Tagesordnung - 13. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege  

Bezeichnung: 13. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege
Gremium: Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege
Datum: Mo, 09.03.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:18 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung / Begrüßung / Feststellung der Tagesordnung / Verpflichtungen    
Ö 2     Genehmigung der Niederschrift    
Ö 2.1  
Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 11.11.2019
SI/2019/451  
Ö 2.2  
Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 17.02.2020
SI/2020/613  
   
   
Ö 3     Mitteilungen der Verwaltung    
Ö 3.1  
Jugend ins Museum - Jahresbericht 2019    
Ö 3.2  
Mitteilung der Kulturstiftung    
Ö 3.3  
Mitteilung aus dem Bereich Denkmalpflege    
Ö 4     Anfragen und Antworten    
Ö 4.1  
Antwort auf die Anfrage aus dem Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vom 19.08.2019 - Vorlage VO/2019/07964 von AM Monika Schedel (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Erhalt des ehem. Gutes Vorwerk
VO/2020/08651  
Ö 4.2  
Antwort auf die Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Abriss des Baudenkmals Fabrikstraße 13 - Vorlage VO/2019/08297
VO/2020/08658  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag

Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen) zum Abriss des Baudenkmals

Fabrikstraße 13

Hintergrundinformation zur Anfrage

Nach den Anforderungen des § 13 (2) Denkmalschutzgesetz wird auch für Abrissanträge bestimmt:

 

§ 13 (2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.

 

Weiterhin sind nach § 16 (1) Denkmalschutzgesetz Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Denkmalen im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zum Schutz verpflichtet.

 

§ 16 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

Nach § 21 Denkmalschutzgesetz können Gemeinden Baudenkmale in ihr Eigentum übernehmen, wenn auf andere Art und Weise die Baudenkmale nicht erhalten werden können.

 

§ 21 (1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.

 (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.

 

   
    09.03.2020 - Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege
    Ö 4.2 - zur Kenntnis genommen / ohne Votum
   

Beschluss:

Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen) zum Abriss des Baudenkmals

Fabrikstraße 13

Hintergrundinformation zur Anfrage

Nach den Anforderungen des § 13 (2) Denkmalschutzgesetz wird auch für Abrissanträge bestimmt:

 

§ 13 (2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.

 

Weiterhin sind nach § 16 (1) Denkmalschutzgesetz Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Denkmalen im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zum Schutz verpflichtet.

 

§ 16 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

Nach § 21 Denkmalschutzgesetz können Gemeinden Baudenkmale in ihr Eigentum übernehmen, wenn auf andere Art und Weise die Baudenkmale nicht erhalten werden können.

 

§ 21 (1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.

 (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

x

Vertagung

 

Ohne Votum

 


 

 

Ö 4.3  
Antwort auf die Anfrage des AM Monika Schedel (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Photovoltaikanlagen auf Altstadtdächern - Vorlage VO/2019/08417
VO/2020/08662  
Ö 4.4  
Anfrage des AM Ulf Hansen (FDP) zur Präsentation der Geschichte des Lübecker Judentums in den Lübecker Museen
VO/2020/08733  
Ö 5     Berichte    
Ö 5.1  
Projektbericht Streetart in Lübeck (Anlage wird nachgereicht)
Enthält Anlagen
VO/2020/08715  
Ö 5.2  
Organisationsänderung Nordische Filmtage (Es ist vorgesehen, die TO im Wege der Dringlichkeit zu erweitern.)
Enthält Anlagen
VO/2020/08742  
Ö 6     Überweisungsaufträge aus der Bürgerschaft    
Ö 6.1  
Fraktion Freie Wähler & GAL: Verfall von denkmalgeschützten Gebäuden und Verfall verhindern
VO/2020/08562  
Ö 6.2  
FDP: Rundgang "Lübeck 1933-1945" bzw. Radtour "Lübecker Geschichte im 20. Jahrhundert"
VO/2020/08670  
Ö 7  
Verschiedenes