Visuelle Assistenzsoftware öffnen. Mit der Tastatur erreichbar über ALT + 1

Vorlage - VO/2020/08658  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Abriss des Baudenkmals Fabrikstraße 13 - Vorlage VO/2019/08297
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin Weiher
Federführend:4.491 - Archäologie und Denkmalpflege Bearbeiter/-in: Schneider, Manfred
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnisnahme
09.03.2020 
13. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag

Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen) zum Abriss des Baudenkmals

Fabrikstraße 13

Hintergrundinformation zur Anfrage

Nach den Anforderungen des § 13 (2) Denkmalschutzgesetz wird auch für Abrissanträge bestimmt:

 

§ 13 (2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.

 

Weiterhin sind nach § 16 (1) Denkmalschutzgesetz Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Denkmalen im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zum Schutz verpflichtet.

 

§ 16 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

Nach § 21 Denkmalschutzgesetz können Gemeinden Baudenkmale in ihr Eigentum übernehmen, wenn auf andere Art und Weise die Baudenkmale nicht erhalten werden können.

 

§ 21 (1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.

 (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.

 


Begründung


Die einzelnen Fragen dazu werden wie folgt beantwortet.

 

 

Welches überwiegende öffentliche Interesse hat die Maßnahme (Abriss) notwendig gemacht?

  • Die Maßnahme wurde vom früheren Bürgermeister abschließend geprüft und entschieden. Die Abwägung des öffentlichen Interesses erfolgte zugunsten des Antragstellers unter Berücksichtigung des Erhalts der Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Antragstellers durch Betriebserweiterung und Erhalt und Aufstockung der Arbeitsplätze.

Welche unzumutbaren Aufwendungen / Maßnahmen standen dem Erhalt des Baudenkmals entgegen?

  • Gelände unter Erhalt der Halle war für die beabsichtigte Betriebserweiterung nicht nutzbar.

Gab es eine denkmalverträgliche, wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes?

  • Zuletzt als Lager der Lübecker Archäologie als Mietobjekt bei der Vorwerker Diakonie, mit Verkauf an benachbarte Firma Kündigung.

Gab es für den Antragsteller (Gewerbebetrieb auf dem Nachbargrundstück) alternative Möglichkeiten der Betriebserweiterung, auch an anderen Betriebsstandorten?

  • Nach Angaben des Betriebs gab es keine Möglichkeiten am Standort, er drohte mit Abwanderung nach Mecklenburg-Vorpommern.

Wurde, und wenn ja von wem, eine Enteignung überprüft, um das Baudenkmal zu erhalten?

  • Nein.

 

 

 


Anlagen