Über die im Land Schleswig-Holstein zulässigen Zuzahlungen von Eltern für Betreuungsleistungen und Verpflegung in der Kindertagesförderung wurde seitens der Verwaltung in der Vorlage VO/2022/10755 informiert.
Gleiches gilt für das im SGB VIII verankerte Gebot, Angebote freier Träger nicht schlechter zu stellen, als die des öffentlichen sowie das Wunsch-und Wahlrecht der Familien nicht durch Ungleichbehandlung einzuschränken.
Eine Entlastung und Freistellung von Familien von Zuzahlungen zur Kindertagesförderung ist Ziel der Familienförderung durch die Hansestadt Lübeck, kann von dieser als Konsolidierungskommune aber nicht aus eigener Kraft bewältigt werden. Jedwede über die vom KiTaG SH vorgegebenen Leistungen hinausgehende gilt als freiwillig, d.h. für Mehrausgaben sind Kompensationen an anderer Stelle zu finden bzw. Mehreinnahmen zu erzielen. Vor Inkrafttreten des KiTaG-SH bereits etablierte freiwillige Leistungen der Hansestadt Lübeck - so z.B. die unter dem „Landesdeckel“ liegenden Entgelte für die Betreuung in städtischen Kitas sowie in der Kindertagespflege und die Bezuschussung der Verpflegungskosten in städtischen Kitas – gelten nach Auskunft der Kommunalaufsicht als „konsolidierungsunschädlich“. Die hierfür bisher eingesetzten Haushaltsmittel dürfen demnach auch weiterhin für freiwillige Leistungen eingesetzt werden. Dies wurde in der Vorlage VO 2022/10827-01-01 erläutert.
Damit ständen diese Mittel für eine Entlastung von Eltern grundsätzlich zur Verfügung, sollen jedoch künftig so eingesetzt werden, dass alle Familien und Träger in der Kindertagesförderung der Hansestadt Lübeck gleichbehandelt werden.
Der Antrag sieht vor, konsolidierungsunschädliche Mehreinnahmen oder Minderausgaben aus der rechtlich gebotenen Erhöhung der Zuzahlungen von Familien zu den Betreuungsleistungen und Verpflegungskosten des städtischen Trägers zur Entlastung von Familien zu verteilen, deren Einkommen über den Bemessungsgrenzen für Transfergeldbezug liegt bzw. die von der „Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen“ bisher weniger profitieren.
Es wird eine Variante zur Entlastung favorisiert, die vollständig bei den durch Inflation besonders betroffenen und finanziell an Grenzen geratenen Familien in Lübeck ankommt, und nicht zu einem erheblichen Anteil die Bundeskasse entlastet. Gemäß § 28 Abs. 6 SGB II werden bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nämlich lediglich die entstehenden Aufwendungen als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt und erstattet. Verpflegungsbeiträge, die die Kommune bezuschusst, stellen daher Einnahmeverluste für diese dar. Insofern führt nur eine vom SGB II nicht tangierte Bezuschussung der Entgelte für die Betreuungsleistung dazu, dass von der Hansestadt Lübeck eingesetzte Haushaltsmittel in vollem Umfang den Familien zugutekommen.
Zur Umverteilung in diesem Sinne sind bisher rund 1,15 Mio. EUR kalkuliert. Für die Entscheidungsfindung sollen bis zur Summe von rund 3,8 Mio. EUR, die für eine Bezuschussung der Mittagsverpflegung bei freien Trägern der Kindertageseinrichtungen aufzuwenden wären, verschiedene Varianten gerechnet und dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt werden.
Inwieweit eine solche Ausweitung von freiwilligen Leistungen zur Entlastung von Familien über vor Inkrafttreten des KiTaG SH eingesetzte Haushaltsmittel hinaus darstellbar und mehrheitsfähig ist, entscheidet die Bürgerschaft im Zuge der Haushaltsberatungen für 2023.
Anteil BuT/BiFo in der Kindertagesbetreuung
Gesamt-Verpflegung | BuT/BiFo | Anteil |
1.609 | 672 | 41,77% |
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Freie Träger | | |
Gesamt-Verpflegung | BuT/BiFo | Anteil |
5.428 | 1.388 | 25,57% |
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Kindertagespflege | | |
Gesamt-Verpflegung | BuT/BiFo | Anteil |
1.175 | 286 | 24,34% |
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Alle Betreuungsformen | (ohne Ganztag an Schulen) |
Gesamt-Verpflegung | BuT/BiFo | Anteil |
8.212 | 2.346 | 28,57% |