankenhäuser der begrenzten Regelversorgung (Beleg-krankenhäuser) erfüllen ihren Versorgungsauftrag unter strikter Einhaltung der entsprechenden Hygienestandards.
Die im Versorgungsauftrag festgelegten Kapazitäten sind vorzuhalten. Ausnahmen hiervon sind der Krankenhausplanungsbehörde wöchentlich anzuzeigen, wenn mehr als 20% der Kapazität davon betroffen sind.
9. Das Betreten von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen ist für alle Nutzerinnen und Nutzern verboten. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen.
Ausgenommen von den Verboten des Satz 1 und 2 sind medizinisch dringend notwendige Behandlungen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AföVO) anerkannt wurden, sind zu schließen, sofern es sich hierbei um Gruppenangebote handelt. 5Nutzerinnen und Nutzern ist die Teilnahme untersagt.
10. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist untersagt.
Die Abnahme und die Durchführung von Prüfungen ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen erlaubt: Es ist sicherzustellen, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten wird und besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Der Betrieb von Mensen ist untersagt.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.
11. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 20.04.2020, 00.00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 03. Mai 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
12. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 11 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.
13. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infektions-schutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung aufgehoben:
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 10.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 11.03.2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 13.03.2020 zum Verbot von öffent-lichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 15.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck.
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 20.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 21.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 23.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 18.04.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020).
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.
Die umfänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen das SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Um-fang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.
Ziffer 1: In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und anderer Berufsbildungsstätten gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot von schulischen Veranstaltungen.
Von diesen Verboten ausgenommen sind die an den Abschlussprüfungen beteiligten Personen, diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 9 und 10, die auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind, erforderliche Schulbegleiterinnen und -begleiter, Einzelpersonen nach Anmeldung bei der Schulleitung z. B. zum Abholen von Arbeitsmaterialien, zum Führen von Beratungsgesprächen usw.), diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in der Notbetreuung nach Ziff.2 sind, und Schülerinnen und Schüler, die an Pflege- und Gesundheitsfachschulen oder in anderen Bildungseinrichtungen auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden.
Um einen höchstmöglichen Schutz gegen die Ausbreitung des Coronavirus sicherzustellen ist es erforderlich für die zugelassene Nutzung von Schulen Schutzmaßnahmen vorzugeben.
Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil in Schulen viele Menschen auf engem Raum konzentriert sind und dies auch häufig zu engem körperlichem Kontakt der Schüler untereinander führt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder meist nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.
Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden.
Bei dem Aufenthalt und der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:
• räumliche Nähe der Personen,
• erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen,
• es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Ge-sundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.
Ziffer 2: Trotz des bestehenden Infektionsrisikos erscheint es verhältnismäßig, bestimmte Schülergruppen von dem Betretungsverbot auszunehmen um besonders herausgehobene Betreuungsbedürfnisse zu erfüllen.
Von dem Betretungsverbot in Ziff.1 ausgenommen sind für die Notbetreuung an den Schulen bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und für die dieses Elternteil keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren kann.
Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen.
Auf Elternwunsch und nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörden sind auch diejenigen Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Da diese Schülerschaft häufig zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen sind nach Entscheidung des Jugendamtes auch Kinder die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen.
Zudem wird auf Elternwunsch ein schulischer Notbetrieb für Schülerinnen und Schüler, die selbst Eltern sind, für die Zeit sichergestellt, in der sich ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule teilnimmt.
Ziffer 3: Für die Schutzbedürftigkeit der Kinder in diesen Einrichtungen und die Notwendigkeit von Ausnahmen gilt zunächst das zu Ziff.1 ausgeführte.
Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.
Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.
Ziffer 4: In Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderbereich und Tagesstätten gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.
Ziffer 5: Den in dieser Ziffer genannten Einrichtungen war aufzutragen, besondere Maßnahmen zum Schutz von Patienten und Personal gegen den Eintrag von Corona-Viren zu ergreifen.
Für die Versorgung nicht zwingend erforderliche Veranstaltungen und der Betrieb von Kantinen, Cafeterien und vergleichbaren Einrichtungen muss zur Verminderung der Infektionsgefahr untersagt werden.
Ziffer 6: In Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der dortigen vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längere Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch dringend gebotenen Fällen werden Besuche in eingeschränktem Umfang zugelassen.
Ziffer 7: Die Beschränkungen für die unter dieser Ziffer genannten Einrichtungen sind aufgrund der besonderen Gefährdung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie der weiteren dort untergebrachten Personengruppen erforderlich.
Die Konzentration einer Vielzahl von besonders gefährdeten Personen auf engem Raum macht es erforderlich, durch Aufnahmebeschränkungen und Quarantänevorgaben sicherzustellen, dass besondere Vorsorge vor Infektionen mit COVID-19 getroffen wird.
Ziffer 8: Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen. Dies ist erforderlich, um auch bei weiterer Ausbreitung der Corona-Epidemie die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten.
Ziffer 9: Aufgrund der dort stattfindenden engen Sozialkontakte ist das Betreten von dem in Ziff. 9 genannten Frühförderstellen zu untersagen. Dasselbe gilt für Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung, die nicht in den dort genannten Einrichtungen stattfinden. Ausnahmen sind nur für medizinisch dringende notwendige Behandlungen verhältnismäßig.
Ziffer 10: An Hochschulen ist insbesondere für die Präsenzlehrveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.
Mensen sind zu schließen.
Die Nutzung der Bibliotheken der Hochschulen ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken.
Bei Prüfungen muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann und besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen. Dort erscheint die Einhaltung von Hygieneregeln als ausreichend, das Ziel der Eindämmung der Corona-Epidemie zu erreichen.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Beginn des 20.April 2020 in Kraft.
Sie ist bis einschließlich 03. Mai 2020 befristet.
Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 18.04.2020
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister
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