Vorlage - VO/2016/03470
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Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
Beschlussvorschlag:
1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den
Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes
oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.
2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu
folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der
Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..
b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 2 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 %
festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den
Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der
Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich
aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 1 % des aktuellen
Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des
bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für
Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die
Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.
d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 1 % ermäßigt, wenn der/die
Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen
gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale
Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die
Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des
Erbbaurechtsverlängerungsvertrages
e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf
nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.
f) Es ist zu regeln, dass die vollen 2 % Erbbauzins fällig werden, wenn
- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten
übertragen wird oder
- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der
überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.
g) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem
Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich
vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.
3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte
höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.
4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes
Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender
Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der
Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.
5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind
Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte,
Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen
abzusichern.
Begründung
Anlagen