Vorlage - VO/2022/10755-06
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Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister wird gebeten:
- Mit der Kreis- und Stadtelternvertretung das Gespräch dazu zu suchen, wie bezogen auf die Betreuungsentgelte sowie die Verpflegungskosten eine Gleichbehandlung von Familien durch städtische Kindertageseinrichtungen und solche in freier Trägerschaft sowie in der Kindertagespflege hergestellt werden kann.
- Zielsetzung hierfür ist eine Anpassung der Betreuungsentgelte und Verpflegungskosten beim städtischen Träger an die für die freien Träger angewandten Vorgaben des KiTaG-SH bei gleichzeitiger Entlastung eines größeren Kreises von Familien. Für die Kindertagespflege sollen diesem Angebot angemessene Regelungen entwickelt werden, die eine Gleichbehandlung sicherstellen.
- Dabei ist die Konsolidierungsvereinbarung mit dem Land Schleswig-Holstein zu beachten, d.h. für die gleichmäßige Entlastung von Familien in den unterschiedlichen Betreuungssettings sollen nur Mehrerträge bzw. Minderaufwendungen geplant werden, die sich aus den vorzuschlagenden Veränderungen ergeben. Über weitergehende Entlastungen, die eine kompensationspflichtige Ausweitung freiwilliger Leistungen bedeuten, entscheidet die Bürgerschaft auf Antrag der Fraktionen im Kontext der Haushaltsberatungen für 2023. Hierfür ist seitens der Verwaltung im Jugendhilfeausschuss darzulegen, ob und inwieweit die neue Landesregierung durch Erhöhung von Zuschüssen an die Kommunen die Spielräume für eine nicht allein kommunal zu finanzierende Entlastung von Familien zu vergrößern beabsichtigt.
- Die von der Hansestadt Lübeck einzusetzenden Haushaltsmittel sollen möglichst vollständig einer Entlastung von Lübecker Familien dienen. Eine Bezuschussung der Verpflegungsbeiträge in der Kindertagesförderung durch die Kommune reduziert die Refinanzierung der landesgesetzlich zulässigen Zuzahlungen der Eltern aus dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes. 28,57 % der hierfür aufzuwendenden kommunalen Mittel) käme bei einer Bezuschussung der Verpflegungsbeiträge gar nicht Familien zugute, sondern würde die Bundeskasse entlasten. Daher ist vorrangig eine Absenkung der Entgelte für die Betreuungsleistung anzustreben.
- Diese sollte Familien mit knapp über den Grenzen für Transferbezug liegendem Einkommen am stärksten und solche mit mittlerem Einkommen stärker entlasten, als solche mit vergleichsweise hohem. Für die „Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen“, welche Familien mit Transfergeldbezug bereits weitgehend von Elternbeiträgen freistellt, ist entsprechend ein Anpassungsvorschlag vorzulegen.
- Die Anpassung der Betreuungsentgelte und Verpflegungskosten ist in Verbindung mit der „Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen“ zum 01.01.2023 vorzunehmen.
Mit der Kreis- und Stadtelternvertretung, den Trägern der Kindertagesförderung sowie den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen ist ein Dialog darüber einzuleiten, wie weitergehende Entlastungen der Familien und/oder Qualitätsverbesserungen gemeinsam priorisiert werden können. Künftige haushaltswirksame Entscheidungen bedürfen einer mittelfristig konsensfähigen gemeinsamen Strategie, damit die Träger der Kindertagesförderung und die Kindertagespflegepersonen sich ebenso darauf einstellen können, wie Familien bei der Planung ihres Erwerbsarrangements und ihrer finanziellen Belastung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie ihren Erwartungen bezogen auf die Qualität der frühkindlichen Bildung für ihre Kinder.
Begründung
Über die im Land Schleswig-Holstein zulässigen Zuzahlungen von Eltern für Betreuungsleistungen und Verpflegung in der Kindertagesförderung wurde seitens der Verwaltung in der Vorlage VO/2022/10755 informiert.
Gleiches gilt für das im SGB VIII verankerte Gebot, Angebote freier Träger nicht schlechter zu stellen, als die des öffentlichen sowie das Wunsch-und Wahlrecht der Familien nicht durch Ungleichbehandlung einzuschränken.
Eine Entlastung und Freistellung von Familien von Zuzahlungen zur Kindertagesförderung ist Ziel der Familienförderung durch die Hansestadt Lübeck, kann von dieser als Konsolidierungskommune aber nicht aus eigener Kraft bewältigt werden. Jedwede über die vom KiTaG SH vorgegebenen Leistungen hinausgehende gilt als freiwillig, d.h. für Mehrausgaben sind Kompensationen an anderer Stelle zu finden bzw. Mehreinnahmen zu erzielen. Vor Inkrafttreten des KiTaG-SH bereits etablierte freiwillige Leistungen der Hansestadt Lübeck - so z.B. die unter dem „Landesdeckel“ liegenden Entgelte für die Betreuung in städtischen Kitas sowie in der Kindertagespflege und die Bezuschussung der Verpflegungskosten in städtischen Kitas – gelten nach Auskunft der Kommunalaufsicht als „konsolidierungsunschädlich“. Die hierfür bisher eingesetzten Haushaltsmittel dürfen demnach auch weiterhin für freiwillige Leistungen eingesetzt werden. Dies wurde in der Vorlage VO 2022/10827-01-01 erläutert.
Damit ständen diese Mittel für eine Entlastung von Eltern grundsätzlich zur Verfügung, sollen jedoch künftig so eingesetzt werden, dass alle Familien und Träger in der Kindertagesförderung der Hansestadt Lübeck gleichbehandelt werden.
Der Antrag sieht vor, konsolidierungsunschädliche Mehreinnahmen oder Minderausgaben aus der rechtlich gebotenen Erhöhung der Zuzahlungen von Familien zu den Betreuungsleistungen und Verpflegungskosten des städtischen Trägers zur Entlastung von Familien zu verteilen, deren Einkommen über den Bemessungsgrenzen für Transfergeldbezug liegt bzw. die von der „Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen“ bisher weniger profitieren.
Es wird eine Variante zur Entlastung favorisiert, die vollständig bei den durch Inflation besonders betroffenen und finanziell an Grenzen geratenen Familien in Lübeck ankommt, und nicht zu einem erheblichen Anteil die Bundeskasse entlastet. Gemäß § 28 Abs. 6 SGB II werden bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nämlich lediglich die entstehenden Aufwendungen als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt und erstattet. Verpflegungsbeiträge, die die Kommune bezuschusst, stellen daher Einnahmeverluste für diese dar. Insofern führt nur eine vom SGB II nicht tangierte Bezuschussung der Entgelte für die Betreuungsleistung dazu, dass von der Hansestadt Lübeck eingesetzte Haushaltsmittel in vollem Umfang den Familien zugutekommen.
Zur Umverteilung in diesem Sinne sind bisher rund 1,15 Mio. EUR kalkuliert. Für die Entscheidungsfindung sollen bis zur Summe von rund 3,8 Mio. EUR, die für eine Bezuschussung der Mittagsverpflegung bei freien Trägern der Kindertageseinrichtungen aufzuwenden wären, verschiedene Varianten gerechnet und dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt werden.
Inwieweit eine solche Ausweitung von freiwilligen Leistungen zur Entlastung von Familien über vor Inkrafttreten des KiTaG SH eingesetzte Haushaltsmittel hinaus darstellbar und mehrheitsfähig ist, entscheidet die Bürgerschaft im Zuge der Haushaltsberatungen für 2023.
Anteil BuT/BiFo in der Kindertagesbetreuung
Gesamt-Verpflegung | BuT/BiFo | Anteil |
1.609 | 672 | 41,77% |
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Freie Träger |
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Gesamt-Verpflegung | BuT/BiFo | Anteil |
5.428 | 1.388 | 25,57% |
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Kindertagespflege |
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Gesamt-Verpflegung | BuT/BiFo | Anteil |
1.175 | 286 | 24,34% |
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Alle Betreuungsformen | (ohne Ganztag an Schulen) | |
Gesamt-Verpflegung | BuT/BiFo | Anteil |
8.212 | 2.346 | 28,57% |
Anlagen