Tagesordnung - 42. Sitzung des Hauptausschusses  

Bezeichnung: 42. Sitzung des Hauptausschusses
Gremium: Hauptausschuss
Datum: Di, 23.02.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 17:35 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
Anlagen:
42. Sitzung HA2016_02_23-Antwort zur TOP 3.3-Anfrage V. Krause-Gewerbeflächenentwicklungskonzeptx

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung / Begrüßung / Feststellung der Tagesordnung    
Ö 2  
Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 09.02.2016
SI/2016/787  
Ö 3     Anfragen / Antworten / Mitteilungen    
Ö 3.1  
Anfrage BM Andreas Zander: Sanierung Schule Groß Steinrade (Zurückgestellt am 09.02.16)
VO/2016/03339  
Ö 3.1.1  
Beantwortung einer Anfrage von BM Andreas Zander betr. Sanierung Schule Groß Steinrade, Nr. VO/2016/03339
VO/2016/03396  
Ö 3.1.2  
Neu: Ergänzung zur Beantwortung einer Anfrage von BM Andreas Zander, Sanierung Schule Groß Steinrade, VO/2016/03396
VO/2016/03457  
Ö 3.2  
Anfrage des BM Oliver Dedow zu städtischen Liegenschaften (Zurückgestellt am 09.02.16)
VO/2016/03390  
Ö 3.2.1  
Ergänzungsanfrage zu VO/2016/03390: städtische Liegenschaften
VO/2016/03419  
Ö 3.3  
Enthält Anlagen
Anfrage BM Volker Krause: Gewerbeflächenentwicklungskonzept (Zurückgestellt am 09.02.16)
VO/2016/03409  
Ö 3.4  
Antwort des FB 1 betr. Übertratung und Bereitstellung des öffentlichen Teils von Bürgerschaftssitzungen im Internet - Bürgerschaftsauftrag vom 24.09.15 (Anfrage von AM Rathcke vom 09.02.16)    
Ö 3.5  
Antwort des FB 2 betr. Mietvertrag für das ehem. Gebäude des Bereichs Stadtgrün und Verkehr mit der Walli (Anfrage von AM Krause vom 09.02.16)    
Ö 3.6  
NEU: FDP: Anfrage des BM/AM Thomas Rathcke bezgl. VO/2015/03069 (Erhöhung der Bauunterhaltungsmittel und Anpassung des Stellenplans/Haushaltsbegleitbeschluss aus der BÜ-Sitzung vom 26.11.2015)
VO/2016/03447  
Ö 3.7  
NEU: Mitteilung Herr Bürgermeister Saxe betr. Vorlage 3. Zwischenbericht Abschluss Haushalt 2015    
Ö 3.8  
NEU: Anfrage BM Michelle Akyurt betr. Zukunftspakt Hafen    
Ö 3.9  
NEU: Anfrage BM Anette Röttger betr. Sachversicherungen für städtische Gebäude zur Abdeckung von Schäden, hier: Wasserschaden Burgfeldhalle    
Ö 3.10  
NEU: Anfrage BM Marcellus Niewöhner betr. Kriterien zur Umsetzung der Beschlüsse der Gremien durch die Verwaltung    
Ö 3.11  
NEU: Anfrage BM Anette Röttger betr. Personalsituation Aufgabenbereich SchulsekretärInnen, hier: Besetzung freier Stellen    
Ö 3.12  
NEU: Anfrage BM Marcellus Niewöhner betr. Zeitspanne zwischen Zahlungseingang und Verbuchung im Bereich Buchhaltung und Finanzen    
Ö 4     Berichte    
Ö 4.1  
Sachstandsbericht zum Projekt "Einführung einer Tourismusabgabe in der Hansestadt Lübeck"
Enthält Anlagen
VO/2016/03384  
Ö 4.2  
Änderung der Stadtverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen St. Gertrud, St. Jürgen, Schlutup und Strecknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck (Landschaftsschutzgebiet "Wakenitz und Falkenhusen")
Enthält Anlagen
VO/2016/03375  
Ö 4.3  
Bildungsbericht; hier: Materialband Schulstatistik der berufsbildenden Schulen der Hansestadt Lübeck 2015/16
Enthält Anlagen
VO/2016/03328  
Ö 4.4  
Hafenentwicklungsplan 2030 ? Bearbeitung des Managementplanes FFH-Gebiet "Traveförde und angrenzende Flächen" (5.691)
VO/2016/03357  
Ö 4.5  
Konzept für die behutsame Entwicklung der Nördlichen Wallhalbinsel in Lübeck (PIH-Konzept) (Der Bericht liegt jetzt vor und wird nachgereicht)
Enthält Anlagen
VO/2016/03382  
Ö 5     Beschlussvorlagen    
Ö 5.1  
Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung (Zurückgestellt am 09.02.16)
Enthält Anlagen
VO/2015/03216  
    VORLAGE
    1

Beschlussvorschlag

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.



 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

   
    11.01.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.
 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage zu vertagen.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Niederschrift Anlage I Erbbaurechte 2045 (785 KB)    
   
    26.01.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.4 - zurückgestellt
   
   
    28.01.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.4 - zurückgestellt
    Dieser TOP wurde vor Eintritt in die Tagesordnung vertagt

 

Dieser TOP wurde vor Eintritt in die Tagesordnung vertagt.

 

Beschluss:

1.  Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.



 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

 

   
    08.02.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 4.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.
 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage erneut zu vertagen.

   
    09.02.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - zurückgestellt
   
   
    23.02.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.1 - zurückgestellt
   
   
    25.02.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..
b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

  d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.


e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

 

   
    14.03.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage erneut zu vertagen.

   
    15.03.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - zurückgestellt
   
   
    11.04.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zur Kenntnis genommen / ohne Votum
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für

den „Kurbetrieb Travemünde (KBT)“ beschließt

einstimmig, die Vorlage ohne Votum

zur Kenntnis zu nehmen.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage II Zusammenfassung Meier (14 KB)    
   
    26.04.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - geändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..
b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

  d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

Der Hauptausschuss stimmt der Vorlage

Der Hauptausschuss empfiehlt der Bürgerschaft
mit Mehrheit (4 Gegenstimmen) gemäß

Beschlussvorschlag in geänderter

Fassung zu entscheiden.

 

   
    28.04.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.1 - geändert beschlossen
    Beschluss:

Beschlussvorschlag:

 

1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den

Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes

oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu

folgenden Eckpunkten gegeben:

 

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der

Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

 

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 %

festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

 

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der

Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich

aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen

Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des

bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für

Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die

Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 

d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die

Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen

gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale

Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die

Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des

Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

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e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf

nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten

übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der

überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem

Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich

vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte

höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes

Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender

Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der

Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind

Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte,

Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen

abzusichern.

 

Unter TOP 10.1.1 wird interfraktionell beantragt, die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

 

Beschluss:

1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den

Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes

oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu

folgenden Eckpunkten gegeben:

 

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 99 Jahre unter Berücksichtigung der

Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte.

 

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 %

festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

 

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 99 Jahre ab dem Zeitpunkt der

Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich

aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen

Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des

bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für

Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren. und bei denen die

Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 

d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die

Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen

gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale

Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die

Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des

Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins wird für jedes im Haushalt des/der Erbbauberechtige/n lebende Kind, für das dieser kindergeldberechtigt ist, schuldrechtlich um 20 % ermäßigt. Die Ermäßigung wird für maximal vier Kinder gewährt, kann also bis zu 80 % betragen.

Die Ermäßigung gilt unter folgenden Voraussetzungen:

Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes

festgesetzt und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) versehen.

Die Immobilie wird von dem Erbbauberechtigten und dessen Familie selbst bewohnt.

Es gibt keine Wohnraumvermietung (im Ganzen oder teilweise).

Der Erbbauberechtigte und dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Ehefrau, Lebenspartnerschaft, im Haushalt lebende Kinder) besitzen kein weiteres Wohneigentum.

 

f) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins), d) (Härtefallregelung) und e) (Familienbonus) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

g) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten

übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der

überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

h) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c), d) oder e) findet nicht statt, wenn die auf dem

Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich

vom Erbbaurechtsnehmer zu Wohnzwecken genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte

höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden. Einzelfallentscheidungen und getroffene Regelungen sind jährlich nachträglich dem Hauptausschuss zu berichten.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes

Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender

Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der

Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind

Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte,

Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen

abzusichern.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis in der

Fassung des Änderungsantrages zu TOP 10.1.1:

Einstimmige Annahme

bei Enthaltungen: 3

 

Die Vorlage wurde den Bürgerschaftsmitgliedern umverteilt und liegt dem Original der Niederschrift bei.

Ö 5.1.1  
Neu: Antrag des AM Jan Lindenau: Änderungsantrag zur VO/2015/03216 -Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung
VO/2016/03459  
Ö 5.2  
Änderung der im Generalpachtvertrag festgesetzten Pachthöhe zum 31.10.2016
Enthält Anlagen
VO/2016/03313  
Ö 5.3  
Satzungsänderung der Stiftungssatzung der Stiftung "Lübecker Altstadt"
Enthält Anlagen
VO/2016/03324  
Ö 5.4  
Soziale Stadt Moisling - Planerische Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme (5.610)
Enthält Anlagen
VO/2015/03282  
Ö 5.5  
Bebauungsplan 29.08.00 - Solmitzstraße/ Straßenfeld - Satzungsbeschluss (5.610)
Enthält Anlagen
VO/2015/03295  
Ö 5.6  
Bau, Finanzierung u. Unterhaltung eines Radweges entlang der Niedernstraße i.V.m. der Änderung der öffentlich-rechtlichen Ver-einbarung zwischen der Gemeinde Krummesse und der Hansestadt Lübeck zu Straßen und Wegen in Krummesse (5.660)
Enthält Anlagen
VO/2016/03366  
Ö 6  
Überweisungsaufträge aus der Bürgerschaft    
Ö 7  
Anträge von Ausschussmitgliedern    
Ö 8  
Verschiedenes    
Ö 9  
Ende des öffentlichen Teils    
N 10     Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 09.02.2016      
N 11     Anfragen / Antworten / Mitteilungen      
N 11.1     Antwort des FB 2 betr. Verkauf einer Hofstelle des Stadtgutes mit hofarrondierenden Flächen; hier: Prüfbericht des RPA - fehlende Begründung zur ermittelten Restnutzungsdauer (Seite 7, Punkt 5.1.3.2 Gebäudesachwert) (Anfrage von AM Rathcke am 26.01.16) (Zurückgestellt am 09.02.16)      
N 11.2     Antwort des Bürgermeisters betr. Verzicht auf das Wiederkaufsrecht Grundstück Blankenseer Straße 100; hier: Sachstand (Anfrage von AM Zander vom 09.02.16)      
N 11.3     NEU: Anfrage BM Michelle Akyurt betr. Zukunftspakt Hafen      
N 12     Berichte      
N 12.1     Quartalsbericht IV/2015 der städtischen Gesellschaften und Betriebe      
N 13     Beschlussvorlagen      
N 13.1     Vergabemitteilungen über bereits erteilte Aufträge im Wert ab 10.000,-- EUR netto      
N 13.2     Vergabemitteilungen über bereits erteilte Aufträge mit Architekten, Ingenieuren und Sachverständigen im Wert ab 5.000,- EUR netto      
N 14     Verschiedenes      
Ö 15  
Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse    
             

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 42. Sitzung HA2016_02_23-Antwort zur TOP 3.3-Anfrage V. Krause-Gewerbeflächenentwicklungskonzeptx (58 KB)