Tagesordnung - 20. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck  

Bezeichnung: 20. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
Datum: Do, 25.02.2016 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 20:35 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung / Begrüßung / Feststellung der Tagesordnung    
Ö 2  
Einwohnerfragestunde    
Ö 3  
Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 28.01.2016
SI/2016/740  
Ö 4  
Mitteilungen der Stadtpräsidentin    
Ö 5  
Anträge der Fraktionen    
Ö 5.1  
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Transparenz bei Erbpachtverträgen
VO/2015/02971  
Ö 5.2  
SPD-Ganzheitliche Stadtteilentwicklung Kücknitz - Roter Hahn
VO/2015/03179  
Ö 5.2.1  
Antrag zu VO/2015/03179 SPD: Ganzheitliche Stadtentwicklung Kücknitz ? Roter Hahn Anmeldung zum Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt
VO/2016/03473  
Ö 5.3  
DIE LINKE.: AT zu VO/2016/03332 Dringlichkeitsantrag zu Preistarif für die Museen der Hansestadt Lübeck ab 2016 Einführung Rabattierung für Schwerbehinderte
VO/2016/03370  
Ö 5.3.1  
Antrag des Seniorenbeirats zu VO/2016/03370 - Preistarif für die Museen der Hansestadt Lübeck ab 2016; Einführung Rabattierung für Schwerbehinderte
VO/2016/03465  
Ö 5.4  
SPD-Betriebskostenzuschüsse für Sportvereine mit eigenen Anlagen ? Haushaltsbegleitbeschluss zur Vorlage VO/2015/03069 ? Top 10.25
VO/2015/03220  
Ö 5.4.1  
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Schul- und Sportausschusses am 21.01.2016; hier: Überweisungsaufträge aus der Bürgerschaft zu den Sportförderrichtlinien der Hansestadt Lübeck
VO/2016/03394  
Ö 5.5  
BfL: Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge
VO/2016/03399  
Ö 5.6  
BfL: Wiederbesetzung der Planstelle Bereichsleitung Feuerwehr
VO/2016/03400  
Ö 5.7  
Interfraktioneller Austauschantrag CDU, BfL, FDP, BÜ90/DIe Grünen, DIE LINKE, DIE PARTEI-PIRATEN - zu VO/2016/03420 CDU: Wiederbesetzung Bereichsleitung Feuerwehr
VO/2016/03472  
Ö 5.8  
Förderung der Elektromobilität in der Hansestadt Lübeck
VO/2016/03410  
Ö 5.8.1  
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ergänzungsantrag zu VO/2016/03410, CDU: Förderung der Elektromobilität in der Hansestadt Lübeck
VO/2016/03480  
Ö 5.9  
Interfraktioneller Austauschantrag zu VO/2016/03411, Einrichtung einer Jugendberufsagentur
VO/2016/03481  
Ö 5.10  
Hinweisschilder Grenzmuseum Schlutup
VO/2016/03412  
Ö 5.11  
SPD: Einführung einer digitalen Bauakte und Bauantragsverfahren
VO/2016/03406  
Ö 5.11.1  
Interfraktioneller Änderungsantrag (PP, CDU, die Linke, FDP, BfL) zu VO/2016/03406 - Einführung einer digitalen Bauakte und Bauantragsverfahren
VO/2016/03471  
Ö 5.11.2  
SPD, PP. CDU, Die Linke, FDP, BfL: Änderungsantrag zu TOP 5.11.1 VO/2016/03406: Einführung einer digitalen Baukte und Bauantragsverfahren
VO/2016/03407  
Ö 5.12  
SPD,DIE LINKE, FDP, BfL, BM Böhm, DIE PARTEI-PIRATEN,BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN: AUSTAUSCHBLATT zu VO/2016/03435 -Konzeptionelle Verzahnung des Kommunalen Integrationskonzepts der Hansestadt Lübeck und des Flüchtlingspakts "Willkommen in Schleswig-Holstein"
VO/2016/03468  
Ö 5.13  
Interfraktioneller Antrag:SPD, BfL -Austauschblatt zu VO/2016/03405, Kommunale, kooperative Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für Lübeck-
VO/2016/03469  
Ö 5.14  
CDU: Evaluierung Zentralisierung Hausmeisterdienste beim GMHL
VO/2016/03422  
Ö 5.15  
Fraktion DIE LINKE. Berichtsantrag zum städtischen Meldewesen in Lübeck
VO/2016/03424  
Ö 5.16  
Fraktion DIE LINKE. Berichtsantrag zu Betreuung von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften
VO/2016/03423  
Ö 5.17  
DIE LINKE, CDU, BfL und Parteipiraten - AT zu Vorlage VO/2016/03421: Lübeck übernimmt Verantwortung!
VO/2016/03464  
Ö 5.18  
Dringlichkeitsantrag - BfL: Akustik-Maßnahmen in der Grundschule Grönauer Baum (Über die Dringlichkeit stimmt die Bürgerschaft vor Eintritt in die Tagesordnung ab.)
VO/2016/03458  
Ö 5.19  
Dringlichkeitsantrag - BfL,CDU, FDP, Partei-Piraten: Aufstellungsbeschluss für B-Plan Schwartauer Allee / Katharinenstraße ( Über die Dringlichkeit stimmt die Bürgerschaft vor Eintritt in die Tagesordnung ab. )
VO/2016/03466  
Ö 6  
Anträge / Berichte der Ausschüsse    
Ö 7  
Anfragen / Mitteilungen / Antworten von Bürgerschaftsmitgliedern    
Ö 7.1  
Anfrage von BM Thorsten Fürter gemäß § 16 GO zum Kaufvertrag Priwall Waterfront und Hansestadt Lübeck vom 20. Dezember 2007
VO/2016/03437  
Ö 7.2  
Anfrage des BM Carl Howe gemäß §16 GO, Alters- und Verdienststruktur der Beschäftigten der Stadt Lübeck
VO/2016/03442  
Ö 8     Berichte    
Ö 8.1  
Hafenentwicklungsplan 2030 ? Bearbeitung des Managementplanes FFH-Gebiet "Traveförde und angrenzende Flächen" (5.691)
VO/2016/03357  
Ö 8.2  
Änderung der Stadtverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen St. Gertrud, St. Jürgen, Schlutup und Strecknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck (Landschaftsschutzgebiet "Wakenitz und Falkenhusen")
Enthält Anlagen
VO/2016/03375  
Ö 8.3  
Bildungsbericht hier: Materialband Schulstatistik der berufsbildenden Schulen der Hansestadt Lübeck 2015/16
Enthält Anlagen
VO/2016/03328  
Ö 8.4  
Konzept für die behutsame Entwicklung der Nördlichen Wallhalbinsel in Lübeck (PIH-Konzept)
Enthält Anlagen
VO/2016/03382  
Ö 8.4.1  
Bündnis 90/Die Grünen: Antrag zu VO/2016/03382 Konzept für die behutsame Entwicklung der Nördlichen Wallhalbinsel in Lübeck (PIH-Konzept)
VO/2016/03452  
Ö 8.4.2  
CDU: Antrag zu VO/2016/03382 Konzept für die behutsame Entwicklung der Nördlichen Wallhalbinsel in Lübeck (PIH-Konzept)
VO/2016/03461  
Ö 8.4.3  
Interfraktionell: FDP, CDU, Die Linke, Partei-Piraten, Freie Wähler - PIH-Konzept Entwicklung Nördliche Wallhalbinsel zu VO/2016/03382
VO/2016/03477  
Ö 8.5  
Sachstandsbericht zum Projekt "Einführung einer Tourismusabgabe in der Hansestadt Lübeck"
Enthält Anlagen
VO/2016/03384  
Ö 8.5.1  
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, AT zu VO/2016/03384, Sachstandsbericht zum Projekt "Einführung einer Tourismusabgabe in der Hansestadt Lübeck"
VO/2016/03479  
Ö 8.5.2  
CDU: Antrag zu VO/2016/03384 Sachstandsbericht zum Projekt "Einführung einer Tourismusabgabe in der Hansestadt Lübeck"
VO/2016/03475  
Ö 9     Wahlen / Benennungen / Besetzungen    
Ö 9.1  
Wahl des Gemeindewahlausschusses für die Bürgerschaftswahl Anfang 2018 - Austauschvorlage zur Vorlage Nr. VO/2016/03298 (Diese Vorlage liegt bereits vor.)
Enthält Anlagen
VO/2016/03356  
Ö 9.1.1  
CDU: Änderungsantrag zu VO/2016/03356: Wahl des Gemeindewahlausschuss für die Bürgerschaftswahl Anfang 2018
VO/2016/03460  
Ö 9.1.2  
SPD: Änderungsantrag zu VO/2016/03356 -Wahl des Gemeindewahlausschuss für die Bürgerschaftswahl Anfang 2018
VO/2016/03467  
Ö 9.2  
Berufung von beratenden Ausschussmitgliedern in den Jugendhilfeausschuss auf Vorschlag der Stadtelternvertretung
Enthält Anlagen
VO/2015/03188  
Ö 9.3  
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Wahl in den Werkausschuss EBL (Entsorgungsbetriebe Lübeck)
VO/2016/03418  
Ö 9.4  
Antrag des BM Klinkel - Abberufung des Ausschussmitglieds Stephanie Göhler aus dem Bauausschuss
VO/2016/03414  
Ö 9.5  
Antrag des BM Klinkel - Abberufung des Ausschussmitglieds Stephanie Göhler aus dem Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege
VO/2016/03415  
Ö 9.6  
Antrag des BM Klinkel - Abberufung des Ausschussmitglieds Stephanie Göhler aus dem Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
VO/2016/03416  
Ö 9.7  
Antrag des BM Klinkel - Abberufung der stellvertretenden Vorsitzenden Stephanie Göhler aus dem Ausschuss Umwelt, Sicherheit und Ordnung
VO/2016/03417  
Ö 10     Beschlussvorlagen    
Ö 10.1  
Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung
Enthält Anlagen
VO/2015/03216  
    VORLAGE
    1

Beschlussvorschlag

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.



 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

   
    11.01.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.
 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage zu vertagen.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Niederschrift Anlage I Erbbaurechte 2045 (785 KB)    
   
    26.01.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.4 - zurückgestellt
   
   
    28.01.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.4 - zurückgestellt
    Dieser TOP wurde vor Eintritt in die Tagesordnung vertagt

 

Dieser TOP wurde vor Eintritt in die Tagesordnung vertagt.

 

Beschluss:

1.  Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.



 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

 

   
    08.02.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 4.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.
 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage erneut zu vertagen.

   
    09.02.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - zurückgestellt
   
   
    23.02.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.1 - zurückgestellt
   
   
    25.02.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..
b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

  d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.


e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

 

   
    14.03.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage erneut zu vertagen.

   
    15.03.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - zurückgestellt
   
   
    11.04.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zur Kenntnis genommen / ohne Votum
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für

den „Kurbetrieb Travemünde (KBT)“ beschließt

einstimmig, die Vorlage ohne Votum

zur Kenntnis zu nehmen.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage II Zusammenfassung Meier (14 KB)    
   
    26.04.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - geändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..
b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

  d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

Der Hauptausschuss stimmt der Vorlage

Der Hauptausschuss empfiehlt der Bürgerschaft
mit Mehrheit (4 Gegenstimmen) gemäß

Beschlussvorschlag in geänderter

Fassung zu entscheiden.

 

   
    28.04.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.1 - geändert beschlossen
    Beschluss:

Beschlussvorschlag:

 

1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den

Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes

oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu

folgenden Eckpunkten gegeben:

 

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der

Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

 

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 %

festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

 

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der

Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich

aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen

Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des

bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für

Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die

Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 

d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die

Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen

gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale

Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die

Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des

Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

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e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf

nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten

übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der

überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem

Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich

vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte

höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes

Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender

Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der

Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind

Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte,

Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen

abzusichern.

 

Unter TOP 10.1.1 wird interfraktionell beantragt, die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

 

Beschluss:

1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den

Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes

oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu

folgenden Eckpunkten gegeben:

 

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 99 Jahre unter Berücksichtigung der

Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte.

 

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 %

festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

 

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 99 Jahre ab dem Zeitpunkt der

Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich

aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen

Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des

bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für

Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren. und bei denen die

Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 

d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die

Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen

gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale

Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die

Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des

Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins wird für jedes im Haushalt des/der Erbbauberechtige/n lebende Kind, für das dieser kindergeldberechtigt ist, schuldrechtlich um 20 % ermäßigt. Die Ermäßigung wird für maximal vier Kinder gewährt, kann also bis zu 80 % betragen.

Die Ermäßigung gilt unter folgenden Voraussetzungen:

Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes

festgesetzt und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) versehen.

Die Immobilie wird von dem Erbbauberechtigten und dessen Familie selbst bewohnt.

Es gibt keine Wohnraumvermietung (im Ganzen oder teilweise).

Der Erbbauberechtigte und dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Ehefrau, Lebenspartnerschaft, im Haushalt lebende Kinder) besitzen kein weiteres Wohneigentum.

 

f) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins), d) (Härtefallregelung) und e) (Familienbonus) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

g) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten

übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der

überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

h) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c), d) oder e) findet nicht statt, wenn die auf dem

Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich

vom Erbbaurechtsnehmer zu Wohnzwecken genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte

höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden. Einzelfallentscheidungen und getroffene Regelungen sind jährlich nachträglich dem Hauptausschuss zu berichten.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes

Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender

Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der

Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind

Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte,

Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen

abzusichern.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis in der

Fassung des Änderungsantrages zu TOP 10.1.1:

Einstimmige Annahme

bei Enthaltungen: 3

 

Die Vorlage wurde den Bürgerschaftsmitgliedern umverteilt und liegt dem Original der Niederschrift bei.

Ö 10.1.1  
SPD: Änderungsantrag zur VO/2015/03216 -Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung
VO/2016/03462  
Ö 10.1.2  
DIE LINKE. : Änderungsantrag zur VO/2015/03216 - Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung -
VO/2016/03470  
Ö 10.2  
Soziale Stadt Moisling - Planerische Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme (5.610)
Enthält Anlagen
VO/2015/03282  
Ö 10.3     Lübecker Schwimmbäder - Wirtschaftsplan 16      
Ö 10.4  
Satzungsänderung der Stiftungssatzung der Stiftung "Lübecker Altstadt"
Enthält Anlagen
VO/2016/03324  
Ö 10.5  
Bebauungsplan 29.08.00 - Solmitzstraße/ Straßenfeld - Satzungsbeschluss (5.610)
Enthält Anlagen
VO/2015/03295  
Ö 10.6  
Bau, Finanzierung u. Unterhaltung eines Radweges entlang der Niedernstraße i.V.m. der Änderung der öffentlich-rechtlichen Ver-einbarung zwischen der Gemeinde Krummesse und der Hansestadt Lübeck zu Straßen und Wegen in Krummesse (5.660)
Enthält Anlagen
VO/2016/03366  
Ö 10.7  
Petition nach § 16e Gemeindeordnung-SH Preistarife der Lübecker Museen
Enthält Anlagen
VO/2016/03350  
Ö 10.8  
Dringlichkeitsvorlage - Annahme einer Spende des Schulvereins am Johanneum zugunsten der Toilettensanierung (Über die Dringlichkeit stimmt die Bürgerschaft vor Eintritt in die Tagesordnung ab.)
VO/2016/03455  
N 11     Genehmigung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 28.01.2016      
N 12     Anträge der Fraktionen      
N 13     Anfragen / Mitteilungen / Antworten von Bürgerschaftsmitgliedern      
N 14     Berichte      
N 15     Beschlussvorlagen      
N 15.1     Verkauf von Grundstücken auf der Nördlichen Wallhalbinsel      
N 15.2     Bestellung eines Erbbaurechtes am Marienkirchhof      
Ö 16  
Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse